Bezüglich der Grenzabfertigung während der Fahrt umfasst die Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates die gemäss Absatz 4 dieses Artikels bestimmten Züge auf dem im Gebietsstaat gelegenen Teil der Strecke Frasne–Vallorbe–Lausanne und umgekehrt, zwischen der Grenze und den Bahnhöfen von Frasne oder Lausanne.
In diesen Bahnhöfen haben die Bediensteten des Nachbarstaates das Recht, festgenommene Personen und sichergestellte Waren und Beweismittel aus dem Zug in den ihnen zur Verfügung gestellten Raum des Bahnhofs zu verbringen und dort zu verwahren. Der Bahnsteig, an dem der Zug hält, der Weg zwischen dem Zug und dem genannten Raum sowie der Raum selbst werden für die Vornahme dieser Handlungen und während ihrer Dauer als Zone betrachtet. 3. Abgewiesene oder festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel werden mit dem nächsten Zug auf der Strecke Frasne–Vallorbe–Lausanne und umgekehrt zurückgebracht. 4. Die Bediensteten der beiden Vertragsstaaten können Personen, die im letzten Zug festgenommen wurden oder denen die Einreise verweigert wurde auf einem bewilligten Weg mit ihrem Fahrzeug an die Grenze führen. Das Fahrzeug und der bewilligte Weg werden als Zone betrachtet. 4. Die mit der Grenzabfertigung betrauten schweizerischen und französischen Verwaltungen bestimmen im Einvernehmen mit den SBB und der SNCF die Züge, in denen die Grenzabfertigung während der Fahrt durchgeführt wird.