Im Sinne dieser Vereinbarung:
- bedeuten die Ausdrücke «einer der Vertragsstaaten» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, die Schweizerische Eidgenossenschaft oder die Republik Venezuela;
- bedeutet der Ausdruck «Unternehmen des einen Vertragsstaates» ein Unternehmen der Luftfahrt, dessen tatsächliche Geschäftsleitung sich in diesem Vertragsstaat befindet und das von einer in diesem Vertragsstaat ansässigen Person, die im anderen Vertragsstaat nicht ansässig ist, oder von einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, die nach dem Recht des erstgenannten Staates gegründet und organisiert ist, betrieben wird. Der Ausdruck umfasst alle Tätigkeiten, die von einem der Vertragsstaaten, seinen politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften durch ein Unternehmen oder eine Gesellschaft eines der Vertragsstaaten, an welcher dieser Vertragsstaat, eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften beteiligt ist, ausgeübt wird;
- bedeutet der Ausdruck «Betrieb der Luftfahrt» die gewerbsmässige Beförderung von Personen, Fracht und Post durch den Eigentümer, den Mieter oder den Charterer von Luftfahrzeugen.