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0.631.256.913.61

Schweizerisch-deutsches Abkommen
über den Grenz- und Durchgangsverkehr

AS 1960 1579; BBl 1960 I 133

Originaltext

Abgeschlossen am 5. Februar 1958
Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. Juni 19601
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 1. Dezember 1960
In Kraft getreten am 1. Januar 1961

(Stand am 5. November 1999)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
die Bundesrepublik Deutschland

in dem Bestreben, den grenznachbarlichen Verkehr und den Durchgangsverkehr zwischen den beiden Staaten zu erleichtern,

haben folgendes vereinbart:

I. Abschnitt Grenzverkehr

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen

Grenzverkehr im Sinne dieses Abkommens ist der in diesem Abschnitt geregelte nachbarliche Warenverkehr zwischen den beiderseitigen Zollgrenzzonen. Als Zollgrenzzonen gelten die beiderseitigen Gebietsstreifen, die sich entlang der gemeinsamen Zollgrenze und am Bodensee entlang den Ufern auf eine Tiefe von 10 km erstrecken. Durch besondere örtliche Verhältnisse bedingte Abweichungen bis zu einer Gesamtzonentiefe von 20 km bleiben vorbehalten.

Die Ortschaften, die unter die Bestimmungen dieses Abkommens fallen, sind in Anlage I aufgeführt. Die Zollverwaltungen der beiden Staaten können die in dieser Anlage enthaltenen Verzeichnisse im Rahmen des Absatzes 1 im gegenseitigen Einverständnis abändern.

Grenzbewohner im Sinne dieses Abkommens sind natürliche Personen, die in den Zollgrenzzonen ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben.

Art. 2 Land- und forstwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr

Grenzbewohner, die ihre Wohn- und Wirtschaftsgebäude in der Zollgrenzzone des einen Staates haben, können, sofern sie von diesen aus in der Zollgrenzzone des andern Staates gelegene Grundstücke bewirtschaften, im Rahmen der Bewirtschaftung dieser Grundstücke frei von Ein- und Ausgangsabgaben ein- und ausführen:

  1. zum endgültigen Verbleib:a.die erforderlichen Hilfsmittel, wie Düngemittel jeder Art, Pflanzenschutzmittel, Pflanzen und Pflanzenteile zu Pflanzzwecken, Saatgut, Pfähle, Stangen, Rebstecken und Material für Zäune sowie Treibstoffe, Schmiermittel, Futtermittel und sonstigen Bedarf für Maschinen, Fahrzeuge und Arbeitstiere. Die nicht verbrauchten Mengen sind zurückzuführen;b.die aus diesen Grundstücken gewonnenen rohen Erzeugnisse, mit Ausnahme der Erzeugnisse des Reb- und Tabakbaues;c.bei von der Zollgrenze durchschnittenen Grundstücken alle daraus gewonnenen Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, einschliesslich der Erzeugnisse der Tierzucht sowie des Reb- und Tabakbaues. Diese Vergünstigung kann versagt werden, wenn nach den besonderen örtlichen Verhältnissen die Gefahr eines Missbrauchs besteht.
  2. zum vorübergehenden Verbleib: Geräte, Fahrzeuge, Maschinen und ihr Zubehör sowie Arbeitstiere.

Die Vergünstigungen gemäss Absatz 1 geniessen auch die angrenzenden Länder, Kantone und Gemeinden sowie sonstige juristische Personen, deren Sitz und Wirtschaftsgebäude sich in der anstossenden Zollgrenzzone befinden und deren Verwaltung in dieser Zollgrenzzone geführt wird.

Art. 3 Weidegang und Verbringen von Tieren über die Grenze
zu anderen Zwecken

Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit:

  1. Tiere, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone aus dieser auf Weideplätze in der anderen Zollgrenzzone bringen und spätestens am folgenden Tage zurückbringen;
  2. Tiere, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone aus dieser zum Wiegen, Belegen, Beschlagen, Schneiden oder zur tierärztlichen Behandlung in die andere Zollgrenzzone bringen und nachher zurückbringen.

Art. 4 Einfuhr der persönlichen Verpflegung in beide Staaten

Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit die von Grenzbewohnern der einen Zollgrenzzone in die andere Zollgrenzzone als persönliche Verpflegung mitgeführten oder für sie zu diesem Zweck von ihren Angehörigen oder Angestellten nachgebrachten Nahrungsmittel und Getränke, soweit sie den Tagesbedarf nicht übersteigen. Diese Vergünstigung erstreckt sich nicht auf alkoholische Getränke, mit Ausnahme von Wein aus frischen Weintrauben, Obstwein und Bier.

Die Abgabenbefreiung für Tabakwaren als Reisebedarf im Grenzverkehr regelt sich, unbeschadet der Vorschrift des Artikels 11, nach den jeweiligen Bestimmungen der beiden Staaten.

Art. 5 Einfuhr von Arzneimitteln in beide Staaten

Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit Arzneimittel in Aufmachung für den Einzelverkauf sowie Verbands- und Desinfektionsmittel,

  1. die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone für den eigenen Bedarf aus der andern Zollgrenzzone mitbringen, wenn sie nach ihrer Menge zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt sind und den Grenzbewohnern der Bezug im Inland nach den örtlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann;
  2. die Ärzte, Tierärzte und Hebammen aus der einen Zollgrenzzone zur unmittelbaren Verwendung bei der Behandlung in der anderen Zollgrenzzone mitbringen, wobei die nicht verbrauchten Mengen in die Herkunftszone zurückzubringen sind.

Art. 6 Einfuhr von Blumen und Zierpflanzen in beide Staaten

Natürliche und künstliche Blumen sowie Zierpflanzen – auch in Sträussen, Kränzen oder Töpfen –, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone zu Familienfesten, religiösen Feiern, Trauerfeiern oder zur Ausschmückung von Gräbern als persönliche Gabe in die andere Zollgrenzzone mitbringen, sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben befreit.

Art. 7 Einfuhr von gewissen Roh- und Hilfsstoffen in beide Staaten

Düngemittel jeder Art, Flachs und Hanf in Stengeln, Grün- und Rauhfutter (z. B.: Gras, Futterkräuter, Heu, Häcksel), Stroh, Wald- und Riedstreue, Moos, Torf, Moorerde, gewöhnliche Erden, Sand und Kies, gemeine Ton- und Töpfererde, Asche, Schlamm und Kehricht, alle unbearbeitet, die aus der Zollgrenzzone des einen Staates stammen und für den eigenen Bedarf der Grenzbewohner der anderen Zollgrenzzone dorthin gebracht werden, sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben befreit, soweit die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse derartige Einfuhren erfordern.

Art. 8 Waren zum ungewissen Verkauf

Waren, ausgenommen Nahrungsmittel, Genussmittel und Getränke, die von Grenzbewohnern der einen Zollgrenzzone zum ungewissen Verkauf in die andere Zollgrenzzone gesandt oder gebracht werden, sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben befreit, wenn sie unverkauft zurückgehen.

Art. 9 Veredelungsverkehr

Die nachgenannten Waren sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben befreit, wenn sie unter Beachtung des in beiden Staaten für den Veredelungsverkehr vorgesehenen Verfahrens zu einem der nachgenannten Zwecke von Grenzbewohnern der einen Zollgrenzzone aus dieser in die andere verbracht werden und nachher in die Herkunftszone zurückgelangen und soweit die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse diesen Verkehr erfordern:

  1. Holz zum Behauen, Spalten oder Sägen, Getreide zum Mahlen, Ölsaaten und ölhaltige Früchte zum Pressen, Hanf zum Reiben, Häute zum Gerben und ähnliche landwirtschaftliche Erzeugnisse zu einer vorerwähnten oder ähnlichen Bearbeitung oder Verarbeitung;
  2. Waren des eigenen Bedarfs der Grenzbewohner und der in den beiden Zollgrenzzonen ansässigen Betriebe zur Bearbeitung, Verarbeitung, Umarbeitung oder Ausbesserung. Wäschereien und Färbereien können die Waren der einen Zollgrenzzone auch durch Annahmestellen in der anderen Zollgrenzzone entgegennehmen lassen. Für Waren zum Ausbessern entfällt die Prüfung, ob die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse den Verkehr erfordern, wenn sie aus dem Lande stammen, in dem sie ausgebessert werden sollen.

Die Abgabenbefreiung erstreckt sich bei wertzollbaren Waren auch auf den durch die Veredelung entstehenden Mehrwert der Waren, bei nicht wertzollbaren Waren auch auf das bei der Veredelung verwendete Neumaterial. Dies gilt in beiden Fällen jedoch nicht, wenn das verwendete Neumaterial in dem Staate, wo die Veredelung stattfindet, sich nicht im freien Verkehr befunden hat oder wenn Ersatz- oder Zubehörteile in Maschinen oder Fahrzeuge eingebaut werden.

Die Zollbehandlung der Nebenprodukte und Abfälle, die nicht in die Herkunftszone zurückgebracht werden, richtet sich nach der Gesetzgebung des Staates, in dem sie verbleiben.

