Bei Benutzung eines Luftfahrzeugs unter diesem Abkommen ist der Entsendestaat verantwortlich für die Lufttüchtigkeit seines Luftfahrzeugs, dessen Ausrüstung und dessen sicheren Betrieb.
Das Personal des Entsendestaates hat über die speziellen fliegerischen Fähigkeiten zu verfügen, die vom Gaststaat für die entsprechenden Aktivitäten vorausgesetzt werden. Der Gaststaat hat die notwendige Ausbildung des Personals des Entsendestaates zur Erlangung dieser Fähigkeiten zu erbringen.
Im Falle von Unfällen oder Vorfällen mit Luftfahrzeugen werden alle technischen Untersuchungen und Verfahren in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung des Gaststaates durchgeführt. In diesem Fall hat der Gaststaat dem Entsendestaat unverzüglich die verfügbaren Daten und Informationen zum Unfall oder Vorfall zur Verfügung zu stellen. Es wird eine Untersuchungskommission für Flugsicherheit eingesetzt.
Vom Entsendestaat eingesetzte Sachverständige haben das Recht zur Mitwirkung in der Untersuchungskommission sowie zum Zugang zur Unfallstelle und zum Erhalt aller sachdienlichen Informationen. Der Gaststaat kann Sachverständige des Entsendestaates mit der Durchführung von Teilen der Untersuchung beauftragen. Der Bericht über die Ergebnisse der Untersuchung ist dem Entsendestaat zu übersenden.
In Abstimmung mit dem Gaststaat hat der Entsendestaat das Recht zur Durchführung einer eigenen technischen Untersuchung des Unfalls oder Vorfalls, in den ein Luftfahrzeug des Entsendestaates involviert ist, wenn er im Staatsgebiet des Gaststaates stattgefunden hat. Die Kosten einer derartigen Untersuchung werden vom Entsendestaat getragen.
Sämtliche Daten und Informationen, die zwischen den Parteien in einem solchen Fall ausgetauscht werden, sollen nur dem an der Untersuchung beteiligten Personal zur Verfügung gestellt werden. Jede weitere Offenlegung von Daten oder Informationen bedarf der Zustimmung der anderen Partei.