Die Rheinuferstaaten und Belgien werden keine Zölle oder sonstigen Abgaben für das Gasöl erheben, das ordnungsgemäss als Schiffsbedarf von den Schiffen verwendet wird, die den Rhein und seine Nebenflüsse oder die in dem Artikel 2 der Mannheimer Akte 1 genannten Wasserstrassen befahren. Diese Abgabenbefreiung gilt Belgien wird durch dieses Abkommen hinsichtlich der Schelde bis Antwerpen und des Kanals von Terneuzen bis Gent verpflichtet. Für die Überwachung der Verwendung des Gasöls an Bord der Schiffe und für die Abgabe dieses Gasöls aus den zugelassenen Bunkerstellen sind die in jedem Staate geltenden Vorschriften massgebend, ohne dass eine Flagge benachteiligt werden darf.
- für das Gasöl, das auf dem Rhein an Bord dieser Schiffe als Schiffsbedarf eingeführt wird;
- für das Gasöl, das in zugelassenen Bunkerstellen gebunkert wird, die mit aus dem Ausland eingeführtem Zollgut versorgt werden;
- für Gasöl aus einheimischen Raffinerien, das in zugelassenen Bunkerstellen gebunkert wird, mit der Massgabe, dass in diesem Falle die vertragschliessenden Staaten nicht verpflichtet sind, das Gasöl von den Abgaben zu befreien, die grundsätzlich alle Waren und Leistungen im Innern des Landes treffen.