Art. 10 Waren zu anderem vorübergehenden Gebrauch

Unter der Bedingung der Wiederausfuhr in die Herkunftszone sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben befreit:

  1. Werkzeuge, Instrumente, Geräte und Maschinen, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit, zu Studien- oder Forschungszwecken oder zu künstlerischen Arbeiten in die andere Zollgrenzzone mit sich führen. Die Maschinen dürfen nicht zur industriellen Herstellung von Waren verwendet werden.
  2. Andere Gegenstände einschliesslich Fahrzeuge und Tiere, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone zum eigenen Gebrauch in die andere Zollgrenzzone mit sich führen.
  3. Geräte, Fahrzeuge, Gespanne einschliesslich der Zubehörteile, die Rettungsdienste der einen Zollgrenzzone zur Hilfeleistung bei Feuersbrünsten, Überschwemmungen, Unglücksfällen usw. in die andere Zollgrenzzone mit sich führen.
  4. Fahrzeuge, die öffentliche Verwaltungen der einen Zollgrenzzone zu Fahrten durch die andere Zollgrenzzone oder zu dort befindlichen Dienststellen benutzen.

Die in Absatz 1 genannten Gegenstände sind nach beendeter Tätigkeit, spätestens jedoch nach sechs Monaten, in die Herkunftszone zurückzubringen.

Art. 11 Vergünstigungen bei der Einfuhr von Waren nach Deutschland

Folgende Waren sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben befreit, sofern sie vom Berechtigten persönlich zum eigenen Verbrauch oder zum Verbrauch in der Familie aus der schweizerischen in die deutsche Zollgrenzzone mitgebracht werden:

  1. Je Grenzbewohner der deutschen Zollgrenzzone im Alter von mehr als 16 Jahren a.zweimal im Monat:nicht mehr als125 g Kaffee oder60 g Kaffee-Extrakt,Kaffee-Essenz oder einer ähnlichen Zubereitung und50 g Tee;b.einmal in jeder Woche:bis zu5 Zigarren oder10 Stumpen oder20 Zigaretten oder40 g Rauchtabaklose oder in angebrochenen Packungen.
  2. Je Arbeitnehmer im Alter von mehr als 16 Jahren, der in der deutschen Zollgrenzzone wohnt und in der schweizerischen Zollgrenzzone arbeitet und dort entlohnt wird (Grenzgänger) und Tag: bis zu 3 Zigarren oder 5 Stumpen oder 10 Zigaretten oder 25 g Rauchtabak lose oder in angebrochenen Packungen.

Die gleichzeitige Inanspruchnahme der Vergünstigungen nach Ziffer 1 b und 2 ist nicht zulässig. Soweit die Vergünstigungen nach Ziffer 1 oder 2 in Anspruch genommen werden, sind für die darüber hinausgehenden Mengen der genannten Waren andere Abgabenvergünstigungen ausgeschlossen.

Art. 12 Vergünstigungen bei der Einfuhr von Waren in die Schweiz

Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit:

  1. Frisches Gemüse, Kartoffeln und Beeren, die in der deutschen Zollgrenzzone ihren Ursprung haben und von Erzeugern, ihren Angehörigen oder Bediensteten oder von der zuständigen Absatzorganisation (Verteiler) der Erzeuger zum Absatz auf Märkten an Grenzbewohner der schweizerischen Zollgrenzzone für deren eigenen Bedarf mitgebracht werden, sofern die mitgeführte Menge je Einbringer und Markttag 100 kg Gesamtgewicht, davon höchstens 20 kg Kartoffeln und höchstens 20 kg Beeren, nicht übersteigt. Dem Absatz auf Märkten wird der Absatz an Markttagen und innerhalb des Marktortes an dessen Bewohner in ihren Wohnstätten gleichgestellt.
  2. Waren, ausgenommen Butter, Margarine und Eier, die Grenzbewohner zu Geschenkzwecken, zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch oder zur persönlichen Ausübung des Berufs oder zur Verwendung im eigenen Betrieb in die schweizerische Zollgrenzzone mitbringen, sofern der Abgabenbetrag 50 Rappen nicht überschreitet.

Fische der Nummern 0301.10/12 2 des schweizerischen Zolltarifs 3 , die im Bodensee gefangen worden sind und innerhalb der schweizerischen Zollgrenzzone verbraucht werden, unterliegen bei der Einfuhr einem Zollsatz von 2 Franken je dz. Die Einfuhr darf im Kalenderjahr 50 dz. nicht übersteigen.

Die in Anlage II genannten, in der deutschen Zollgrenzzone gelegenen Ziegeleien können insgesamt zur Verwendung innerhalb der schweizerischen Zollgrenzzone im Kalenderjahr die folgenden von ihnen hergestellten Warenmengen zu den nachstehenden ermässigten Zollsätzen einführen: Die Regierungen der beiden Staaten können Änderungen des in Anlage II enthaltenen Verzeichnisses der Ziegeleien durch einfachen Notenaustausch vereinbaren.

Nr. des schweiz.
Zolltarifs4

Warenhezeichnung

Warenmenge
dz.

Zollsatz
Fr. je dz.

ex 6904.20

Backsteine, ungelocht (Mauersteine)

2 550

0.25

ex 6904.20

Backsteine, quergelocht (Hochlochziegel)

4 560

0.25

ex 6905.10

Falzziegel, roh oder engobiert

15 000

0.50

ex 6905.10

Biberschwanzziegel, roh oder engobiert

1 800

0.50

Art. 13 Verfahren bei der Abfertigung von vorübergehend
ein- und ausgeführten Waren

Die Abgabenfreiheit bei der vorübergehenden Ein- und Ausfuhr von Waren wird nur gewährt, wenn die Nämlichkeit (Identität) der Ware gesichert werden kann. Die zollamtlichen Kennzeichen des einen Staates werden von den Zollbehörden des andern Staates anerkannt. Vorbehalten bleibt das Recht, eigene Kennzeichen anzubringen.

Die Sicherstellung der Abgaben sowie Überwachungs- und Sicherungsmassnahmen sollen auf das geringste mit ihrem Zweck zu vereinbarende Mass beschränkt werden. Im land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 2), beim Weidegang und Verbringen von Tieren über die Grenze (Art. 3), für Fahrzeuge und Geräte von Rettungsdiensten (Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3), für Fahrzeuge öffentlicher Verwaltungen (Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4) sowie für Gegenstände zum religiösen Gebrauch und Fahrzeuge, Instrumente und andere Gegenstände, die Ärzte, Tierärzte, Hebammen und Geistliche zur Berufsausübung in der anderen Zollgrenzzone benutzen (Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 und 2), wird von einer Sicherstellung abgesehen und in der Regel auch kein Zollpapier ausgestellt, sofern nicht im Einzelfall Missbräuche hierzu Anlass geben.

Anlässlich der vorübergehenden Ein- und Ausfuhr von Maschinen, Fahrzeugen und Tieren nach Artikel 2, 3, 9 und 10 können Treibstoffe, Schmiermittel, Futtermittel und übriger Bedarf in den üblichen Mengen abgabefrei mitgebracht werden. Die nicht verbrauchten Mengen sind in die Herkunftszone zurückzubringen.

Art. 14 Örtliche und zeitliche Erleichterungen

Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, können die Zollbehörden der beiden Staaten im Grenzverkehr auf Antrag die Ein- und Ausfuhr von Waren auch über andere Wege als Zollstrassen und ausserhalb der Zollstunden gestatten. Anträge auf Erteilung solcher Bewilligungen sind an die der Grenzübergangsstelle am nächsten gelegenen Zollämter der beiden Staaten zu richten. Keiner Bewilligung bedürfen die Rettungsdienste gemäss Artikel 10 Ziffer 3. Im land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr werden die Bewilligungen gebührenfrei erteilt.

Die Zollverwaltungen der beiden Staaten können vereinbaren, dass Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone Waren, die zum Gebrauch oder Verbrauch unterwegs bestimmt sind, ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollämter oder auf anderen Wegen als Zollstrassen in die andere Zollgrenzzone mit sich führen dürfen.

Art. 15 Veterinärpolizeiliche Erleichterungen

Im land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr (Art. 2), beim Weidegang und Verbringen von Tieren über die Grenze (Art. 3), bei der Ein- und Ausfuhr von natürlichen Düngemitteln (Art. 7), und von Tieren zum vorübergehenden Gebrauch (Art. 10) wird von einer veterinärpolizeilichen Grenzabfertigung abgesehen. Diese Erleichterungen können von jedem Staat vorübergehend insoweit aufgehoben werden, als die Seuchenlage es erfordert.

II. Abschnitt Durchgangsverkehr

Art. 16 Allgemeine Bestimmungen

Durchgangsverkehr im Sinne dieses Abkommens ist der Verkehr mit Waren und Beförderungsmitteln zwischen zwei Orten des einen Vertragsstaates, wenn die Verbindungsstrecke über das Gebiet des andern Staates infolge des Grenzverlaufs oder der topographischen Verhältnisse den nächsten oder verkehrstechnisch günstigsten Weg darstellt.

