Gelingt die Beilegung einer Streitigkeit im Rahmen der Konsultationen nach Artikel 9.3 (Konsultationen) nicht innerhalb von 60 Tagen oder in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich bei verderblichen Waren, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsultationsersuchens durch die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei durch schriftlichen Antrag an die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, die Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragen. Eine Kopie des Antrags wird den übrigen Vertragsparteien zugestellt, damit sie entscheiden können, ob sie sich am Schiedsverfahren beteiligen wollen.
Der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts enthält die Beschreibung der strittigen Massnahme sowie eine kurze Zusammenfassung der rechtlichen und tatsächlichen Grundlage für die Beschwerde.
Ein Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Im schriftlichen Antrag nach den Absätzen 1 und 2 ernennt die beschwerdeführende Vertragspartei ein Mitglied des Schiedsgerichts. Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags ernennt die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichts. Die zwei Mitglieder einigen sich innerhalb von 30 Tagen nach Ernennung des zweiten Mitglieds auf die Ernennung eines dritten Mitglieds. Innerhalb von sieben Tagen nach der Ernennung des dritten Mitglieds genehmigen die Streitparteien die Ernennung dieses Mitglieds oder lehnen sie ab. Genehmigen sie die Ernennung, amtiert dieses Mitglied als Vorsitzende oder Vorsitzender des Schiedsgerichts. Als Zeitpunkt der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Zeitpunkt, zu dem die oder der Vorsitzende genehmigt wird.
Wurde eines der Mitglieder nicht innerhalb der in Absatz 3 erwähnten Fristen ernannt, kann eine Streitpartei die Generalsekretärin bzw. den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes (PCA) ersuchen, das fehlende Mitglied oder die fehlenden Mitglieder des Schiedsgerichts innerhalb von 30 Tagen mutatis mutandis in Übereinstimmung mit der Schiedsordnung des Ständigen Schiedshofes von 2012 zu ernennen.
Jedes Mitglied des Schiedsgerichts kann bei berechtigten Zweifeln an seiner Objektivität, Zuverlässigkeit, guten Urteilsfähigkeit oder Unabhängigkeit angefochten werden. Ist eine Streitpartei mit dieser Anfechtung nicht einverstanden oder zieht sich das angefochtene Schiedsgerichtsmitglied nicht zurück, kann die anfechtende Partei die Generalsekretärin bzw. den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes ersuchen, über den Ersatz des angefochtenen Schiedsgerichtsmitglieds zu entscheiden. In diesem Falle wird gemäss dem in der Schiedsordnung des Ständigen Schiedshofes festgelegten Verfahren ein neues Schiedsgerichtsmitglied ernannt.
Besitzt die Generalssekretärin bzw. der Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes die Staatsangehörigkeit einer der Streitparteien, kann eine Streitpartei die Vize-Generalsekretärin bzw. den Vize-Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes oder die nächst tiefere Amtsperson, die bzw. der nicht die Staatsangehörigkeit einer der Streitparteien besitzt, ersuchen, die notwendigen Ernennungen vorzunehmen.
Personen, die als Mitglied des Schiedsgerichts ernannt werden, verfügen über Fachkenntnisse oder Erfahrung in Recht, internationalem Handel, in anderen von diesem Abkommen erfassten Angelegenheiten oder der Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit internationalen Handelsabkommen. Die oder der Vorsitzende des Schiedsgerichts darf weder die Staatsangehörigkeit einer Streitpartei besitzen, noch ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer der Streitparteien haben oder von einer der Streitparteien angestellt sein oder in irgendeiner Eigenschaft etwas mit der betreffenden Streitigkeit zu tun gehabt haben.
Sofern die Streitparteien nicht innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts etwas anderes vereinbaren, lautet das Mandat des Schiedsgerichts wie folgt:
- «Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens die im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts im Sinne von Artikel 9.4 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) genannte Angelegenheit zu prüfen, mit Begründung versehene Rechts- und Tatsachenfeststellungen zu treffen und allenfalls Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit und die Umsetzung des Entscheids abzugeben.»
Beantragt in derselben Angelegenheit mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts oder betrifft der Antrag mehr als eine Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so wird zur Beurteilung von Beschwerden in derselben Angelegenheit nach Möglichkeit ein einziges Schiedsgericht eingesetzt.
Eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist, kann mit schriftlicher Bekanntmachung an die Streitparteien dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben einschliesslich Anhänge der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stellungnahmen abgeben.