Ausbauwerte für die Infrastruktur des Netzes wichtiger Linien
des internationalen kombinierten Verkehrs
Erläuterungen zu den in der vorstehenden Tabelle verwendeten Ausbauwerten
1. Anzahl der Gleise
Die Linien des internationalen kombinierten Verkehrs müssen eine hohe Kapazität und eine zeitlich exakte Betriebsabwicklung bieten.
Grundsätzlich kann diesen beiden Anforderungen nur mit mindestens zweigleisigen Strecken Rechnung getragen werden; eingleisige Strecken könnten zugelassen werden, wenn den anderen Leistungswerten des Übereinkommens entsprochen wird.
2. Fahrzeugbegrenzungslinie
Hierbei handelt es sich um das Mindestlademass für Linien des internationalen kombinierten Verkehrs.
Auf neuen Linien erfordert die Entscheidung für ein geräumiges Lademass im allgemeinen nur beschränkte zusätzliche Investitionskosten, weshalb das UIC‑Lademass C gewählt wurde.
Das C‑Lademass gestattet insbesondere:
- die Beförderung von Fahrzeugen und miteinander verbundenen Nutzfahrzeugen (Lastwagen und Anhänger, Sattelzüge, Zugmaschinen und Sattelanhänger) mit europäischem Lademass (Höhe 4 m, Breite 2,50 m) auf Güterwagen in besonderer Bauart, deren Ladefläche sich 60 cm über der Schienenoberkante befindet;
- die Beförderung gewöhnlicher Sattelanhänger mit einer Breite von 2,50 m und einer Höhe von 4 m auf Taschenwagen mit Regeldrehgestellen;
- die Beförderung von ISO‑Containern mit einer Breite von 2,44 m und einer Höhe von 2,9 m auf Flachwagen in Regelbauart;
- die Beförderung von Wechselbehältern mit einer Breite von 2,50 m auf Flachwagen in Regelbauart;
- die Beförderung von Containern/Wechselbehältern mit einer Breite von 2,60 m und einer Höhe von 2,90 m auf geeigneten Wagen.
Vorhandene Linien durch Gebirgsregionen (wie Pyrenäen, Massif Central, Alpen, Jura, Apennin, Karpaten) weisen zahlreiche Tunnel mit dem Lichtraumprofil der «Technischen Einheit» auf oder mit einem in Höhe der Gleisachse leicht höheren Lademass. In beinahe allen Fällen ist aus wirtschaftlicher und finanzieller Sicht eine Vergrösserung auf das UIC‑Lademass C nicht möglich.
Für diese Strecken wurde daher das Lademass B der UIC gewählt. Es gestattet insbesondere:
- die Beförderung von ISO‑Containern mit einer Breite von 2,44 m und einer Höhe von 2,90 m auf flachen Containertragwagen, deren Ladefläche sich 1, 18 m über der Schienenoberfläche befindet;
- die Beförderung von Wechselbehältern mit einer Breite von 2,5 m und einer Höhe von 2,6 m auf Flachwagen in Regelbauart (Ladefläche in einer Höhe von 1,246 m);
- die Beförderung von Sattelanhängern auf Taschenwagen;
- die Beförderung von Containern/Wechselbehältern mit einer Breite von 2,60 m und einer Höhe von 2,90 m auf Niederflurwagen in besonderer Bauart.
Die Mehrzahl der vorhandenen Linien des internationalen kombinierten Verkehrs weist zumindest das UIC‑Lademass B auf. Auf anderen Linien erfordert die Erweiterung auf dieses Lademass im allgemeinen keine grösseren Investitionen.
4. Mindestwert der Ausbaugeschwindigkeit
Die Ausbaugeschwindigkeit bestimmt die Ausbaugrundlagen des Streckenabschnitts (Kurvenradien und Überhöhung), die Sicherheitseinrichtungen (Bremsweg) und die Bremskoeffizienten des rollenden Materials.
5. Zulässige Radsatzlast
Hierbei handelt es sich um die zulässige Last je Radsatz, welche die Linien des internationalen kombinierten Verkehrs zu tragen haben.
Die Linien des internationalen kombinierten Verkehrs müssen das derzeitige und zukünftige Verkehrsaufkommen bei Verwendung modernster Fahrzeuge aufnehmen können, d. h. insbesondere:
- Güterwagen mit einer Radsatzlast von 20 t entsprechend der Klasse C der UIC; eine Radsatzlast von 22,5 t für Geschwindigkeiten bis zu 100 km/h wurde entsprechend den jüngsten Beschlüssen des UIC angenommen. Die Beschränkung auf 20 t je Radsatzlast für 120 km/h entspricht der UIC‑Regelung.
Entsprechend der UIC‑Regelung gelten die angegebenen Radsatzlasten für Raddurchmesser von 840 mm und darüber.
7. Mindestnutzlänge der Überholungsgleise
Die Mindestnutzlänge der Überholungsgleise auf Linien des internationalen kombinierten Verkehrs ist für Züge im kombinierten Verkehr von besonderer Bedeutung (vgl. Anlage IV).