Der Durchgangsverkehr wird nach Massgabe der Bestimmungen dieses Abkommens auf allen in Anlage III bezeichneten Verbindungsstrecken ohne Rücksicht auf den Herkunfts- und Bestimmungsort der Waren und Beförderungsmittel zugelassen, soweit die betreffenden Zollämter geöffnet sind. Artikel 14 Absatz 2 gilt auch für den Durchgangsverkehr.

Die Zollverwaltungen der beiden Staaten können im Rahmen des Absatzes 1 das Verzeichnis der Durchgangsstrecken im gegenseitigen Einvernehmen abändern. In Ausnahmefällen können die Zollbehörden der beiden Staaten im gegenseitigen Einvernehmen den Durchgangsverkehr auch über in Anlage III nicht aufgeführten Strecken zulassen.

Im Durchgangsverkehr mit öffentlichen Transportmitteln können die Zollverwaltungen der beiden Staaten weitergehende Verfahrenserleichterungen, als sie in diesem Abschnitt vorgesehen sind, vereinbaren.

Die in diesem Abschnitt vorgesehenen Erleichterungen können von den zuständigen Zollbehörden verweigert werden, wenn der Verdacht eines Missbrauchs besteht.

Bei Nachforschungen über den Verbleib von Waren und Beförderungsmitteln im Durchgangsverkehr werden sich die Zollbehörden beider Staaten gegenseitig unterstützen.

Art. 17 Abgabenerleichterungen im Durchgangsverkehr

Im Durchgangsverkehr sind Ein- und Ausgangsabgaben nicht zu entrichten und keine Sicherheiten zu leisten, wenn das in diesem Abschnitt vorgeschriebene Verfahren eingehalten wird.

Werden die für den Durchgangsverkehr geltenden Bestimmungen nicht eingehalten, so sind die geschuldeten Abgaben zu entrichten. Von ihrer Erhebung wird abgesehen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Ware oder das Beförderungsmittel in unverändertem Zustand in den Ausgangsstaat zurückgeführt wird oder zurückgeführt worden ist.

Art. 18 Durchgangsschein

Im Durchgangsverkehr wird die Abfertigung mit einem Durchgangsschein vorgenommen, der von den Zollbehörden beider Staaten vereinbart und gemeinsam verwendet wird. Die Ausstellung von Durchgangsscheinen unterbleibt für abgabenfreie Waren, für gebrauchte Fahrräder und für Fahrzeuge, die zum Grenzübertritt keine Zollpapiere benötigen. Für Fahrzeuge, die zum Grenzübertritt Zollpapiere benötigen, unterbleibt sie nur, wenn der Fahrzeugführer die Abfertigung auf Grund dieser Zollpapiere beantragt.

Die Abfertigung von Waren mit Durchgangsschein ist nur zulässig, wenn:

  1. ihre Nämlichkeit (Identität) ohne besondere Schwierigkeiten festgestellt und gesichert werden kann oder
  2. sie in zollsicher verschliessbaren Fahrzeugen oder Behältern befördert werden oder
  3. sie ausschliesslich durch die Eisenbahn befördert werden und ständig in deren Gewahrsam bleiben oder
  4. eine zollamtliche Begleitung nach Artikel 19 Absatz 4 in Frage kommt.

Art. 19 Abfertigungsverfahren

Das Ausgangszollamt des Ausgangsstaates entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen für die Abfertigung mit Durchgangsschein vorhanden sind. Das Eingangszollamt des Durchgangsstaates ist berechtigt, eine Sendung in den Ausgangsstaat zurückzuweisen oder ergänzende Sicherheitsmassnahmen zu treffen, wenn nach seinen Feststellungen die Nämlichkeit nicht einwandfrei gesichert werden kann, die Fahrzeuge oder Behälter nicht zollsicher verschliessbar sind und eine Zollbegleitung nicht in Frage kommt.

Im Durchgangsschein für Motorfahrzeuge ist nur auf polizeiliche Kennzeichen hinzuweisen. Die Feststellung der Nämlichkeit wird anhand der Fahrzeugausweise durchgeführt.

Die Anforderungen, die an zollsicher verschliessbare Fahrzeuge und an solche Behälter zu stellen sind, werden von den beteiligten Zollverwaltungen im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzt. Die Zollbehörden des Durchgangsstaates erkennen Verschlussanerkenntnisse an, die Zollbehörden des Ausgangsstaates ausgestellt haben. Die von den Zollämtern des Ausgangsstaates angelegten Zollverschlüsse werden von den Zollämtern des Durchgangsstaates anerkannt. Die Zollämter des Durchgangsstaates können jedoch, wenn dies zur Verhütung von Missbräuchen erforderlich scheint, zusätzliche Verschlüsse anlegen oder unter Abnahme der Verschlüsse die Sendungen untersuchen und nachher mit eigenen Zollverschlüssen versehen. Dies ist im Durchgangsschein festzuhalten.

Eine zollamtliche Begleitung kann ausnahmsweise, insbesondere bei Hausrat, Schaustellergut und bei anderen Waren, dann angeordnet werden, wenn die betreffenden Beförderungs- und Verpackungsmittel infolge des ausserordentlichen Gewichts oder Umfangs ihrer Ladung nicht zollsicher verschliessbar sind und das Eingangszollamt des Durchgangsstaates mit der Begleitung einverstanden ist. Die Begleitung ist vom Zollpersonal des Staates auszuführen, über dessen Gebiet die Sendung befördert wird.

Bei der Wiedervorführung der Waren und Beförderungsmittel ist der Durchgangsschein dem Ausgangszollamt des Durchgangsstaates und dem Eingangszollamt des Ausgangsstaates zur Erleichterung vorzulegen.

Abänderungen oder Ergänzungen der Durchgangsscheine dürfen nur von Zollämtern vorgenommen werden. Sie sind durch Handzeichen des Beamten und Amtsstempel zu bestätigen.

Art. 20 Durchgangszeiten

Die Gültigkeit des Durchgangsscheines ist grundsätzlich auf die für den Durchgang ohne Aufenthalt benötigte Zeit befristet. Die Durchgangszeiten betragen jedoch höchstens:

  1. für Sendungen, die ausschliesslich mit der Eisenbahn befördert werden und ständig in deren Gewahrsam bleiben: 1 Monat;
  2. in den übrigen Fällen: 24 Stunden.

Art. 21 Verhalten während des Durchgangs

Das Auf-, Ab- und Umladen von Waren während des Durchgangs ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für Sendungen, die ausschliesslich mit der Eisenbahn befördert werden und ständig in deren Gewahrsam bleiben.

Mit Ausnahme des notwendigen Umsteigens bei öffentlichen Verkehrsmitteln dürfen Personen während des Durchgangs weder aufgenommen noch abgesetzt werden.

Von der Durchgangsstrecke darf nur abgewichen werden, wenn diese unbefahrbar ist.

Werden Waren oder Beförderungsmittel während des Durchgangs ganz oder teilweise vernichtet oder geraten sie während des Durchgangs in Verlust, so ist dies unverzüglich der nächsten Zoll- oder Polizeidienststelle zu melden und von ihr eine schriftliche Tatbestandsaufnahme zu verlangen. Diese ist dem Ausgangszollamt des Durchgangsstaates und dem Eingangszollamt des Ausgangsstaates vorzulegen.

Art. 22 Veterinärpolizeiliche Bestimmungen

Im Durchgangsverkehr wird die Durchfuhr von lebenden Tieren, von tierischen Teilen (Fleisch, Häute usw.) und Erzeugnissen (Milch usw.) sowie von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können (Mist, Jauche usw.), ohne grenztierärztliche Untersuchung unter folgenden Bedingungen gestattet:

  1. Bei der Durchfuhr von Tieren – ausgenommen Einhufer, die als Zug-, Trag- oder Reittiere benutzt werden – muss durch ein gemeindeamtliches Zeugnis nachgewiesen sein, dass die Tiere aus einer Ortschaft oder einem Bestand in der Zollgrenzzone herkommen und dass weder die Ortschaft noch der Bestand amtlichen Sperrmassnahmen wegen Verdachts oder Vorhandenseins einer anzeigepflichtigen Tierseuche unterworfen sind.
  2. Bei der Durchfuhr von tierischen Teilen, Erzeugnissen und Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, muss durch ein gemeindeamtliches Zeugnis deren Herkunft aus einer Ortschaft der Zollgrenzzone nachgewiesen sein.
  3. Lebende Tiere, tierische Teile, Erzeugnisse und Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, dürfen nur auf Fahrzeugen und als Traglasten befördert werden. Diese Beschränkung gilt nicht für Einhufer, die als Zug-, Trag- oder Reittiere benutzt werden.
  4. Die Fahrzeuge, Behältnisse und Traglasten müssen bei gewerblichen Beförderungen so eingerichtet sein, dass nichts herausfallen oder herausfliessen kann.
  5. Die Durchfuhr hat ohne vermeidbaren Aufenthalt zu erfolgen.
  6. Während der Durchfuhr dürfen Tiere nicht mit fremden Tieren in Berührung gebracht werden.

