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EFTA – Ratsbeschluss Nr. 17/1969 über den Beitritt Islands zum Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation Gefasst am 4. Dezember 1969 In Kraft getreten am 1. März 1970

AS 1970 243

(Stand am 1. März 1970)

Der Rat

Im Hinblick auf das Beitrittsgesuch Islands vom 12. November 1968,

Im Bewusstsein der Bedeutung, die der Beseitigung der Handelsschranken in einem möglichst grossen Gebiet zukommt,

Von dem Wunsche beseelt, die Entwicklung und Erweiterung der Wirtschaft Islands zu erleichtern,

Gestützt auf Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 6 des Übereinkommens 1 ,

Gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens 2 ,

beschliesst:

I. Beitritt zum Übereinkommen

Dem Beitritt Islands zum Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation 3 (im folgenden Übereinkommen genannt) wird unter den folgenden Bestimmungen und Bedingungen zugestimmt:

(Art. 3
Abs. 2a))

1. Im Falle Islands ist Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) des Übereinkommens so anzuwenden, als ob diese Stelle lautete:

«Von jedem der folgenden Daten an erhebt Island auf keiner Ware Einfuhrzölle, die höher sind als die Zölle, die neben dem jeweiligen Datum und unter den verschiedenen Ausgangszöllen angegeben sind:

Ausgangszölle4

(in Prozent)

2

4

5

10

12

15

20

25

30

35

40

50

60

65

70

75

80

90

100

Datum des Inkrafttretens des Übereinkommens für Island:


2


4


4


7


8


11


14


18


21


25


30


35


40


45


50


55


55


65


70

1. Januar 1974

0

3

3

6

7

9

12

15

18

21

24

30

35

40

40

45

50

55

60

1. Januar 1975

0

3

3

5

6

7

10

13

15

17

20

25

30

30

35

35

40

45

50

1. Januar 1976

0

2

2

4

5

6

8

10

12

14

16

20

24

25

30

30

30

35

40

1. Januar 1977

0

2

2

3

3

3

6

7

9

10

12

15

18

20

21

22

25

25

30

1. Januar 1978

0

0

0

2

2

3

4

5

6

7

8

10

12

13

14

15

16

18

20

1. Januar 1979

0

0

0

2

2

2

2

2

3

3

4

5

6

6

7

7

8

9

10

(Art. 3
Abs. 2b))

2. Im Falle Islands ist Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) des Übereinkommens so anzuwenden, als ob das in Buchstabe b) genannte Datum lautete: «1. Januar 1980».

  1. a) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 2 des Übereinkommens, wie er durch Absatz 1 und 2 dieses Beschlusses auf Island anwendbar gemacht wurde, steht es Island frei, jederzeit vor dem 1. Januar 1975 den bestehenden Einfuhrzoll auf einer Ware, die zu diesem Zeitpunkt in Island nicht in wesentlichen Mengen erzeugt wird, zu erhöhen oder einen neu en Einfuhrzoll auf einer Ware einzuführen, deren Herstellung in Island nach dem 1. Januar 1970 begonnen wurde, vorausgesetzt, dass der so angewandte Einfuhrzoll i)erforderlich ist, um die Entwicklung einer bestimmten Erzeugung zu fördern, undii)dem Wert nach ausgedrückt, die Höhe der Einfuhrzölle nicht übersteigt, welche Island zu dieser Zeit gemäss seinem Meistbegünstigungstarif normalerweise auf ähnliche Waren anwendet, die in Island erzeugt werden.
  2. Island notifiziert dem Rat alle gemäss Buchstabe a) dieses Beschlusses anzuwendenden Zölle mindestens 30 Tage vor ihrer Inkraftsetzung. Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates prüft der Rat, ob die in diesem Absatz genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
  3. Island beseitigt die gemäss Absatz 3 Buchstabe a) dieses Beschlusses neueingeführten oder erhöhten Einfuhrzölle vor dem 1. Januar 1980. Solche Zölle werden schrittweise und zu gleichmassigen Sätzen gesenkt. Island notifiziert dem Rat den zur Anwendung kommenden Senkungsplan. Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates prüft der Rat den notifizierten Senkungsplan und kann dessen Änderung beschliessen.
  4. Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates kann der Rat in jährlichen Abständen die Zunahme der Exporte aus Island all jener Waren prüfen, auf die gemäss Absatz 3 Buchstabe a) dieses Beschlusses ein neuer oder erhöhter Zoll angewandt wird; im Lichte dieser Prüfung kann der Rat beschliessen, dass der so angewandte Zoll nach einem Plan zu beseitigen ist, der eine raschere Senkung vorsieht als der Senkungsplan gemäss Absatz 3 Buchstabe c) dieses Beschlusses.

(Art. 3 Abs. 3)

4. Im Falle Islands ist Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkommens so anzuwenden, als ob das in diesem Absatz genannte Datum lautete: «1. Januar 1970».

