0 Grundtext des Abkommens
0.1 Artikel 1
0.1 b) Aus Artikel 1 Buchstabe b) geht hervor, dass es in einer Vertragspartei mehr als einen TIR-Versand geben kann, wenn sich in einem oder mehreren Ländern mehrere Abgangs- oder Bestimmungszollämter befinden. Unter diesen Umständen kann der innerstaatliche Streckenabschnitt eines zwischen zwei aufeinander folgenden Zollämtern durchgeführten TIR-Transports als ein TIR-Versand gelten, und zwar ungeachtet dessen, ob es sich um Abgangs-, Bestimmungs- oder Durchgangszollämter handelt.
0.1 f) Als ausgenommen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f) (Gebühren und Belastungen) gelten alle Beträge, bei denen es sich nicht um Abgaben und Steuern handelt, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von den Vertragsparteien erhoben werden. Diese Beträge bleiben ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt und dürfen nicht eine indirekte Schutzmassnahme für inländische Waren oder eine Finanzabgabe auf Einfuhren oder Ausfuhren darstellen. Zu solchen Gebühren und Belastungen gehören unter anderem Zahlungen für:
- – Kontrolluntersuchungen durch die zolltechnischen Prüfungsanstalten;
- – Zollkontrollen und andere Amtshandlungen ausserhalb der üblichen Öffnungszeiten und des Amtsplatzes des Zollamtes;
- – Kontrollen aus gesundheitlichen, veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Gründen.
0.1 ij) Unter einer «abnehmbaren Karosserie» ist ein Laderaum ohne Fortbewegungsvorrichtung zu verstehen, der insbesondere für den Transport auf einem Strassenfahrzeug bestimmt ist, wobei das Fahrgestell des Strassenfahrzeugs und der untere Rahmen der Karosserie eigens für diesen Zweck hergerichtet sind. Diese Begriffsbestimmung gilt auch für Wechselbehälter, d.h. für Behälter, die besonders für den kombinierten Verkehr Strasse/Schiene bestimmt sind.
0.1 ij) i) Unter einem «teilweise geschlossenen» Behälter im Sinne von Artikel 1 Buchstabe ij) Ziffer i) ist eine Transportausrüstung zu verstehen, die im allgemeinen aus einem Boden und einem Aufbau besteht, die einen dem geschlossenen Behälter entsprechenden Laderaum abgrenzen. Der Aufbau besteht im Allgemeinen aus Metallteilen, wie sie das Gerüst eines Behälters bilden. Behälter dieser Art können auch eine oder mehrere Seiten- oder Stirnwände haben. Manche Behälter bestehen nur aus Dach und Boden, die durch Pfosten miteinander verbunden sind. Dieser Behältertyp wird insbesondere für die Beförderung sperriger Waren (z.B. Automobile) benutzt.
0.2 Artikel 2
0.2.1 Nach Artikel 2 kann ein Warentransport mit Carnets TIR in demselben Land beginnen und enden, wenn auf einem Teil der Strecke ausländisches Gebiet berührt wird. In einem solchen Fall steht es den Zollbehörden des Ausgangslandes völlig frei, neben dem Carnet TIR noch ein eigenes Zolldokument für die abgabenfreie Wiedereinfuhr der Waren zu verlangen. Die Zollbehörden sollten jedoch auf ein solches Dokument verzichten und stattdessen einen besonderen Vermerk auf dem Carnet TIR anbringen.
0.2.2 Nach diesem Artikel können Waren unter Verwendung eines Carnet TIR befördert werden, wenn der Transport lediglich auf einem Teil der Strecke im Strassenverkehr durchgeführt wird. In dem Artikel wird nicht angegeben, auf welchem Teil der Strecke die Waren im Strassenverkehr befördert werden müssen; es genügt, dass die Beförderung im Strassenverkehr irgendwann zwischen Beginn und Ende des TIR-Transports erfolgt. Es kann jedoch vorkommen, dass trotz der ursprünglichen Absicht des Absenders aus unvorhergesehenen Gründen, die kommerzieller Art oder durch einen Unfall bedingt sein können, der Transport auf keinem Teil der Strecke im Strassenverkehr durchgeführt werden kann. Die Vertragsparteien nehmen in solchen Ausnahmefällen das Carnet TIR an, und die Haftung der bürgenden Verbände bleibt bestehen.
0.3 Artikel 3
0.3 a) iii) Artikel 3 Buchstabe a) Ziffer iii) bezieht sich nicht auf Personenkraftwagen (HS-Code 8703), die selbstständig von Ort zu Ort gelangen. Personenkraftwagen können jedoch im TIR-Verfahren befördert werden, wenn sie auf andere Fahrzeuge gemäss Artikel 3 Buchstabe a) Ziffern i) und ii) verladen sind.
0.5 Artikel 5
Dieser Artikel schliesst nicht das Recht aus, die Waren stichprobenweise zu kontrollieren, macht aber deutlich, dass die Zahl dieser Kontrollen sehr beschränkt bleiben muss. In diesem Zusammenhang bietet das internationale Carnet TIR-Verfahren verglichen mit den innerstaatlichen Verfahren zusätzliche Sicherheiten; einerseits müssen die Angaben über die Waren im Carnet TIR mit den Angaben übereinstimmen, die in den im Ausgangsland gegebenenfalls ausgestellten Zolldokumenten enthalten sind; andererseits geben auch die Kontrollen, die beim Abgang der Waren durchgeführt werden und die durch den Vermerk des Abgangszollamtes nachgewiesen werden, den Durchfuhr- und Bestimmungsländern Garantien (vgl. die nachstehenden Ausführungen zu Artikel 19).
0.6 Artikel 6
0.6.2 Nach diesem Absatz können die Zollbehörden einer Vertragspartei mehrere Verbände ermächtigen, wobei jeder Verband für die Verbindlichkeiten aus durchgeführten Transporten mit Carnets haftet, die er ausgegeben hat oder die die mit ihm in Verbindung stehenden Verbände ausgegeben haben.