Die in diesem Artikel vorgesehenen Erleichterungen können von jedem Staat vorübergehend insoweit aufgehoben werden, als die Seuchenlage es erfordert.

Bei seuchenfreier Lage sind die zuständigen beamteten Tierärzte der beiderseitigen Zollgrenzzonen befugt, in besonderen Fällen innerhalb des nachbarlichen Durchgangsverkehrs im gegenseitigen Einvernehmen Erleichterungen zu gestatten.

Art. 23 Pflanzenschutzbestimmungen

Im Durchgangsverkehr sind für Pflanzen und Pflanzenteile Ursprungs- oder Gesundheitszeugnisse nicht erforderlich. Eine pflanzensanitäre Grenzabfertigung wird nur vorgenommen, wenn besondere Gefahren dazu Anlass geben. Die zuständigen Stellen der beiden Vertragsstaaten unterrichten sich gegenseitig über das Vorhandensein solcher Gefahren.

III. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

Art. 24 Umfang der Abgabenfreiheit und Anwendung
der Ein- und Ausfuhrverbote sowie der übrigen Gesetzgebung

Ein- und Ausgangsabgaben im Sinne dieses Abkommens sind die Ein- und Ausfuhrzölle sowie alle andern anlässlich der Warenein- und -ausfuhr erhobenen Steuern und Gebühren, jedoch nicht Gebühren für besondere Dienstleistungen.

Waren, die nach diesem Abkommen Abgabenfreiheit oder Abgabenbegünstigung geniessen, sind von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit. Die für solche Waren zu leistenden Zahlungen unterliegen nicht den in den beiden Staaten jeweils geltenden Beschränkungen des Zahlungsverkehrs. Beides gilt nicht für Waren zum ungewissen Verkauf gemäss Artikel 8.

Die übrige in den beiden Staaten geltende Gesetzgebung wird über das vorliegende Abkommen hinaus nicht berührt.

Art. 25 Zusammenwirken der Zollverwaltungen der beiden Staaten
und Überwachungs- und Sicherheitsmassnahmen

Die Zollverwaltungen der beiden Staaten werden zusammenwirken, damit einander gegenüberliegende Zollstellen gleiche Öffnungszeiten und übereinstimmende Abfertigungsbefugnisse erhalten.

Die Zollbehörden der beiden Staaten werden – nötigenfalls im gegenseitigen Einvernehmen – die erforderlichen Überwachungs- und Sicherheitsmassnahmen anordnen, um eine missbräuchliche Ausnützung der in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zu verhindern.

Art. 26 Gemischte Kommission

Sobald das vorliegende Abkommen in Kraft tritt, wird eine Ständige Gemischte Kommission aus je 3 Mitgliedern beider Staaten gebildet. Die Kommission kann im Bedarfsfälle Sachverständige zuziehen. Sie schlägt die zur Durchführung des Abkommens und zur Lösung einzelner damit zusammenhängender Fragen geeignete Massnahmen vor.

Jeder Staat kann jederzeit die Einberufung der Kommission verlangen.

Art. 27 Aufhebung bisheriger Verträge

Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden aufgehoben:

  1. das schweizerisch-deutsche Abkommen vom 9. März 19395 über den kleinen Grenzverkehr,
  2. Abschnitt III des schweizerisch-deutschen Abkommens vom 15. Januar 19366 über die mit der Einbeziehung des Zollausschlussgebietes um Jestetten in das deutsche Zollgebiet zusammenhängenden Fragen.

Art. 28 Ratifikation, Inkrafttreten und Kündigung

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.

Das Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Das Abkommen kann mit einer Frist von 3 Monaten jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Geschehen zu Bern, am 5. Februar 1958, in zwei Urschriften.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die
Bundesrepublik Deutschland:

Lenz

Zepf

Anlage I* (zu Art. 1 Abs. 2)

Annex 2

I. Verzeichnis
der zur schweizerischen Zollgrenze gehörenden Ortschaften

*

Bereinigte Fassung gemäss Art. 1 der Vereinb. vom 1. Sept. 1971 zwischen der
Eidgenössischen Oberzolldirektion und dem Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen der Bundesrepublik Deutschland, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1390).

Zollkreisdirektion Basel

1.Kanton Basel-Stadt:

Basel

Bettingen

Riehen

2.Kanton Basel-Land

Aesch

Allschwil

Arisdorf

Arlesheim

Augst

Benken

Biel

Binningen

Birsfelden

Bottmingen

Bubendorf

Buus

Frenkendorf

Füllinsdorf

Giebenach

Hemmiken

Hersberg

Itingen

Lausen

Liestal

Lupsingen

Maisprach

Münchenstein

Muttenz

Nusshof

Oberwil

Ormalingen

Pratteln

Reinach

Rickenbach

Rothenfluh

Schönenbuch

Seltisberg

Sissach

Therwil

Wintersingen

3.Kanton Solothurn:

Büren

Dornach

Gempen

Hochwald

Nuglar-St. Pantaleon

4.Kanton Aargau:

Bözen

Effingen

Eiken

Elfingen

Etzgen

Frick

Gallenkirch

Gansingen

Gipf-Oberfrick

Hellikon

Herznach

Hornussen

Hottwil

Ittenthal

Kaiseraugst

Kaisten

Laufenburg

Linn

Magden

Mandach

Mettau

Möhlin

Mönthal

Mumpf

Münchwilen

Oberbözberg

Oberhofen

Obermumpf

Oeschgen

Olsberg

Remigen

Rheinfelden

Riniken

Rüfenach

Schupfart

Schwaderloch

Sisseln

Stein

Stilli

Sulz

Ueken

Unterbözberg

Villigen

Wallbach

Wegenstetten

Wil

Wittnau

Wölflinswil

Zeihen

Zeiningen

Zuzgen

Zollkreisdirektion Schaffhausen

1.Kanton Aargau:

Baldingen

Böbikon

Böttstein

Döttingen

Endingen

Ennetbaden

Fisibach

Freienwil

Full-Reuenthal

Kaiserstuhl

Klingnau

Koblenz

Leibstadt

Lengnau

Leuggern

Mellikon

Oberehrendingen

Obersiggenthal

Rekingen

Rietheim

Rümikon

Schneisingen

Siglistorf

Tegerfelden

Unterehrendingen

Unterendingen

Untersiggenthal

Wisliskofen

Würenlingen

Zurzach

2.Kanton Zürich

Adlikon

Bachenbülach

Bachs

Benken

Berg

Buch

Bülach

Dachsen

Dättlikon

Dielsdorf

Dorf

Eglisau

Feuerthalen

Flaach

Flurlingen

Freienstein

Glattfelden

Gross-Andelfingen

Henggart

Hochfelden

Höri

Humlikon

Hüntwangen

Klein-Andelfingen

Laufen-Uhwiesen

Marthalen

Neerach

Nefenbach

Niederglatt

Niederweningen

Oberstammheim

Oberweningen

Ossingen

Rafz

Regensberg

Rheinau

Rorbas

Schleinikon

Schöfflisdorf

Stadel

Steinmaur

Trüllikon

Truttikon

Unterstammheim

Volken

Waltalingen

Wasterkingen

Weiach

Wil

3.Kanton Schaffhausen (sämtliche Ortschaften):

Altdorf

Bargen

Barzheim

Beggingen

Beringen

Bibern (Reiath)

Buch

Buchberg

Büttenhardt

Dörflingen

Gächlingen

Guntmadingen

Hallau

Hemishofen

Hemmenthal

Hofen

Lohn

Löhningen

Merishausen

Neuhausen

a. Rheinfall

Neunkirch

Oberhallau

Opfertshofen

Osterfingen

Ramsen

Rüdlingen

Schaffhausen

Schleitheim

Siblingen

Stein a. Rhein

Stetten

Thayngen

Trasadingen

Wilchingen

4.Kanton Thurgau:

Alterswilen

Altishausen

Altnau

Amriswil

Andhausen

Andwil

Arbon

Basadingen

Berg

Berlingen

Biessenhofen

Birwinken

Bonau

Bottighofen

Buch b. Uesslingen

Buchackern

Dettighofen

Diessenhofen

Dippishausen

Donzhausen

Dotnacht

Dozwil

Dünnershaus

Egnach

Ellighausen

Engishofen

Engwang

Engwilen

Ennetaach

Erlen

Ermatingen

Eschenz

Eschikofen

Felben

Frasnacht

Frauenfeld

Freidorf

Fruthwilen

Gottlieben

Gottshaus

Graltshausen

Gündelhart

Guntershausen

Güttingen

Happerswil-Buch

Hefenhofen

Herdern

Herrenhof

Hessenreuti

Homburg

Horn

Hugelshofen

Hüttlingen

Hüttwilen

Illhart

Illighausen

Kaltenbach

Kesswil

Klarsreuti

Kreuzlingen

Kümmertshausen

Landschlacht

Langenhart

Langrickenbach

Lanzenneunforn

Leimbach

Lipperswil

Lippoldswilen

Mammern

Mannenbach

Märstetten

Mattwil

Mauren

Mettendorf

Mett-Oberschlatt

Müllheim

Neuwilen

Niederneunforn

Niedersommeri

Nussbaumen

Oberaach

Oberhofen b. K.

