Ziel dieser Vereinbarung ist die Regelung der Beteiligung Liechtensteins an den Einnahmen aus der Versteigerung von Zollkontingenten.
Liechtenstein wird an diesen Einnahmen beteiligt, da Liechtenstein gemäss Zollvertrag im Bereich Zollkontingente den gleichen Regeln untersteht wie die Schweiz und gemäss Zollvertrag auch keine eigenen Zollkontingente bewirtschaften darf.