0.6.2 bis-1 Die Beziehungen zwischen einer internationalen Organisation und ihren Mitgliedsverbänden sind in schriftlichen Vereinbarungen über die Funktionsweise des internationalen Bürgschaftssystems festzulegen. Die Vereinbarungen können ausser im Falle eines früheren Widerrufs einer der in Artikel 6 Absätze 1 und 2 bis genannten Zulassungen von jeder Vertragspartei mit einer Frist von mindestens sechs (6) Monaten gekündigt werden.
0.6.2 bis-2 Die Zulassung nach Artikel 6 Absatz 2 bis wird in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Wirtschaftskommission für Europa und der internationalen Organisation festgehalten. In der Vereinbarung wird festgelegt, dass die internationale Organisation die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens erfüllt, die Zuständigkeiten der Vertragsparteien des Abkommens erfüllt, die Zuständigkeiten der Vertragsparteien des Abkommens achtet und die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses und die Ersuchen der TIR-Kontrollkommission befolgt. Mit der Unterzeichnung der Vereinbarung bestätigt die internationale Organisation, dass sie die mit der Zulassung verbundenen Verantwortlichkeiten annimmt. Die Vereinbarung gilt auch für die in Anlage 8 Artikel 10 Buchstabe b) genannten Verantwortlichkeiten der internationalen Organisation, sofern die zentrale Durchführung des Drucks der Carnets TIR und ihrer Verteilung von der genannten internationalen Organisation wahrgenommen wird. Die Vereinbarung wird vom Verwaltungsausschuss verabschiedet.
0.8 Artikel 8
0.8.2 Dieser Absatz findet Anwendung, wenn die Gesetze und anderen Vorschriften einer Vertragspartei bei Unregelmässigkeiten im Sinne von Absatz 1 die Entrichtung von anderen Beträgen als Eingangs- oder Ausgangsabgaben, z.B. von Verwaltungsstrafen oder sonstigen Geldstrafen, vorsehen. Der zu entrichtende Betrag darf jedoch nicht höher sein als die Eingangs- oder Ausgangsabgaben, die zuzüglich etwaiger Verzugszinsen bei in zollrechtlicher Hinsicht vorschriftsmässiger Einfuhr oder Ausfuhr zu zahlen gewesen wären.
0.8.3 Den Vertragsparteien wird empfohlen, den Höchstbetrag, der gegebenenfalls vom bürgenden Verband zu entrichten ist, je Carnet TIR auf eine Summe festzusetzen, die dem Wert von 100 000 EUR entspricht.
Bei der Beförderung von nachstehend näher bezeichneten Alkohol- und Tabakerzeugnissen wird den Zollbehörden empfohlen, den Höchstbetrag der Sicherheitsleistung durch den bürgenden Verband auf den Gegenwert von 400 000 EUR zu erhöhen:
- 1. Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr (HS-Code: 2207.10).
- 2. Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art (HS-Code: 2208).
- 3. Zigarren (einschliesslich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend (HS-Code: 2402.10).
- 4. Zigaretten, Tabak enthaltend (HS-Code: 2402.20).
- 5. Rauchtabak, auch mit beliebigem Gehalt an Tabakersatzstoffen (HS-Code: 2403.11 und 2403.19).
Es wird empfohlen, den Höchstbetrag der Sicherheitsleistung durch den bürgenden Verband auf den Gegenwert von 100 000 EUR zu begrenzen, wenn die folgenden Mengen für die oben angegebenen Tabak- und Alkoholerzeugnisse nicht überschritten werden:
- 1. 300 Liter,
- 2. 500 Liter,
- 3. 40 000 Stück,
- 4. 70 000 Stück,
- 5. 100 Kilogramm.
In das Warenmanifest des Carnets TIR sind die genauen Mengen (Liter, Stück, Kilogramm) der oben angegebenen Tabak- und Alkoholerzeugnisse einzutragen.
0.8.5 Erhält der bürgende Verband eine Zahlungsaufforderung für Waren, die im Carnet TIR nicht aufgeführt sind, sollte die betroffene Verwaltung angeben, aufgrund welcher Fakten sie der Auffassung ist, dass die Waren sich unter Zollverschluss in einem Teil des Fahrzeugs oder einem Behälter befanden.
0.8.6
1. Sind die im Carnet TIR enthaltenen Angaben für die Festsetzung der auf die Waren entfallenden Abgaben zu ungenau, so können die Beteiligten den Nachweis der genauen Beschaffenheit der Waren erbringen.
- 2. Wird kein Nachweis erbracht, so werden die Waren nicht pauschal ohne Rücksicht auf ihre Beschaffenheit, sondern zum höchsten Satz verzollt, der für die Kategorie von Waren gilt, die den Angaben des Carnet TIR entspricht.
0.10 Artikel 10
0.10.1 Die Bescheinigung über die Beendigung des TIR‑Versands des Carnet TIR gilt als missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt, wenn der TIR-Versand unter Verwendung von Laderäumen oder Behältern durchgeführt worden ist, die auf betrügerische Weise geändert worden sind, oder wenn widerrechtliche Handlungen wie etwa die Verwendung falscher oder unzutreffender Dokumente, die Vertauschung von Waren oder die Manipulation der Zollverschlüsse festgestellt worden sind, oder wenn sonstige illegale Mittel zur Erlangung der Erledigungsbescheinigung angewandt worden sind.
0.10.2 Die Wendung «oder keine Beendigung erfolgt ist» schliesst auch die Fälle mit ein, in denen die Bescheinigung über die Beendigung des Verfahrens gefälscht wurde.
0.11 Artikel 11
0.11.1 Die Art und Weise, wie die Mitteilung erfolgt, richtet sich nach den nationalen Rechtsvorschriften.
0.11.2 Um die Zahlung durch den oder die Schuldner zu bewirken, müssen die zuständigen Behörden die Zahlungsaufforderung zumindest dem Inhaber des Carnet TIR an die im Carnet TIR angegebene Anschrift, oder falls dieser nicht der Schuldner ist, an die Person oder die Personen senden, die die Zahlung schuldet oder schulden, und die entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften niedergelassen ist bzw. niedergelassen sind. Die Zahlungsaufforderung an den Inhaber des Carnet TIR kann mit der Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe a verbunden werden.