Oberneunforn

Obersommeri

Opfershofen

Ottoberg

Pfyn

Raperswilen

Räuchlisberg

Rheinklingen

Riedt

Roggwil

Romanshorn

Salen-Reutenen

Salenstein

Salmsach

Scherzingen

Schlattingen

Schocherswil

Schönenbaumgarten

Siegershausen

Sitterdorf

Sonterswil

Steckborn

Tägerwilen

Triboltingen

Uerschhausen

Uesslingen

Unterschlatt

Uttwil

Wagenhausen

Wäldi

Warth

Weerswilen

Weiningen

Wellhausen

Wigoltingen

Wilen b. N.

Willisdorf

Zihlschlacht

Zuben

5.Büsingen am Hochrhein

Zollkreisdirektion Chur

1.Kanton St. Gallen:

Au

Balgach

Berg

Berneck

Eggersriet

Gaiserwald

Goldach

Häggenschwil

Mörschwil

Muolen

Rebstein

Rheineck

Rorschach

Rorschacherberg

St. Gallen

St. Margrethen

Steinach

Thal

Tübach

Untereggen

Waldkirch

Wittenbach

2.Kanton Appenzell Ausser-Rhoden:

Grub

Heiden

Lutzenberg

Rehetobel

Reute

Speicher

Trogen

Wald

Walzenhausen

Wolfhalden

3.Kanton Appenzell Inner-Rhoden:

Oberegg

II. Verzeichnis
der zur deutschen Zollgrenze gehörenden Ortschaften

Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br.

1.Hauptzollamt Lörrach:

Adelhausen

Altenschwand

Bergalingen

Binzen

Brombach

Degerfelden

Dossenbach

Efringen-Kirchen

Egringen

Eichen

Eichsel

Eimeldingen

Enkenstein

Fahrnau

Fischingen

Grenzach

Haagen

Hägelberg

Haltingen

Hasel

Hauingen

Hausen i. W.

Herten

Höllstein

Hornberg

Hüsingen

Hütten

Huttingen

Inzlingen

Istein

Karsau

Langenau

Lörrach

Mappach

Märkt

Maulburg

Minseln

Niedergebisbach

Nordschwaben

Oeflingen

Oetlingen

Raitbach

Rheinfelden

Rickenbach

Rippoldingen

Rümmingen

Säckingen

Schallbach

Schlächtenhaus

Schopfheim

Schwörstadt

Steinen

Wallbach

Wehr

Weil (Rhein)

Weitenau

Wiechs

(Krs. Lörrach)

Wieslet

Willaringen

Wintersweiler

Wittlingen

Wollbach

Wyhlen

2.Hauptzollamt Waldshut:

Aichen

Albbruck

Altenburg

Baltersweil

Bannholz

Bechtersbohl

Bergöschingen

Berwangen

Bettmaringen

Bierbronnen

Binzgen

Birkingen

Birndorf

Blumegg

Breitenfeld

Buch

Bühl

Dangstetten

Degernau

Dettighofen

Detzeln

Dillendorf

Dogern

Eberfingen

Epfenhofen

Erzingen

Eschbach

Fützen

Geisslingen

Görwihl

Griessen

Grimmelshofen

Grunholz

Gurtweil

Hänner

Harpolingen

Hauenstein

Hochsal

Hogschür

Hohentengen

Horheim

Hottingen

Jestetten

Immeneich

Indlekofen

Kadelburg

Krenkingen

Küssnacht

Laufenburg (Baden)

Lausheim

Lembach

Lienheim

Lottstetten

Luttingen

Mauchen

Murg

Niederhof

Niederwihl

Nöggenschwiel

Oberalpfen

Obereggingen

Oberhof

Oberlauchringen

Obermettingen

Oberwangen

Oberwihl

Ofteringen

Rechberg

Reckingen

Remetschwiel

Rheinheim

Riedern am Sand

Rotzel

Rotzingen

Rüsswihl

Schachen

Schwaningen

Schwerzen

Stetten

Stühlingen

Tiengen (Oberrhein)

Uehlingen

Unteralpfen

Untereggingen

Unterlauchringen

Untermettingen

Unterwangen

Waldkirch

Waldshut

Weilheim

Weisweil

Weizen

Wilfingen

Wutöschingen

3.Hauptzollamt Singen:

Achdorf

Beuren a. d. Aach

Beuren am Ried

Bietingen

Binningen

Blumberg

Blumenfeld

Büsslingen

Duchtlingen

Ebringen

Friedingen a. d. Aach

Gailingen

Gottmadingen

Hausen a. d. Aach

Hilzingen

Hondingen

Kommingen

Leipferdingen

Mühlhausen (Hegau)

Nordhalden

Randegg

Riedböhringen

Riedheim

Riedöschingen

Rielasingen

Schlatt a. Randen

Schlatt unter Krähen

Singen (Hohentwiel)

Talheim

Tengen

Uttenhofen

Watterdingen

Weil

Weiterdingen

Welschingen

Wiechs a. Randen

Worblingen

4.Hauptzollamt Konstanz:

Ahausen

Allensbach

Baitenhausen

Bankholzen

Bermatingen

Bodman

Bohlingen

Böhringen

Bonndorf

(Krs. Ueberlingen)

Buggensegel

Daisendorf

(b. Meersburg)

Deisenhofen

(b. Ueberlingen)

Dettingen

Dingelsdorf

Espasingen

Gaienhofen

Grasbeuren

Grundholten

Güttingen

Hagnau

Hegne

Hemmenhofen

Hödingen

Horn

Immenstaad

Ittendorf

Iznang

Kaltbrunn

Kippenhausen

Kluftern

Konstanz

Langenrain

Liggeringen

Litzelstetten

Ludwigshafen a. See

Markdorf

Markelfingen

Meersburg

Mimmenhausen

Mittelstenweiler

Möggingen

Moos

Mühlhofen

Nesselwangen

Neufrach

Nussdorf

Oberstenweiler

Oberuhldingen

Oehningen

Raderach

Radolfszell

Reichenau

Riedheim

Salem

Schienen

Sipplingen

Stahringen

Steisslingen

Stetten über

Meersburg

Tüfingen

Ueberlingen

Ueberlingen am Ried

Unteruhldingen

Wahlwies

(Krs. Konstanz)

Weiler

Wiechs

(Krs. Stockach)

Oberfinanzdirektion Stuttgart

Hauptzollamt Friedrichshafen:

Achberg

(Kreis Sigmaringen)

Ailingen

Eriskirch

Ettenkirch

Friedrichshafen

Kehlen

Kressbronn a. B.

Langenargen

Langnau

Meckenbeuren

Neukirch

Neuravensburg

Oberteuringen

Tannau

Tettnang

Oberfinanzdirektion München

Hauptzollamt Lindau:

Bodolz

Bösenreutin

Hege

Hergensweiler

Lindau

Niederstaufen

Nonnenhorn

Oberreitnau

Sigmarszell

Unterreitnau

Wasserburg

Weissensberg

Anlage II7 (zu Art. 12 Abs. 3)

Liste der Ziegeleien in der deutschen Zollgrenzzone, deren Ziegel abgabenbegünstigt in die schweizerische Zollgrenzzone eingeführt werden dürfen:

  1. Tonwerke Kandern GmbH, Werk Rümmingen, Krs. Lörrach
  2. Ziegelwerk August Michel, Murg
  3. Ziegelwerk Erzingen GmbH, Erzingen
  4. Ziegelwerk Eisenmann, Tengen, Krs. Konstanz
  5. Tonwerke Thayngen AG, Zweigniederlassung Ziegelwerk Rickelshausen, Rickelshausen bei Radolfzell
  6. Falzziegelwerk KG, Konstanz
  7. Ziegelwerk Leo Ott OHG, Diesendorf
  8. Ziegelwerk Leo Ott, Bermatingen
  9. Ziegelwerk Immenstaad Emil Heger & Co., Immenstaad/Bodensee
  10. Ziegelwerk Zeppelin-Wohlfahrt GmbH, Friedrichshafen
  11. Ziegelwerk Benedikt Hakspiel, Mariabrunn, Gemeinde Eriskirch
  12. Ziegelwerk Gebhardt, Dillmannsdorf, Gemeinde Eriskirch

Anlage III8 (zu Art. 16 Abs. 2)

Verzeichnis der Durchgangsstrecken

I. Deutschland–Schweiz–Deutschland

1. Strassenverkehr

1.

Basel-Bad. Bhf.–Basel-Bad. Bahn–Basel-Hiltalingerstr.–Weil am Rhein-
Friedlingen

2.

Basel-Bad. Bhf.-Basel-Bad. Bahn–Basel/Weil am Rhein-Autobahn–
Weil am Rhein-Autobahn

3.

