Die Schweizerische Eidgenossenschaft schliesst sich der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP, vom 12. Juli 2004, über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina und allen weiteren gemeinsamen Aktionen oder Beschlüssen an, mit welchen der Rat der Europäischen Union die Ausdehnung seiner militärischen Krisenbewältigungsoperation beschliesst, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens und jeglichen erforderlichen Ausführungsvereinbarungen.
Die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der militärischen Krisenmanagement Operation der EU berührt die autonome Beschlussfassung der Europäischen Union nicht.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft sorgt dafür, dass ihre an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU teilnehmenden Truppen und Personal ihren Auftrag in Übereinstimmung mit ausführen.
- der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP und möglichen nachfolgenden Ergänzungen;
- dem Operationsplan;
- Durchführungsbestimmungen;
Durch die Schweizerische Eidgenossenschaft an die Operation abgeordnete Truppen und Personal lassen sich bei Diensterfüllung und Verhalten ausschliesslich von den Interessen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat den EU Operation Commander rechtzeitig über jede Änderung hinsichtlich ihrer Teilnahme an der Operation zu informieren, einschliesslich des Rückzuges ihrer Beteiligung.