Im Reisendenverkehr können die schweizerische und die italienische Eingangsund Ausgangsabfertigung in den Zügen während der Fahrt auf der Strecke Luino–Ranzo S. Abbondio und umgekehrt vorgenommen werden. Die Abfertigungen beziehen sich auf die Personen und ihr persönliches Gepäck.
Die nach Artikel 9 bestimmten Züge bilden jeweils auf dem im Gebietsstaat gelegenen Teil der im vorhergehenden Absatz erwähnten Strecken die Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.
In Ranzo haben die italienischen Bediensteten das Recht, in den Zügen festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder andere Vermögenswerte auf dem Bahnhofsgebiet in Gewahrsam zu behalten. Für die Aufrechterhaltung solcher amtlicher Massnahmen gelten die benützten Teile des Bahngebietes als Zone.
Festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder andere Vermögenswerte dürfen auf der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Strecke mit dem nächsten geeigneten Zug in den Nachbarstaat verbracht werden.
Die im Dienst stehenden Bediensteten haben Anspruch auf kostenlose Beförderung auf der Strecke Luino‑Ranzo S. Abbondio und umgekehrt.
Im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Rahmenabkommens wird die für die italienischen Bediensteten bestimmte Zone der Gemeinde Pino zugeordnet.