Basel-Bad. Bhf.–Basel-Bad. Bahn–Basel-Freiburgerstr.–Weil am Rhein–Otterbach

4.

Basel-Bad. Bhf.–Basel-Bad. Bahn–Riehen-Weilstr.–Weil am Rhein-Ost

5.

Basel-Bad. Bhf.–Basel-Bad. Bahn–Riehen–Lörrach-Stetten

6.

Basel-Bad. Bhf.–Basel-Bad. Bahn–Riehen-Inzlingerstr.–Inzlingen

7.

Basel-Bad. Bhf.–Basel-Bad. Bahn–Riehen-Grenzacherstr.–Grenzacherhorn

8.

Basel-Bad. Bhf.–Basel-Bad. Bahn–Rheinfelden (Schweiz)–Rheinfelden
(Baden)

9.

Basel-Bad. Bhf.–Basel-Bad. Bahn–Stein/Bad Säckingen–Bad Säckingen

10.

Basel-Bad. Bhf.–Basel-Bad. Bahn–Stein AG Holzbrücke–Bad Säckingen-
Alte Rheinbrücke

11.

Basel-Bad. Bhf.–Basel-Bad. Bahn–Laufenburg (Schweiz)–Laufenburg (Baden)

12.

Basel-Bad. Bhf.–Basel-Bad. Bahn–Koblenz–Waldshut-Rheinbrücke

13.

Weil am Rhein-Friedlingen–Basel-Hiltalingerstr.–Riehen-Grenzacherstr.–Grenzacherhorn

14.

Weil am Rhein-Autobahn–Basel/Weil am Rhein-Autobahn-Riehen–Grenzacherstr.–Grenzacherhorn

15.

Weil am Rhein-Autobahn–Basel/Weil am Rhein-Autobahn–Rheinfelden (Schweiz)–Rheinfelden (Baden)

16.

Weil am Rhein-Autobahn–Basel/Weil am Rhein-Autobahn–Stein/
Bad Säckingen–Bad Säckingen

17.

Weil am Rhein-Autobahn–Basel/Weil am Rhein-Autobahn–Stein AG
Holzbrücke–Bad Säckingen-Alte Rheinbrücke

18.

Weil am Rhein-Autobahn–Basel/Weil am Rhein‑Autobahn–Laufenburg (Schweiz)–Laufenburg (Baden)

19.

Weil am Rhein‑Autobahn–Basel/Weil am Rhein‑Autobahn–Koblenz–Waldshut‑Rheinbrücke

20.

Weil am Rhein-Otterbach–Basel‑Freiburgerstr.–Riehen‑Grenzacherstr.–Grenzacherhorn

21.

Weil am Rhein-Otterbach–Basel‑Freiburgerstr.–Rheinfelden (Schweiz)–Rheinfelden (Baden)

22.

Weil am Rhein-Otterbach–Basel–Freiburgerstr.–Stein/Bad Säckingen–
Bad Säckingen

23.

Weil am Rhein-Otterbach–Basel-Freiburgerstr.–Stein AG Holzbrücke–
Bad Säckingen-Alte Rheinbrücke

24.

Weil am Rhein-Otterbach–Basel-Freiburgerstr.–Laufenburg (Schweiz)–Laufenburg (Baden)

25.

Weil am Rhein-Otterbach–Basel-Freiburgerstr.–Koblenz–Waldshut-Rheinbrücke

26.

Weil am Rhein-Ost–Riehen-Weilstr.–linkes Wiesenufer–Lörrach-Wiesenuferweg (nur Personenverkehr)

27.

Weil am Rhein-Ost–Riehen-Weilstr.–Riehen–Lörrach-Stetten

28.

Weil am Rhein-Ost–Riehen-Weilstr.–Riehen-Inzlingerstr.–Inzlingen

29.

Weil am Rhein-Ost–Riehen-Weilstr.–Riehen-Grenzacherstr.–Grenzacherhorn

30.

Lörrach-Stetten–Riehen–Riehen-Inzlingerstr.–Inzlingen

31.

Lörrach-Stetten–Riehen–Riehen-Grenzacherstr.–Grenzacherhorn

32.

Inzlingen–Riehen-Inzlingerstr.–Riehen-Grenzacherstr.–Grenzacherhorn

33.

Waldshut-Rheinbrücke–Koblenz–Zurzach–Rheinheim

34.

Waldshut-Rheinbrücke–Koblenz–Kaiserstuhl–Rötteln

35.

Waldshut-Rheinbrücke–Koblenz–Rafz-Solgen/-Grenze–Lottstetten/-Dorf

36.

Günzgen–Wasterkingen–Wil-Grenze–Bühl

37.

Günzgen–Wasterkingen–Rafz-Schlauchenberg–Baltersweil

38.

Günzgen–Wasterkingen–Rafz-Solgen/-Grenze–Lottstetten/-Dorf

39.

Bühl–Wil-Grenze–Rafz-Solgen/-Grenze–Lottstetten/-Dorf

40.

Baltersweil–Rafz-Schlauchenberg–Rafz-Solgen/-Grenze–Lottstetten/-Dorf

41.

Altenburg-Nohl–Nohl–Schleitheim–Stühlingen

42.

Altenburg-Nohl–Nohl–Bargen–Neuhaus

43.

Altenburg-Nohl–Nohl–Merishausen–Wiechs-Schlauch

44.

Altenburg-Nohl–Nohl–Hofen–Büsslingen

45.

Altenburg-Nohl–Nohl–Thayngen-Schlatt–Schlatt am Randen

46.

Altenburg-Nohl–Nohl–Thayngen–Bietingen

47.

Altenburg-Nohl–Nohl–Neudörflingen–Randegg

48.

Altenburg-Nohl–Nohl–Dörflingen-Laag–Gailingen-West

49.

Altenburg-Nohl–Nohl–Diessenhofen–Gailingen-Brücke

50.

Altenburg-Nohl–Nohl–Ramsen–Rielasingen

51.

Altenburg-Nohl–Nohl–Stein am Rhein-Grenze–Öhningen

52.

Altenburg-Nohl–Nohl–Tägerwilen/Kreuzlingen–Konstanz

53.

Jestetten-Hardt–Neuhausen am Rheinfall–Trasadingen–Erzingen

54.

Jestetten-Hardt–Neuhausen am Rheinfall–Schleitheim–Stühlingen

55.

Jestetten-Hardt–Neuhausen am Rheinfall–Bargen–Neuhaus

56.

Jestetten-Hardt–Neuhausen am Rheinfall–Merishausen–Wiechs-Schlauch

57.

Jestetten-Hardt–Neuhausen am Rheinfall–Hofen–Büsslingen

58.

Jestetten-Hardt–Neuhausen am Rheinfall–Thayngen-Schlatt–Schlatt
am Randen

59.

Jestetten-Hardt–Neuhausen am Rheinfall–Thayngen–Bietingen

60.

Jestetten-Hardt–Neuhausen am Rheinfall–Neudörflingen–Randegg

61.

Jestetten-Hardt–Neuhausen am Rheinfall–Dörflingen-Laag–Gailingen-West

62.

Jestetten-Hardt–Neuhausen am Rheinfall–Diessenhofen–Gailingen-Brücke

63.

Jestetten-Hardt–Neuhausen am Rheinfall–Ramsen–Rielasingen

64.

Jestetten-Hardt–Neuhausen am Rheinfall–Stein am Rhein-Grenze–Öhningen

65.

Jestetten-Hardt–Neuhausen am Rheinfall–Tägerwilen/Kreuzlingen–Konstanz

66.

Jestetten-Wangental–Osterfingen–Trasadingen–Erzingen

67.

Jestetten-Wangental–Osterfiingen–Wunderklingen–Eggingen

68.

Jestetten-Wangental–Osterfingen–Schleitheim–Stühlingen

69.

Erzingen–Trasadingen–Schleitheim–Stühlingen

70.

Erzingen–Trasadingen–Bargen–Neuhaus

71.

Erzingen–Trasadingen–Hofen–Büsslingen

72.

Erzingen–Trasadingen–Thayngen–Schlatt–Schlatt am Randen

73.

Erzingen–Trasadingen–Thayngen–Bietingen

74.

Erzingen–Trasadingen–Neudörflingen–Randegg

75.

Erzingen–Trasadingen–Dörflingen-Laag–Gailingen-West

76.

Erzingen–Trasadingen–Diessenhofen–Gallingen-Brücke

77.

Erzingen–Trasadingen–Ramsen–Rielasingen

78.

Erzingen–Trasadingen–Stein am Rhein-Grenze–Öhningen

79.

Erzingen–Trasadingen–Trägerwilen/Kreuzlingen–Konstanz

80.

Eggingen–Wunderklingen–Thayngen–Bietingen

81.

Stühlingen–Schleitheim–Hofen–Büsslingen

82.

Stühlingen–Schleitheim–Thayngen-Schlatt–Schlatt am Randen

83.

Stühlingen–Schleitheim–Thayngen–Bietingen

84.

Stühlingen–Schleitheim–Neudörflingen–Randegg

85.

Stühlingen–Schleitheim–Dörflingen-Laag–Gailingen-West

86.