0.11.3-1 Bei der Entscheidung darüber, ob die Waren oder das Fahrzeug freizugeben sind, sollten sich die zuständigen Behörden nicht von der Erwägung beeinflussen lassen, dass der bürgende Verband für die Zahlung von Zöllen, Steuern und Verzugszinsen haftet, die der Carnet-Inhaber für die Freigabe der Waren oder Fahrzeuge zu entrichten hat, wenn sie auf Grund ihrer Rechtsvorschriften die Möglichkeiten haben, die ihnen anvertrauten Belange auf andere Weise zu sichern.
0.11.3-2 Die zuständigen Behörden können den bürgenden Verband davon unterrichten, dass in Bezug auf die Zahlungsverpflichtung Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet worden sind. In jedem Fall unterrichten die zuständigen Behörden den bürgenden Verband vor Ablauf der Zweijahresfrist über solche Verfahren, die ggf. erst nach Ablauf der Zweijahresfrist enden.
0.11.4 Wird der bürgende Verband gemäss diesem Artikel aufgefordert, die in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge zu entrichten, und kommt er innerhalb der im Abkommen festgelegten Frist von drei Monaten dieser Aufforderung nicht nach, so können die zuständigen Behörden auf Grund ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Entrichtung dieser Beträge verlangen, da es sich in einem solchen Fall um die Nichterfüllung eines vom bürgenden Verband nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Bürgschaftsvertrages handelt. Die Frist ist auch dann anwendbar, wenn der bürgende Verband bei Erhalt der Zahlungsaufforderung die in Artikel 6 Absatz 2 aufgeführte internationale Organisation diesbezüglich zu ihrem Standpunkt konsultiert.
0.15 Artikel 15
Der Verzicht auf ein Zolldokument für die vorübergehende Einfuhr kann bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen, wie z.B. Anhängern oder Sattelanhängern, in bestimmten Ländern zu gewissen Schwierigkeiten führen. In solchen Fällen können die Bestimmungen von Artikel 15 bei ausreichender Sicherheit für die Zollbehörden eingehalten werden, wenn auf den in dem betreffenden Land benutzten Trennabschnitten 1 und 2 des Carnet TIR und auf den entsprechenden Stammblättern die Merkmale (Zeichen und Nummern) dieser Fahrzeuge vermerkt werden.
0.17 Artikel 17
0.17.1 Mit der Bestimmung, wonach in dem Warenmanifest des Carnet TIR der Inhalt jedes zu einem Lastzug gehörenden Fahrzeugs oder jedes Behälters gesondert aufzuführen ist, soll lediglich eine Erleichterung der zollamtlichen Prüfung des Inhalts des einzelnen Fahrzeugs oder Behälters erreicht werden. Diese Bestimmung ist daher nicht so streng auszulegen, dass jede Abweichung zwischen dem tatsächlichen Inhalt eines Fahrzeugs oder eines Behälters und dem im Warenmanifest beschriebenen Inhalt dieses Fahrzeugs oder dieses Behälters als Verletzung des Abkommens betrachtet wird. Wenn der Warenführer den die zuständigen Behörden zufrieden stellenden Nachweis erbringen kann, dass trotz der festgestellten Abweichungen sämtliche im Warenmanifest angegebenen Waren mit der Gesamtmenge der Waren übereinstimmen, die sich im Lastzug oder in den Behältern befinden, für die das Carnet TIR ausgegeben wurde, so darf hier nicht grundsätzlich eine Verletzung der Zollvorschriften unterstellt werden.
0.17.2 Bei Umzügen kann das in Absatz 10 c) der Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR vorgesehene Verfahren angewandt und die Aufzählung der beförderten Waren angemessen einfach gehalten werden.
0.18 Artikel 18
0.18.1
Im Interesse der reibungslosen Durchführung des TIR-Verfahrens lassen die Zollbehörden eines Landes nicht zu, dass bei einem Warentransport, der in das Nachbarland weiterführt, das gleichfalls Vertragspartei dieses Abkommens ist, ein Ausgangszollamt des ersten Landes als Bestimmungszollamt benannt wird, es sei denn, dass besondere Gründe dafür sprechen.
0.18.2
1. Die Waren sind so zu verladen, dass die Waren, die am ersten Entladungsort entladen werden sollen, aus dem Fahrzeug oder dem Behälter entnommen werden können, ohne dass die übrigen Waren, die weiterbefördert werden sollen, entladen zu werden brauchen.
- 2. Im Falle von Transporten, bei denen Waren bei mehreren Zollämtern zu entladen sind, ist es erforderlich, jedes Entladen einer Teilmenge auf allen übrigen Warenmanifesten des Carnet TIR in Feld 12 zu vermerken und gleichzeitig auf den verbliebenen Trennabschnitten und den entsprechenden Stammblättern anzugeben, dass neue Zollverschlüsse angelegt worden sind.
0.18.3
- Die Vertragsparteien machen Informationen über diese Beschränkungen öffentlich zugänglich und unterrichten die TIR-Kontrollkommission, insbesondere durch die geeignete Nutzung der vom TIR-Sekretariat unter Aufsicht der TIR-Kontrollkommission zu diesem Zweck entwickelten elektronischen Anwendungen.
0.19 Artikel 19
Die Verpflichtung für das Abgangszollamt, sich von der Richtigkeit des Warenmanifests zu überzeugen, macht zumindest die Prüfung erforderlich, ob die im Warenmanifest über die Waren enthaltenen Angaben mit den Angaben in den Ausfuhrpapieren, Beförderungsdokumenten und sonstigen Handelspapieren für diese Waren übereinstimmen; das Abgangszollamt kann auch – soweit erforderlich – eine Revision der Waren vornehmen. Vor Anbringung der Zollverschlüsse hat es auch den Zustand des Strassenfahrzeuges oder des Behälters und bei Fahrzeugen oder Behältern mit Schutzdecken den Zustand der Schutzdecken und der Befestigungsmittel zu prüfen, da diese in der Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) nicht erfasst sind.