5. Im Falle Islands ist der Artikel 6 des Übereinkommens so anzuwenden, als ob

(Art. 6
Abs. 3a))

  1. das in Absatz 3 Buchstabe a) genannte Datum lautete:
    «1. Januar1972»;

(Art. 6
Abs. 3b))

  1. das in Absatz 3 Buchstabe b) ii) genannte Datum lautete:
    «1. Januar 1975»; und

(Art. 6
Abs. 3c))

  1. das in Absatz 3 Buchstabe c) genannte Datum lautete:
    «1. Juli 1970».

6. Im Falle Islands ist Artikel 10 des Übereinkommens so anzuwenden, als ob

(Art. 10 Abs. 2)

  1. das in Absatz 2 genannte Datum lautete: «31. Dezember 1973»;

(Art. 10 Abs. 3)

  1. das in Absatz 3 genannte Datum lautete: «1. Januar 1975»;

(Art. 10 Abs. 5)

  1. die Worte «Am 1. Juli 1960 eröffnen die Mitgliedstaaten ...» zu Beginn des Absatzes 5 lauteten: «Zum Zeitpunkt des
    Inkrafttretens des Übereinkommens für Island eröffnet Island ...»;

(Art. 10 Abs. 5)

  1. das am Ende des Absatzes 5 genannte Kalenderjahr lautete «1969»;

(Art. 10 Abs. 6)

  1. die Worte «..., sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass das am 1. Juli 1960 zu eröffnende Kontingent ...» im ersten Satz des Absatzes 6 lauteten: «..., sorgt Island dafür, dass das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens für Island zu eröffnende Kontingent ...»;

(Art. 10 Abs. 7)

  1. die Worte «Am 1. Juli 1961 und am 1. Juli jedes folgenden Jahres erhöhen die Mitgliedstaaten ...» zu Beginn des Absatzes 7 lauteten: «Am 1. Januar 1971 und am 1. Januar jedes folgenden Jahres erhöht Island ...»; und

(Art. 10
Abs. 11b))

  1. das in Absatz 11 Buchstabe b) genannte Kalenderjahr lautete: «1969».

7. Im Falle Islands ist Anhang A zum Übereinkommen so anzuwenden, als ob

(Anhang A
Absatz 2)

  1. die in Absatz 2 genannten Daten lauteten: «1. Januar 1970» bzw. «31. Dezember 1974» und

(Anhang A
Abs. 4)

  1. das in Absatz 4 genannte Datum lautete: «1. Januar 1970».

(Anhang B
Regel 12
Abs. 4)

8. Im Falle Islands ist Anhang B Regel 12 Absatz 4 des Übereinkommens so anzuwenden, als ob dieser Absatz lautete: «Eine Zollrückvergütung, die im Zusammenhang mit einer vor Inkrafttreten des Übereinkommens für Island erfolgten Ausfuhr von Waren aus dem Gebiet Islands oder aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates nach Island in Anspruch genommen wurde, schliesst die Zollbehandlung der Zone für solche Waren nicht aus, wenn diese in der Folge nach dem Gebiet5 eines anderen Mitgliedstaates wiederausgeführt werden.»

II. Änderung des Übereinkommens

9. Das in Artikel 32 Absatz 5 dritter Satz enthaltene Wort «vier» ist durch das Wort «fünf» 6 zu ersetzen.

III. Beitritt zum Assoziierungsabkommen

10. Island tritt dem Abkommen zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland 7 (im folgenden Assoziierungsabkommen genannt) bei.

IV. Beitrittsurkunde

11. Die Beitrittsurkunde, die von Island bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird, drückt den Beitritt zu

dem Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation und dem Protokoll betreffend Liechtenstein 8 sowie zu

dem Abkommen zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland und dem Protokoll betreffend Liechtenstein 9

vorbehaltlich der in diesem Beschluss dargelegten Bestimmungen und Bedingungen aus.

V. Inkrafttreten des Übereinkommens und des Assoziierungs-
abkommens

12. Das Übereinkommen und das Assoziierungsabkommen treten für Island zu dem spätestens der folgenden Zeitpunkte in Kraft:

am 1. März 1970,

dreissig Tage nach Inkrafttreten dieses Beschlusses,

dreissig Tage nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde durch Island.

VI. Inkrafttreten dieses Beschlusses

13. Dieser Beschluss tritt in Kraft, sobald alle Mitgliedstaaten ihn ohne Vorbehalt angenommen oder dem Generalskretär notifiziert haben, dass ihre Zustimmung gemäss ihren verfassungsmässigen Erfordernissen genehmigt worden ist.

14. Die Änderung des Übereinkommens gemäss Absatz 9 dieses Beschlusses tritt jedoch nur dann in Kraft, wenn das Übereinkommen für Island in Kraft tritt.

VII. Notifizierung und Hinterlegung dieses Beschlusses

15. Der Generalsekretär hinterlegt den Text dieses Beschlusses bei der Regierung Schwedens und notifiziert diesen Beschluss der Regierung Islands.