Diese Vereinbarung kann von jeder der beiden Regierungen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des auf den Fristablauf folgenden Monats wirksam.› Der Schweizerische Bundesrat hat den Bestimmungen dieser Vereinbarung zugestimmt unter Hinweis darauf, dass deren Artikel 4 gemäss den Bestimmungen des Titels III des Abkommens vom 28. September 1960 zwischen der Schweiz und Frankreich über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt anwendbar ist. Die Botschaft schlägt daher vor, dass die vorliegende Note und diejenige, welche das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ihr als Antwort zustellen wird, das Einvernehmen beider Regierungen nach Artikel 1 Absatz 4 des obenbezeichneten Abkommens vom 28. September 1960 zur Bestätigung der Vereinbarung über die Errichtung eines Abfertigungsplatzes auf der Strasse Troinex nach Bossey am Ort Troinex/Ferme de l’Hôpital bilden. Sie schlägt vor, dass diese Vereinbarung am 19. Dezember 1994 in Kraft tritt. Die Botschaft benützt auch diesen Anlass, um das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.» Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Schweizerischen Botschaft bekanntzugeben, dass die französische Regierung dem Vorstehenden zustimmt. Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.