Die gemäss Artikel 3 Absatz 1 bestimmten Züge bilden auf dem jeweils im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Teil der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Strecken die Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates im Sinne des Abkommens vom 1. Juni 1961.
In den Bahnhöfen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Strecke haben die Bediensteten des Nachbarstaates das Recht, im Zug festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel auf dem Bahnsteig oder in den dafür zur Verfügung stehenden Räumen des Bahnhofes in Gewahrsam zu behalten. Der Bereich, in dem die dafür erforderlichen Amtshandlungen vorgenommen werden, ist jeweils Zone.
Festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel dürfen auf den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Strecken mit einem der nächsten Züge in den Nachbarstaat zurückgebracht werden.
Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen die auf den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Strecken festgenommenen Personen und sichergestellten Waren oder Beweismittel auch auf der jeweils kürzesten Strassenverbindung in den Nachbarstaat zurückbringen.