Die Vertragsparteien treffen im Rahmen dieses Abkommens die notwendigen Massnahmen, um den Übergang über die gemeinsame Grenze zwischen den beiden Ländern zu erleichtern und zu beschleunigen.
Zu diesem Zweck 3. 2 Die zuständigen Behörden der beiden Staaten bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen die Errichtung, die Verlegung, die Änderung oder die Aufhebung
- können sie nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichten;
- können sie auf bestimmten Strecken die Grenzabfertigung in den Verkehrsmitteln während der Fahrt einführen;
- ermächtigen sie demgemäss die zuständigen Bediensteten des einen Staates, im Rahmen dieses Abkommens ihre Befugnisse auf dem Gebiet des andern Staates auszuüben.
- der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen;
- der Strecken, auf denen die Grenzabfertigung während der Fahrt vorgenommen werden kann.
Die in Absatz 3 genannten Vereinbarungen sind durch Austausch diplomatischer Noten zu bestätigen. Sie werden wirksam, sobald gegebenenfalls die von der Gesetzgebung eines jeden der beiden Staaten vorgesehenen Formalitäten erfüllt sind.