Stühlingen–Schleitheim–Diessenhofen–Gailingen-Brücke

87.

Stühlingen–Schleitheim–Ramsen–Rielasingen

88.

Stühlingen–Schleitheim–Stein am Rhein-Grenze–Öhningen

89.

Stühlingen–Schleitheim–Tägerwilen/Kreuzlingen–Konstanz

90.

Neuhaus–Bargen–Merishausen–Wiechs-Schlauch

91.

Neuhaus–Bargen–Thayngen–Bietingen

92.

Neuhaus–Bargen–Diessenhofen–Gailingen-Brücke

93.

Neuhaus–Bargen–Stein am Rhein–Grenze–Öhningen

94.

Neuhaus–Bargen–Tägerwilen/Kreuzlingen–Konstanz

95.

Wiechs-Dorf–Altdorf–Hofen–Büsslingen

96.

Wiechs-Dorf–Altdorf–Thayngen-Ebringerstr.–Ebringen

97.

Wiechs-Dorf–Altdorf–Thayngen–Bietingen

98.

Wiechs-Dorf–Altdorf–Dörflingen-Laag–Gailingen-West

99.

Büsslingen–Hofen–Thayngen–Bietingen

100.

Büsslingen–Hofen–Dörflingen-Laag–Gailingen-West

101.

Schlatt am Randen–Thayngen-Schlatt–Thayngen-Ebringerstr.–Ebringen

102.

Schlatt am Randen–Thayngen-Schlatt–Thayngen–Bietingen

103.

Bietingen–Thayngen–Dörflingen-Laag–Gailingen-West

104.

Gailingen-Brücke–Diessenhofen–Ramsen–Rielasingen

105.

Gailingen-Brücke–Diessenhofen–Stein am Rhein-Grenze–Öhningen

106.

Gailingen-Brücke–Diessenhofen–Tägerwilen/Kreuzlingen–Konstanz

107.

Gailingen-Ost–Ramsen-Dorf–Buch-Grenze-Gottmadingen

108.

Gailingen-Ost–Ramsen-Dorf–Ramsen–Rielasingen

109.

Gailingen-Ost–Ramsen-Dorf–Stein am Rhein-Grenze–Öhningen

110.

Murbach–Buch-Dorf–Ramsen–Rielasingen

111.

Murbach–Buch-Dorf–Stein am Rhein-Grenze–Öhningen

112.

Gottmadingen–Buch–Grenze–Stein am Rhein-Grenze–Öhningen

113.

Rielasingen–Ramsen–Stein am Rhein-Grenze–Öhningen

114.

Öhningen–Stein am Rhein-Grenze–Tägerwilen/Kreuzlingen–Konstanz

2. Bahnverkehr

115.

Waldshut-Bhf.–Waldshut–Rafz-Bhf.–Lottstetten-Bhf./
Jestetten-Bhf./Altenburg-Rheinau-Bhf.

116.

Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf.–Erzingen-Bhf./Schaffhausen-Bhf.–
Neuhausen-SBB–Altenburg-Rheinau-Bhf./Jestetten-Bhf./Lottstetten-Bhf.

117.

Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf.–Erzingen-Bhf./Schaffhausen-Bhf.–Schaffhausen-Bhf./Thayngen-Bhf.–Thayngen-Bhf./Singen-Bhf.

118.

Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf.–Erzingen-Bhf./Schaffhausen-Bhf.–Konstanz–Konstanz

119.

Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./Altenburg-Rheinau-Bhf.–Neuhausen-SBB–Schaffhausen-Bhf./Thayngen-Bhf.–Thayngen-Bhf./Singen-Bhf.

120.

Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./Altenburg-Rheinau-Bhf.–Neuhausen-SBB–Konstanz–Konstanz

3. Gemischter Verkehr

121.

Waldshut-Bhf.–Waldshut–Zurzach–Rheinheim

122.

Waldshut-Bhf.–Waldshut–Kaiserstuhl–Rötteln

123.

Waldshut-Bhf.–Waldshut–Wasterkingen–Günzgen

124.

Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf.–Erzingen-Bhf./Schaffhausen-Bhf.–Bargen–Neuhaus

125.

Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf.–Erzingen-Bhf./Schaffhausen-Bhf.–Merishausen–Wiechs-Schlauch

126.

Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf.–Erzingen-Bhf./Schaffhausen-Bhf.–Hofen–Büsslingen

127.

Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf.–Erzingen-Bhf./Schaffhausen-Bhf.–
Thayngen–Schlatt-Schlatt am Randen

128.

Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf.–Erzingen-Bhf./Schaffhausen-Bhf.–Diessenhofen–Gailingen–Brücke

129.

Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf.–Erzingen-Bhf./Schaffhausen-Bhf.–
Stein am Rhein-Grenze–Öhningen

130.

Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf.–Erzingen-Bhf./Schaffhausen-Bhf.–Kreuzlingen–Konstanz

131.

Waldshut-Rheinbrücke–Koblenz–Rafz-Bhf.–Lottstetten-Bhf./
Jestetten-Bhf./Altenburg–Rheinau-Bhf.

132.

Rheinheim–Zurzach–Rafz-Bhf.–Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./
Altenburg-Rheinau-Bhf.

133.

Rötteln–Kaiserstuhl–Rafz-Bhf.–Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./
Altenburg-Rheinau-Bhf.

134.

Günzgen–Wasterkingen–Rafz-Bhf.–Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./
Altenburg-Rheinau-Bhf.

135.

Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./Altenburg-Rheinau-Bhf.–Neuhausen-SBB–Schleitheim–Stühlingen

136.

Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./Altenburg-Rheinau-Bhf.–Neuhausen-SBB–Bargen–Neuhaus

137.

Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./Altenburg-Rheinau-Bhf.–Neuhausen-SBB–Merishausen–Wiechs-Schlauch

138.

Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./Altenburg-Rheinau-Bhf.–Neuhausen-SBB–Hofen–Büsslingen

139.

Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./Altenburg-Rheinau-Bhf.–Neuhausen-SBB–Thayngen–Schlatt–Schlatt am Randen

140.

Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./Altenburg-Rheinau-Bhf.–Neuhausen-SBB–Diessenhofen–Gailingen-Brücke

141.

Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./Altenburg-Rheinau-Bhf.–Neuhausen-SBB–Ramsen–Rielasingen

142.

Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./Altenburg-Rheinau-Bhf.–Neuhausen-SBB–Stein am Rhein-Grenze–Öhningen

143.

Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./Altenburg-Rheinau-Bhf.–Neuhausen-SBB–Steckborn–Wangen

144.

Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./Altenburg-Rheinau-Bhf.–Neuhausen-SBB–Steckborn–Gaienhofen

145.

Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./Altenburg-Rheinau-Bhf.–Neuhausen-SBB–Ermatingen–Reichenau

146.

Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./Altenburg-Rheinau-Bhf.–Neuhausen-SBB–Kreuzlingen–Konstanz

147.

Stühlingen–Schleitheim–Schaffhausen-Bhf./Thayngen-Bhf.–
Thayngen-Bhf./Singen-Pbf.

148.

Stühlingen–Schleitheim–Konstanz–Konstanz (links-rheinisch)

149.

Neuhaus–Bargen–Schaffhausen-Bhf./Thayngen-Bhf.–Thayngen–Bhf./
Singen-Pbf.

150.

Wiechs-Schlauch–Merishausen–Schaffhausen-Bhf./Thayngen-Bhf.–
Thayngen-Bhf./Singen-Pbf.

151.

Büsslingen–Hofen–Thayngen-Bhf.–Thayngen-Bhf.

152.

Schlatt am Randen–Thayngen-Schlatt–Thayngen-Bhf.–Thayngen-Bhf.

153.

Gailingen-Brücke–Diessenhofen–Steckborn–Wangen

154.

Gailingen-Brücke–Diessenhofen–Steckborn–Gaienhofen

155.

Gallingen-Brücke–Diessenhofen–Ermatingen–Reichenau

156.

Gailingen-Brücke–Diessenhofen–Konstanz–Konstanz

157.

Öhningen–Stein am Rhein-Grenze–Konstanz–Konstanz

158.

Wangen–Steckborn–Tägerwilen/Kreuzlingen/Konstanz–Konstanz

159.

Gaienhofen–Steckborn–Tägerwilen/Kreuzlingen/Konstanz–Konstanz

160.

Reichenau–Ermatingen–Tägerwilen/Kreuzlingen/Konstanz–Konstanz

II. Schweiz–Deutschland–Schweiz

1. Strassenverkehr

1.

Riehen-Grenzacherstr.–Grenzacherhorn–Rheinfelden (Baden)–Rheinfelden (Schweiz)

2.

Riehen-Grenzacherstr.–Grenzacherhorn–Bad Säckingen–Stein/Bad Säckingen

3.

Riehen-Grenzacherstr.–Grenzacherhorn–Bad Säckingen–Alte Rheinbrücke–Stein AG Holzbrücke

4.

Riehen-Grenzacherstr.–Grenzacherhorn–Laufenburg (Baden)–
Laufenburg (Schweiz)

5.

