(a) Die Vertragschliessenden Parteien vereinbaren den Austausch von technischen Informationen über die Forschung auf dem Gebiet der Reaktorsicherheit in ihren Ländern und in internationalen Organisationen. Dieser Austausch erfolgt mit Hilfe geeigneter Mittel wie etwa der folgenden: Beitrag zum Nuklearsicherheitsforschungs‑Index der Agentur und der NEA, Austausch von technischen und Tätigkeitsberichten sowie gemeinsame Expertentreffen. (b) Jede Vertragschliessende Partei wird aufgefordert, mit allen anderen Vertragschliessenden Parteien zusätzliche Informationen auf dem Gebiet der Reaktorsicherheitsforschung auszutauschen. Es kann sich dabei um Informationen handeln, die eine Vertragschliessende Partei besitzt oder die ihr zugänglich sind und die sie bekanntmachen darf, und mit solchem Ausmass an Details, wie es ihr geeignet erscheint. (c) Die Pflichten, die den Vertragschliessenden Parteien aus diesem Übereinkommen erwachsen, können näher bestimmt werden durch multilaterale oder bilaterale Austauschabkommen, die zwecks Verbesserung der Zusammenarbeit bei Projekten von ausgesprochenem gegenseitigem Interesse abgeschlossen werden.
(d) Die Vertragschliessenden Parteien unterstützen die möglichst weite Verbreitung von Informationen, die aufgrund dieses Übereinkommens geschaffen wurden, und zwar in allen Staaten, die sich am Internationalen Energieprogramm als Teilnehmerländer der Agentur (Agentur‑Teilnehmerländer) beteiligen. Diese Bestimmung unterliegt jedoch dem Bedürfnis nach Schutz geistigen Eigentums und den folgenden Einschränkungen:
- Keine Vertragschliessende Partei ist verpflichtet, Informationen zu liefern, die nach der Gesetzgebung ihres Landes als schutzfähig oder vertraulich gelten;
- Bei allen Informationen, die unter den Vertragschliessenden Parteien ausgetauscht oder weitergegeben werden, ist die Vertragschliessende Partei, die derartige Informationen weitergibt, nicht verpflichtet, die Eignung dieser Informationen für einen besonderen Verwendungs‑ oder Anwendungszweck zu garantieren; und
- Alle Informationen, die gemäss diesem Übereinkommen weitergegeben werden und die zwecks Schutz geistigen Eigentums nur beschränkt verbreitet werden dürfen, sollen in geeigneter Weise gekennzeichnet und identifiziert sein. Derartige, auf entsprechende Weise gekennzeichnete Informationen sollen durch die empfangende Vertragschliessende Partei nicht ohne das Einverständnis der Urheberpartei veröffentlicht werden; es sei denn, dies werde durch eine endgültige Anordnung eines richterlichen Organs oder eines anderen Organs, das eine derartige Anordnung erlassen kann, gefordert.