0.20 Artikel 20
Wenn die Zollbehörden für den Transport von Waren auf ihrem Gebiet eine Frist festsetzen, haben sie unter anderem auch die besonderen Regelungen für Transportunternehmer, insbesondere die Regelungen über die Arbeitsstunden und die für Fahrer von Strassenfahrzeugen vorgeschriebenen Ruhepausen zu berücksichtigen. Es wird empfohlen, dass die Zollbehörden von ihrem Recht, die Fahrtstrecke vorzuschreiben, nur dann Gebrauch machen, wenn sie dies für unbedingt erforderlich halten.
0.21 Artikel 21
0.21.1 Dieser Artikel schränkt in keiner Weise die Befugnis der Zollbehörden zur Überprüfung aller Teile des Fahrzeugs sowie der verschlossenen Laderäume ein.
0.21.2 Das Eingangszollamt kann den Warenführer an das Ausgangszollamt des Nachbarlandes zurückweisen, wenn festgestellt wird, dass die Ausgangsbescheinigung in diesem Land nicht oder vorschriftswidrig erteilt worden ist. In diesem Fall bringt das Eingangszollamt einen Vermerk für das betreffende Ausgangszollamt im Carnet TIR an.
0.21.3 Werden von den Zollbehörden bei der Revision Proben entnommen, so haben sie im Warenmanifest des Carnet TIR einen Vermerk mit allen erforderlichen Angaben über die entnommenen Waren anzubringen.
0.28 Artikel 28
0.28.1 Das Carnet TIR darf nur im Zusammenhang mit seiner Zweckbestimmung, d.h. der Transitabfertigung, benutzt werden. Es darf z.B. nicht für die Aufbewahrung des Zollguts am Bestimmungsort verwendet werden.
0.28.2 Gemäss diesem Artikel ist vorgesehen, dass die Beendigung eines TIR-Versands voraussetzt, dass die Waren einem anderen Zollverfahren oder einem anderen zollamtlichen Überwachungsverfahren zugeführt werden. Dazu gehört die (vollständige oder bedingte) Abfertigung zum freien Verkehr, die grenzüberschreitende Beförderung in ein Drittland (Ausfuhr) oder in eine Freizone oder die Lagerung der Waren an einem von den Zollbehörden zugelassenen Ort, bis die Anmeldung zu einem anderen Verfahren erfolgt.
0.29 Artikel 29
Für Strassenfahrzeuge oder Behälter, mit denen aussergewöhnlich schwere oder sperrige Waren befördert werden, ist keine Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) erforderlich. Es ist jedoch Aufgabe des Abgangszollamtes nachzuprüfen, ob die anderen in diesem Artikel festgelegten Bedingungen bei Warentransporten dieser Art erfüllt sind.
Die Zollämter der anderen Vertragsparteien erkennen die Entscheidung des Abgangszollamtes an, sofern sie ihnen nicht in krassem Widerspruch zu Artikel 29 zu stehen scheint.
0.38 Artikel 38
0.38.2 Die rechtliche Verpflichtung, der TIR-Kontrollkommission mitzuteilen, dass eine Person vorübergehend oder dauerhaft von den Erleichterungen des Abkommens ausgeschlossen wurde, ist erfüllt, wenn die vom TIR-Sekretariat unter Aufsicht der TIR-Kontrollkommission zu diesem Zweck entwickelten elektronischen Anwendungen ordnungsgemäss verwendet wurden.
0.39 Artikel 39
Unter dem Ausdruck «Fehler…, die… fahrlässig begangen worden sind», sind Handlungen zu verstehen, die nicht vorsätzlich und in voller Kenntnis der Dinge begangen werden, sondern daraus erwachsen, dass es unterlassen wurde, sich im Einzelfall in angemessenem Umfang und in der erforderlichen Weise von der Richtigkeit der Angaben zu überzeugen.
0.42 Artikel 42a
Der Ausdruck «umgehend» in Artikel 42 a bedeutet, dass nationale Massnahmen, die Auswirkungen auf die Anwendung des TIR-Übereinkommens bzw. auf das Funktionieren des TIR-Systems haben können, der TIR-Kontrollkommission schriftlich unverzüglich und nach Möglichkeit vor Inkrafttreten der Massnahmen mitzuteilen sind, damit die TIR-Kontrollkommission ihre Überwachungsaufgaben wirksam erfüllen und ihrer Verantwortung nachkommen kann, die Massnahme gemäss Artikel 42 a des TIR-Übereinkommens und ihren in Anlage 8 des TIR-Übereinkommens festgelegten Aufgaben auf Vereinbarkeit mit dem TIR-Übereinkommen zu prüfen.
0.45 Artikel 45
0.45.1 Die rechtliche Bestimmung zur Veröffentlichung des Verzeichnisses der Abgangszollämter, der Durchgangszollämter und der Bestimmungszollämter, die für die Durchführung eines TIR-Versands zugelassen sind, gilt ebenfalls als erfüllt, wenn die vom TIR-Sekretariat unter Aufsicht der TIR-Kontrollkommission zu diesem Zweck entwickelten elektronischen Anwendungen ordnungsgemäss verwendet wurden.
0.45.2 Den Vertragsparteien wird empfohlen, möglichst viele Zollämter im Landesinneren und an der Grenze zur Abfertigung von Versandverfahren mit Carnets TIR zuzulassen.