Riehen-Grenzacherstr.–Grenzacherhorn–Waldshut-Rheinbrücke–Koblenz

6.

Riehen-Grenzacherstr.–Grenzacherhorn–Günzgen–Wasterkingen

7.

Riehen-Grenzacherstr.–Grenzacherhorn–Erzingen–Trasadingen

8.

Koblenz–Waldshut-Rheinbrücke–Günzgen–Wasterkingen

9.

Koblenz–Waldshut-Rheinbrücke–Erzingen–Trasadingen

10.

Koblenz–Waldshut-Rheinbrücke–Eggingen–Wunderklingen

11.

Koblenz–Waldshut-Rheinbrücke–Stühlingen–Schleitheim

12.

Zurzach–Rheinheim–Günzgen–Wasterkingen

13.

Zurzach–Rheinheim–Erzingen–Trasadingen

14.

Zurzach–Rheinheim–Stühlingen–Schleitheim

15.

Kaiserstuhl–Rötteln–Günzgen–Wasterkingen

16.

Kaiserstuhl–Rötteln–Erzingen–Trasadingen

17.

Wil-Grenze–Bühl–Erzingen–Trasadingen

18.

Rafz-Schlauchenberg–Baltersweil–Jestetten–Wangental–Osterfingen

19.

Rafz-Solgen/-Grenze–Lottstetten/-Dorf–Altenburg-Rheinbrücke–Rheinau

20.

Rafz-Solgen/-Grenze–Lottstetten/-Dorf–Altenburg-Nohl–Nohl

21.

Rafz-Solgen/-Grenze–Lottstetten/-Dorf–Jestetten-Hardt–Neuhausen
am Rheinfall

22.

Rafz-Solgen/-Grenze–Lottstetten/-Dorf–Jestetten-Wangental–Osterfingen

23.

Rheinau–Altenburg-Rheinbrücke–Altenburg–Nohl–Nohl

24.

Rheinau–Altenburg-Rheinbrücke–Jestetten-Hardt–Neuhausen am Rheinfall

25.

Rheinau–Altenburg-Rheinbrücke–Jestetten-Wangental–Osterfingen

26.

Neuhausen am Rheinfall–Jestetten–Hardt–Jestetten-Wangental–Osterfingen

27.

Merishausen–Wiechs–Schlauch–Wiechs-Dorf–Altdorf

28.

Thayngen–Bietingen–Gailingen-Brücke–Diessenhofen

29.

Thayngen–Bietingen–Murbach–Buch–Dorf

30.

Thayngen–Bietingen–Gottmadingen–Buch-Grenze

31.

Thayngen–Bietingen–Konstanz–Tägerwilen/Kreuzlingen

32.

Neudörflingen–Randegg–Murbach–Buch-Dorf

33.

Dörflingen-Laag–Gailingen-West–Gailingen-Brücke–Diessenhofen

34.

Dörflingen-Laag–Gailingen-West–Gailingen-Ost–Ramsen-Dorf

35.

Dörflingen-Laag–Gailingen-West–Murbach–Buch-Dorf

36.

Diessenhofen–Gailingen–Brücke–Gailingen-Ost–Ramsen-Dorf

37.

Diessenhofen–Gailingen-Brücke–Murbach–Buch-Dorf

38.

Ramsen–Rielasingen–Bietingen–Thayngen

39.

Ramsen–Rielasingen–Konstanz–Kreuzlingen/Tägerwilen

2. Bahnverkehr

40.

Basel-Bad. Bahn–Basel-Bad. Bhf.–Waldshut-Bhf.–Waldshut

41.

Basel-Bad. Bahn–Basel-Bad. Bhf.–Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf.–
Erzingen-Bhf./Schaffhausen-Bhf.

42.

Waldshut–Waldshut-Bhf.–Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf.–
Erzingen-Bhf./Schaffhausen-Bhf.

43.

Schaffhausen-Bhf./Thayngen-Bhf.–Thayngen-Bhf.–Thayngen-Bhf./
Singen-Bhf.–Konstanz–Konstanz

3. Gemischter Verkehr

44.

Basel-Bad. Bahn–Basel-Bad. Bhf.–Rheinfelden (Baden)–Rheinfelden (Schweiz)

45.

Basel-Bad. Bahn–Basel-Bad. Bhf.–Bad Säckingen–Stein/Bad Säckingen

46.

Basel-Bad. Bahn–Basel-Bad. Bhf.–Bad Säckingen-Alte Rheinbrücke–
Stein AG Holzbrücke

47.

Basel-Bad. Bahn–Basel-Bad. Bhf.–Laufenburg (Baden)–Laufenburg (Schweiz)

48.

Basel-Bad. Bahn–Basel-Bad. Bhf.–Waldshut–Rheinbrücke–Koblenz

49.

Koblenz–Waldshut–Rheinbrücke–Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf.–
Erzingen-Bhf./Schaffhausen-Bhf.

50.

Waldshut–Waldshut-Bhf.–Stühlingen–Schleitheim

51.

Rafz-Bhf.–Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./Altenburg-Rheinau-Bhf.–Altenburg–Rheinbrücke–Rheinau

52.

Rheinau–Altenburg-Rheinbrücke–Altenburg-Rheinau-Bhf.–Neuhausen-SBB

53.

Trasadingen–Erzingen–Erzingen-Bhf.–Erzingen-Bhf.

54.

Thayngen-Bhf.–Thayngen-Bhf.–Gottmadingen–Buch-Grenze

55.

Schaffhausen-Bhf./Thayngen-Bhf.–Thayngen-Bhf./Singen-Bhf.–Konstanz–Kreuzlingen/Tägerwilen

56.

Schaffhausen-Bhf./Thayngen-Bhf.–Thayngen-Bhf./Singen-Bhf.–Rielasingen–Ramsen.

Schlussprotokoll

Bei der Unterzeichnung dieses Abkommens sind die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die folgenden Punkte einig:

I. Die nach Artikel 9 zu gewährenden Vergünstigungen dürfen vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Voraussetzungen nicht aus wirtschaftlichen Gründen versagt werden. Insbesondere erkennt die Bundesrepublik Deutschland das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen im Sinne des deutschen Zollrechts an, während die Schweiz auf die Anwendung des Leistungsprinzips verzichtet, wonach der Umfang der Umsätze im passiven zollfreien Veredelungsverkehr nur einen bestimmten Prozentsatz der durch die einzelnen Berechtigten nachgewiesenen Inlandumsätze betragen darf. Bei der Prüfung der Frage, ob die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einen Veredelungsverkehr im Sinne von Artikel 9 erfordern, werden die zuständigen Behörden nicht kleinlich verfahren.

II. (1) Es besteht Einverständnis darüber, dass in Erweiterung der Regelung über den Durchgangsverkehr gemäss Abschnitt II der Verkehr auf den nachgenannten Strassenstücken ohne Grenzabfertigung zulässig ist:

  1. auf der Strasse, die nördlich der Reiathhöfe beginnend über deutsches Gebiet zum Ferienheim führt,
  2. auf den durch schweizerisches Gebiet führenden Verbindungswegen:a.Lörrach–Maienbühl–Inzlingenb.Gottmadingen–Hofenacker–Rielasingen.

(2) Auf dem Gebiet des Durchgangsstaates darf nicht gehalten und nicht von der Strasse abgewichen werden. Die beiden Zollverwaltungen sind berechtigt, diesen Verkehr zu überwachen und gegen Missbräuche einzuschreiten.

III. 9 Die Durchgangsscheine gemäss Artikel 18 können auch als Durchgangsbewilligungen für Personen benützt werden, die keine für den Grenzübertritt gültigen Ausweispapiere besitzen oder diese nicht verwenden wollen. In diesen Fällen kann für den Durchgangsschein eine Gebühr erhoben werden, die von den beteiligten Verwaltungen im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzt wird.

Geschehen zu Bern, am 5. Februar 1958, in zwei Urschriften.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die
Bundesrepublik Deutschland:

Lenz

Zepf

Briefwechsel vom 5. Februar 1958
zwischen der Schweiz und Deutschland

Der Vorsitzende

Bern, den 5. Februar 1958

der Deutschen Delegation

An den Vorsitzenden

der Schweizerischen Delegation

Herrn Oberzolldirektor Dr. Lenz

Herr Vorsitzender!

Ich habe die Ehre, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom heutigen Tage zu bestätigen, der wie folgt lautet:

  1. «Ich habe die Ehre, Ihnen unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Abkommen über den Grenz- und Durchgangsverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland folgendes mitzuteilen:
  2. Konservenbohnen, die nachweislich auf der Insel Reichenau geerntet werden, können gestützt auf Anbau- und Lieferungsverträge der Reichenauer Erzeuger oder Absatzorganisationen mit den schweizerischen Konservenfabriken jederzeit in die Schweiz eingeführt werden. Diese Verträge bedürfen der Zustimmung der Sektion10 für Ein- und Ausfuhr des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, die erteilt wird, solange schweizerischerseits ein Importbedarf besteht.»

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Zepf