0.49 Artikel 49
Die Vertragsparteien können in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ordnungsgemäss zugelassenen Personen weitergehende Erleichterungen bei der Anwendung der Bestimmungen des Abkommens gewähren. Die von den zuständigen Behörden für die Gewährung dieser Erleichterungen vorgeschriebenen Bedingungen sollten zumindest Folgendes umfassen: die Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien zur Gewährleistung des ordnungsgemässen Ablaufs des TIR-Verfahrens, die Befreiung von dem Erfordernis, Waren, das Strassenfahrzeug, den Lastzug oder den Behälter des Abgangszollamtes oder des Bestimmungszollamtes mit dem Carnet TIR vorzuführen, sowie Anweisungen für ordnungsgemäss zugelassene Personen zur Durchführung bestimmter Aufgaben, mit denen gemäss dem TIR-Abkommen die Zollbehörden betraut sind, wie insbesondere das Ausfüllen und Abstempeln des Carnet TIR sowie das Anbringen oder Überprüfen von Zollverschlüssen. Ordnungsgemäss zugelassene Personen, denen eine weitergehende Erleichterung gewährt wurde, sollten ein Aufzeichnungssystem einführen, das den Zollbehörden die Durchführung wirksamer Zollkontrollen sowie die Überwachung des Verfahrens und die Durchführung von Zufallskontrollen ermöglicht. Weitergehende Erleichterungen sollten unbeschadet der Haftung der Inhaber von Carnets TIR gemäss Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens gewährt werden.
2 Anlage 2
2.2 Artikel 2
2.2.1 a) Absatz 1 Buchstabe a) – Zusammenbau der Bestandteile
- a) Sind Verbindungsteile (Nieten, Schrauben, Bolzen, Muttern usw.) verwendet, so müssen sie in ausreichender Zahl von aussen angebracht sein, ins Innere durchgehen und dort gut gesichert sein (z.B. vernietet, verschweisst, mit Schliessring versehen, verschraubt und die Muttern vernietet oder verschweisst). Dagegen dürfen herkömmliche Nieten (d.h. Nieten, bei deren Anbringung beide Seiten der verbundenen Teile zugänglich sein müssen) auch von innen angebracht sein. Dessen ungeachtet kann der Boden des Laderaums durch Gewindeschneidschrauben oder mittels Treibladungen oder Druckluft eingeschossene Nieten oder Bolzen, die von innen angebracht sind und im rechten Winkel durch den Boden und die darunter liegenden Querträger aus Metall hindurchgehen, befestigt sein, sofern bei einigen – Gewindeschneidschrauben ausgenommen – das Ende mit der Aussenseite des Querträgers plan eben abschliesst oder mit ihm verschweisst ist.
- b) Die zuständige Behörde bestimmt, welche und wie viele Verbindungsteile den Erfordernissen nach Buchstabe a) dieser Erläuterung entsprechen müssen, wobei sie sich davon zu überzeugen hat, dass die verbundenen Teile nicht verschoben und wieder in die Ausgangslage gebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Die Wahl und das Anbringen anderer Verbindungsteile sind freigestellt.
- c) Verbindungsteile, die von einer Seite aus entfernt und, ohne dass beide Seiten der verbundenen Teile zugänglich sind, ersetzt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, sind nach Buchstabe a) dieser Erläuterung nicht zulässig. Hierzu gehören insbesondere Spreng- und Blindnieten und dergleichen.
- d) Die vorstehend beschriebenen Zusammenbaumethoden gelten für Spezialfahrzeuge, z.B. Isolierfahrzeuge, Kühlfahrzeuge und Tankfahrzeuge, soweit sie mit den technischen Erfordernissen, die sich aus der Zweckbestimmung dieser Fahrzeuge ergeben, nicht unvereinbar sind. Können die Bestandteile aus technischen Gründen nicht nach der unter Buchstabe a) beschriebenen Methode verbunden werden, so können sie mit den unter Buchstabe c) genannten Verbindungsteilen zusammengebaut werden, sofern die an der Innenwand verwendeten Verbindungsteile von aussen nicht zugänglich sind.
2.2.1 b) Absatz 1 Buchstabe b) – Türen und andere Abschlusseinrichtungen
- a) Die Vorrichtung, die das Anbringen eines Zollverschlusses ermöglicht, muss:i) angeschweisst oder mit mindestens zwei unter Buchstabe a) der Erläuterung 2.2.1 a) beschriebenen Verbindungsteilen befestigt sein oderii) so beschaffen sein, dass sie, nachdem der Laderaum geschlossen und mit einem Zollverschluss versehen worden ist, nicht entfernt werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.Sie muss ferneriii) Öffnungen von mindestens 11 mm Durchmesser oder Schlitze von mindestens 11 mm Länge und 3 mm Breite besitzen undiv) bei jeder Art Zollverschluss, die verwendet wird, gleichermassen sicher sein.
- b) Scharniere, Türbänder, Angeln und andere Vorrichtungen zum Anschlagen von Türen usw. müssen nach den Vorschriften des Buchstabens a) Ziffern i) und ii) dieser Erläuterung angebracht sein. Ausserdem müssen die Beschlagteile (z.B. Platten, Stifte, Angeln) so gesichert sein, dass sie, nachdem der Laderaum geschlossen und mit einem Zollverschluss versehen worden ist, nicht entfernt oder ausgebaut werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Ausserdem müssen die Beschlagteile (z.B. Platten, Stifte, Angeln), falls sie zur Sicherung des Laderaums erforderlich sind, so gesichert sein, dass sie, nachdem der Laderaum geschlossen und mit einem Zollverschluss versehen worden ist, nicht entfernt oder ausgebaut werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Besitzt eine Tür oder Abschlusseinrichtung mehr als zwei Angeln, so müssen nur die beiden Angeln, die den Türenden am nächsten sind, nach den Vorschriften des Buchstabens a) Ziffern i) und ii) dieser Erläuterung befestigt sein.
- c) Bei Fahrzeugen mit wärmeisoliertem Laderaum können ausnahmsweise das Zollverschlusssystem, die Scharniere und die anderen Teile, deren Entfernung den Zugang zum Inneren des Laderaums oder zu etwaigen Verstecken gestatten würde, an den Türen des Laderaums mit nachstehenden Einrichtungen befestigt sein:i) mit Bolzen oder Schrauben, die von aussen angebracht werden, aber sonst den Bedingungen das Buchstabens a) der Erläuterung 2.2.1 a) nicht entsprechen, vorausgesetzt, dass das Ende des Bolzens oder Schrauben in einer mit Gewinden versehenen Platte oder einer ähnlichen hinter der Aussenwand der Tür befestigten Vorrichtung verankert ist und die Köpfe dieser Bolzen oder Schrauben in ausreichender Zahl mit dem Zollverschlusssystem, den Scharnieren usw. so verschweisst sind, dass sie vollständig verformt sind und die Bolzen oder Schrauben nicht entfernt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen (siehe Zeichnung 1 dieser Anlage).ii) mit einer Befestigungsvorrichtung, die von der Innenseite der isolierten Tür angebracht wird, vorausgesetzt, dass der Befestigungsstift und der Sicherungsring der Vorrichtung mit einem pneumatischen oder hydraulischen Werkzeug verbunden und hinter einer Platte oder einer ähnlichen zwischen der Aussenwand der Tür und der Isoliermasse befestigten Vorrichtung angebracht werden; und der Kopf des Befestigungsstiftes vom Innern des Laderaums nicht zugänglich ist; und die Sicherungsringe und Befestigungsstifte in ausreichender Zahl miteinander verschweisst sind und die Vorrichtungen nicht entfernt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen (siehe Zeichnung 5 dieser Anlage).
Der Ausdruck «wärmeisolierter Laderaum» umfasst Laderäume mit Kühl- oder Wärmeanlage.
- d) Fahrzeuge mit zahlreichen Verschlüssen, wie Ventilen, Hähnen, Mannlochdeckeln, Flanschen usw., müssen so beschaffen sein, dass die Zahl der erforderlichen Zollverschlüsse möglichst gering ist. Zu diesem Zweck müssen benachbarte Verschlüsse an eine gemeinsame Vorrichtung angeschlossen sein, für die ein einziger Zollverschluss genügt, oder mit einer Abdeckung versehen sein, die dem gleichen Zweck dient.
- e) Fahrzeuge mit Schiebedach müssen so gebaut sein, dass die Zahl der erforderlichen Zollverschlüsse möglichst gering ist.
- f) Falls mehrere Zollverschlüsse erforderlich sind, um die Sicherheit des Verschlusses zu gewährleisten, ist die Anzahl dieser Zollverschlüsse in der Zulassungsbescheinigung (Anlage 4 zum TIR-Abkommen 1975) in Nr. 5 anzugeben. Der Zulassungsbescheinigung sind eine Zeichnung oder Fotografien des Strassenfahrzeugs beizufügen, aus denen die genaue Lage der Zollverschlüsse ersichtlich ist.
2.2.1 c).1 Absatz 1 Buchstabe c) – Lüftungsöffnungen
- a) Ihre grösste Weite darf grundsätzlich 400 mm nicht überschreiten.
- b) Öffnungen, die einen unmittelbaren Zugang zum Laderaum gestatten, müssen:i) mit Drahtgeflecht oder durchlochten Blechen (grösste Weite der Maschen oder Löcher 3 mm) versperrt und durch ein geschweisstes Metallgitter (grösste Weite der Maschen 10 mm) geschützt oderii) mit einem ausreichend starken, durchlochten Blech (grösste Weite der Löcher 3 mm; Stärke des Blechs mindestens 1 mm) versperrt sein.
- c) Öffnungen, die keinen unmittelbaren Zugang zum Laderaum gestatten (z.B. bei Verwendung von Lüftungskanälen, die aus gebogenen Rohren bestehen oder Sperreinrichtungen besitzen), müssen mit Vorrichtungen nach Buchstabe b) versehen sein, wobei aber die Loch- oder Maschenweite 10 mm (bei Drahtgeflecht oder Blech) bzw. 20 mm (bei Metallgitter) betragen darf.
- d) Wenn die Öffnungen in Schutzdecken angebracht sind, werden grundsätzlich die Vorrichtungen nach Buchstabe b) dieser Erläuterung verlangt. Doch sind Sperrvorrichtungen in Form eines an der Aussenseite angebrachten durchlochten Blechs und eines an der Innenseite angebrachten Geflechts aus Draht oder anderem Material gestattet.
- e) Gleichartige Vorrichtungen aus anderem Material als Metall sind zulässig, wenn die Loch- oder Maschenweite den festgesetzten Massen entspricht und das verwendete Material genügend widerstandsfähig ist, damit die Löcher bzw. Maschen ohne sichtbaren Schaden nicht wesentlich vergrössert werden können. Ferner darf die Lüftungsvorrichtung nicht ersetzt werden können, wenn nur von einer Seite der Schutzdecke aus Zugang besteht.
- f) Die Lüftungsöffnung kann mit einer Schutzvorrichtung versehen sein. Diese Vorrichtung muss an der Schutzdecke in der Weise befestigt sein, dass die Zollkontrolle der Öffnung möglich ist. Die Schutzvorrichtung muss an der Schutzdecke im Abstand von mindestens 5 cm von der vor der Lüftungsöffnung angebrachten Sperre befestigt sein.
2.2.1 c).2 Absatz 1 Buchstabe c) – Abflussöffnungen
- a) Ihre grösste Weite darf grundsätzlich 35 mm nicht überschreiten.
- b) Öffnungen, die einen unmittelbaren Zugang zum Laderaum gestatten, müssen mit den Vorrichtungen versehen sein, die
für Lüftungsöffnungen nach Buchstabe b) der Erläuterung 2.2.1 c) –1 vorgeschrieben sind.
- c) Wenn die Abflussöffnungen keinen unmittelbaren Zugang zum Laderaum gestatten, werden die Vorrichtungen nach Buchstabe b) dieser Erläuterung nicht verlangt, sofern die Öffnungen mit einer zuverlässigen Sperreinrichtung versehen sind, die von der Innenseite des Laderaums leicht zugänglich ist.
2.2.3 Absatz 3 – Sicherheitsglas
Als Sicherheitsglas ist Glas anzusehen, bei dem keine Gefahr besteht, dass es durch eine einzelne der bei einer normalen Verwendung des Fahrzeugs üblicherweise zu erwartenden Einwirkungen zerstört wird. Das Glas muss als Sicherheitsglas besonders gekennzeichnet sein.
2.3 Artikel 3
2.3.3 Absatz 3 – Aus mehreren Stücken zusammengesetzte Schutzdecken
- a) Die einzelnen Stücke einer Schutzdecke können aus verschiedenen Stoffen bestehen, die den Vorschriften des Artikels 3 Absatz 2 der Anlage 2 entsprechen.
- b) Bei der Herstellung der Schutzdecke ist jede Anordnung der einzelnen Stücke zulässig, die eine ausreichende Sicherheit gewährleistet, sofern die Stücke nach den Vorschriften des Artikels 3 der Anlage 2 zusammengesetzt sind.
2.2.6 a).1 Absatz 6 Buchstabe a) – Fahrzeuge mit Gleitringen
Befestigungsringe aus Metall, die über die an den Fahrzeugen angebrachten Metallstangen gleiten, sind für die Zwecke dieses Absatzes zulässig (siehe Zeichnung 2 dieser Anlage), sofern
- a) die Stangen in Abständen von nicht mehr als 60 cm am Fahrzeug befestigt sind, und zwar so, dass sie nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen;
- b) die Ringe aus einer Doppelschleife bestehen oder mit einem Mittelsteg versehen und in einem Stück ohne Schweissung hergestellt sind;
- c) die Schutzdecke am Fahrzeug in einer Weise befestigt ist, die genau der in Artikel 1 Buchstabe a) der Anlage 2 festgelegten Bedingung entspricht.
2.3.6 a).2 Absatz 6 Buchstabe a) – Fahrzeuge mit drehbaren Befestigungsringen
Befestigungsringe aus Metall, die einzeln in einem am Fahrzeug befestigten Metallbügel drehbar sind, sind für die Zwecke dieses Absatzes zulässig (siehe Zeichnung 2a im Anhang), sofern
- a) jeder Bügel in der Weise am Fahrzeug befestigt ist, dass er nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen;
- b) die Druckfeder jedes Bügels vollständig mit einer glockenförmigen Abdeckkappe aus Metall abgedeckt ist.
2.3.6 b) Absatz 6 Buchstabe b) – Bleibend befestigte Schutzdecken
Ist ein Rand oder sind mehrere Ränder der Schutzdecke auf Dauer an der Karosserie des Fahrzeugs befestigt, so muss die Schutzdecke mit einem Band oder Bändern aus Metall oder einem anderen geeigneten Material gehalten werden, wobei das Band durch Verbindungsteile, die den Bedingungen des Buchstabens a) der Erläuterung 2.2.1 a) entsprechen, mit der Karosserie des Fahrzeugs verbunden ist.
2.3.8 Absatz 8 – Zwischenraum zwischen den Ringen und zwischen den Ösen
Ein Zwischenraum von mehr als 200 mm, der jedoch 300 mm nicht übersteigen darf, kann zugelassen werden, wenn die Ringe beidseitig von den Pfosten vertieft an den Seitenwänden angebracht sind und wenn die Ösen oval und gerade gross genug sind, um über die Ringe gestreift werden zu können.
2.3.11 a).1 Absatz 11 Buchstabe a) – Spannüberfall bei Schutzdecken
Bei vielen Fahrzeugen hat die Schutzdecke an der Aussenseite einen horizontalen Überfall mit Ösen, der sich entlang der Seitenwand des Fahrzeugs erstreckt. Dieser Überfall, der als Spannüberfall bezeichnet wird, ermöglicht es, die Schutzdecke mit Seilen oder ähnlichen Vorrichtungen zu spannen. Diese Überfälle sind dazu benutzt worden, um horizontale Einschnitte in die Schutzdecke zu verbergen, durch die man sich widerrechtlich Zugang zu den im Fahrzeug beförderten Waren verschafft hat. Es wird deshalb empfohlen, die Verwendung von Überfällen dieser Art nicht zuzulassen. Statt dessen lassen sich insbesondere folgende Vorrichtungen verwenden:
- a) Spannüberfälle ähnlicher Art, die an der Innenseite der Schutzdecke befestigt werden, oder
- b) kleine einzelne Überfälle mit je einer Öse, die an der Aussenseite der Schutzdecke befestigt werden, und zwar in Abständen, die ein zufrieden stellendes Spannen der Schutzdecke gewährleisten.
In gewissen Fällen lässt sich die Verwendung von Spannüberfällen bei Schutzdecken auch ganz vermeiden.
2.3.11 a).2 Absatz 11 Buchstabe a) – Schutzdecken-Riemen
Für die Herstellung der Riemen werden folgende Stoffe als geeignet angesehen:
- a) Leder,
- b) nichtdehnbare Spinnstoffwaren, einschliesslich kunststoff- oder kautschukbeschichteter Gewebe, sofern sie nach Durchtrennung nicht wieder zusammengeschweisst oder zusammengefügt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Ausserdem muss der Kunststoffüberzug der Riemen durchsichtig und an der Oberfläche glatt sein.
2.3.11 a).3
Die in Zeichnung 3 dieser Anlage abgebildete Vorrichtung entspricht den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 11 Buchstabe a Satz 3. Sie entspricht auch den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 6.
8 Anlage 8
8.1a.6 Der Ausschuss kann die zuständigen Dienststellen der Vereinten Nationen ersuchen, die zusätzlichen Untersuchungen durchzuführen. Alternativ kann der Ausschuss beschliessen, einen unabhängigen externen Prüfer zu bestellen und die TIR-Kontrollkommission zu beauftragen, auf der Grundlage des vom Ausschuss festgelegten Gegenstands und Zwecks der Prüfung die Leistungsbeschreibung für die Prüfung auszuarbeiten. Die Leistungsbeschreibung ist vom Ausschuss zu genehmigen. Ergebnis der zusätzlichen Untersuchungen durch einen unabhängigen externen Prüfer müssen ein Bericht und ein Verwaltungsschreiben sein, die dem Ausschuss vorgelegt werden. Die Kosten der Bestellung eines unabhängigen externen Prüfers einschliesslich des entsprechenden Vergabeverfahrens werden dem Haushalt der TIR-Kontrollkommission angelastet.
8.9.1 Die Mitglieder der TIR-Kontrollkommission verfügen über Kompetenz und Erfahrung bei der Anwendung der Zollverfahren, insbesondere des TIR-Versandverfahrens, sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene. Die Mitglieder der TIR-Kontrollkommission werden von ihren jeweiligen Regierungen oder Organisationen, die Vertragsparteien des Abkommens sind, benannt. Sie vertreten die Interessen der Vertragsparteien des Abkommens und nicht die besonderen Interessen einer einzelnen Regierung oder Organisation.
8.9.2 Tritt ein Mitglied der TIR-Kontrollkommission vor Ablauf seiner Amtszeit zurück, kann der TIR-Verwaltungsausschuss ein Ersatzmitglied wählen. In diesem Fall bleibt das gewählte Mitglied lediglich für die noch verbleibende Amtszeit seines Vorgängers im Amt. Ist ein Mitglied der TIR-Kontrollkommission aus anderen, von einem Rücktritt unabhängigen Gründen nicht in der Lage, seine Amtszeit zu beenden, sollte die nationale Verwaltung des betreffenden Mitglieds dies der TIR-Kontrollkommission und dem TIR-Sekretariat schriftlich mitteilen. In diesem Fall kann der Verwaltungsausschuss für die noch verbleibende Amtszeit ein Ersatzmitglied wählen.
8.10 b Die in der Erläuterung zu Artikel 6 Absatz 2 bis genannte Vereinbarung gilt auch für die unter Buchstabe b) genannten Verantwortlichkeiten der internationalen Organisation, sofern die zentrale Durchführung des Drucks der Carnets TIR und ihrer Verteilung von der genannten internationalen Organisation wahrgenommen werden.
8.10 e Im Falle von Streitigkeiten zwischen der internationalen Organisation, einem nationalen Verband, einer oder mehreren Zollverwaltungen oder zuständigen Behörden der betreffenden Vertragsparteien, die sich auf das Funktionieren der Bürgschaftskette auswirken und zur Beendigung einer der Vereinbarungen zwischen den betreffenden Vertragsparteien führen könnten, unterrichten diese einander unverzüglich. Die Vertragsparteien leiten Verhandlungen zur Beilegung der Streitigkeiten ein, um für eine ununterbrochene Bürgschaftskette im betreffenden Zollgebiet zu sorgen.
Jede Vertragspartei kann die TIR-Kontrollkommission jederzeit offiziell mit den Streitigkeiten befassen und sie um Hilfe bei deren Beilegung ersuchen.
8.13.1.1 Finanzielle Regelungen
Nach einem Anfangszeitraum von zwei Jahren streben die Vertragsparteien des Abkommens die Finanzierung der TIR-Kontrollkommission und des TIR-Sekretariats durch den ordentlichen Haushalt der Vereinten Nationen an. Dies schliesst eine Verlängerung der anfänglichen Finanzierungsregelung nicht aus, falls eine Finanzierung durch die Vereinten Nationen oder aus anderen Quellen nicht zur Verfügung steht.
8.13.1.2 Tätigkeit der TIR-Kontrollkommission
Die Arbeit der Mitglieder der TIR-Kontrollkommission wird von
deren jeweiligen Regierungen finanziert.
8.13.1.3 Betrag
Für den Betrag gemäss Absatz 1 werden (a) der vom Verwaltungsausschuss genehmigte Haushalt und der Kostenplan der TIR-Kontrollkommission und des TIR-Sekretariats und (b) die geschätzte Zahl der Carnets TIR, die von der internationalen Organisation ausgegeben werden, berücksichtigt.
8.13.2 Nach Anhörung der in Artikel 6 genannten internationalen Organisation wird das Verfahren gemäss Absatz 2 in der Vereinbarung zwischen der UNECE, die von den Vertragsparteien beauftragt ist und in deren Namen handelt, und der in Artikel 6 genannten internationalen Organisation geregelt. Die Vereinbarung ist vom Verwaltungsausschuss zu genehmigen.
9 Anlage 9
9.II.3 Zulassungsausschuss
Es wird empfohlen, nationale Zulassungsausschüsse einzurichten, die aus Vertretern der zuständigen Behörden, der nationalen Verbände und anderer betroffener Organisationen bestehen.
9.II.4 Angaben gemäss Absatz 4 werden übermittelt, wenn die vom TIR-Sekretariat unter Aufsicht der TIR-Kontrollkommission zu diesem Zweck entwickelten elektronischen Anwendungen ordnungsgemäss verwendet wurden.
9.II.5 Die Erläuterung 9.II.4 gilt sinngemäss auch für Absatz 5.
Zeichnung 1
Scharniere und Zollverschlusssysteme für Türen von Fahrzeugen
mit wärmeisolierten Laderäumen
Zeichnung 1a
Beispiel für ein Scharnier, bei dem es nicht erforderlich ist,
den Scharnierbolzen besonders zu sichern
Das abgebildete Scharnier entspricht der Vorschrift der Nr. 2.2.1 b) Buchstabe b zweiter Satz. Auf eine Sicherung des Scharnierbolzens kann verzichtet werden, weil Scharnierblatt und Scharnierbock so konstruiert sind, dass das Scharnierblatt mit seinem Hinterschnitt hinter die Backen des Scharnierbockes greift. Der Hinterschnitt verhindert, dass die zollamtlich verschlossene Tür auch bei Entfernung des ungesicherten Scharnierbolzens an der Anschlagvorrichtung geöffnet werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.
Zeichnung 2
Fahrzeuge mit Schutzdecken und Gleitringen
Zeichnung 2a
Beispiel eines drehbaren Befestigungsringes (Modell «D»)
Zeichnung 3
Beispiel einer Vorrichtung zur Befestigung von Schutzdecken
Die abgebildete Vorrichtung entspricht den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 11 Buchstabe a letzter Satz. Sie entspricht auch den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 6.
Zeichnung 4
Vorrichtung zur Befestigung einer Schutzdecke
Die abgebildete Vorrichtung entspricht den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a.
Zeichnung 5
Befestigungsvorrichtung, die von der Innenseite der isolierten Tür angebracht wird