Geschehen zu Genf am ersten Mai neunzehnhunderteinundsiebzig, hergestellt in einer einzigen Urschrift in englischer, französischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Anhang
1. Im Sinne dieses Anhangs ist «Übereinkommen» das am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über den Strassenverkehr.
2. Dieser Anhang enthält nur Zusätze und Änderungen zu den entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens.
3 . Zu Artikel 1 des Übereinkommens (Begriffsbestimmungen)
Buchstabe c lautet:
«Ortschaft ist ein Gebiet, das bebaute Grundstücke umfasst und dessen Ein- und Ausfahrten als solche besonders gekennzeichnet sind;»
Zusätzlicher Buchstabe, der unmittelbar nach Buchstabe c einzufügen ist:
«‹Verkehrsberuhigter Bereich› ist eine eigens eingerichtete Zone, in der besondere Verkehrsregeln gelten und deren Beginn und Ende entsprechend gekennzeichnet sind.»
Buchstabe n
Dreirädrige Fahrzeuge mit einem Leergewicht von nicht mehr als 400 kg (900 Pfund) sind den Krafträdern gleichgestellt.
Zusätzlicher Buchstabe, der am Ende dieses Artikels anzufügen ist:
«Den Fussgängern gleichgestellt sind Personen, die einen Kinderwagen, einen Krankenfahrstuhl oder ein anderes Kleinfahrzeuge, ohne Motor schieben oder ziehen, die zu Fuss gehend ein Fahrrad oder ein Motorfahrrad schieben sowie Körperbehinderte, die in einem Krankenfahrstuhl fahren, der von ihnen selbst angetrieben wird oder der mit Schrittgeschwindigkeit fährt.»
4. Zu Artikel 3 des Übereinkommens (Verpflichtungen der Vertragsparteien)
Absatz 4
Die in diesem Absatz aufgeführten Massnahmen können weder den Inhalt des Artikels 39 des Übereinkommens ändern noch den in ihm enthaltenen Bestimmungen die Verbindlichkeit nehmen.
5. Zu Artikel 6 des Übereinkommens (Zeichen und Weisungen der Verkehrspolizisten)
Absatz 3
Die Bestimmungen dieses Absatzes, die in dem Übereinkommen Empfehlungen sind, sind verbindlich.
6 . Zu Artikel 7 des Übereinkommens (Allgemeine Regeln)
Absatz 2
Die Bestimmungen dieses Absatzes, die in dem Übereinkommen Empfehlungen sind, sind verbindlich.
Zusätzlicher Absatz, der am Ende dieses Artikels einzufügen ist
«In den innerstaatlichen Rechtsvorschriften müssen für Kinder die Regeln für die Benutzung der Sicherheitsgurte oder entsprechender Einrichtungen festgelegt werden, ebenso die Regeln für die Beförderung von Kindern, die auf Vordersitzen mitgenommen werden dürfen.»
7 . Zu Artikel 8 des Übereinkommens (Führer)
Absatz 2
«Es ist in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorzusehen, dass Zug-, Saumund Reittiere und, ausser in Gebieten, die an ihrem Zugang besonders gekennzeichnet sind, Vieh, einzeln oder in Herden, einen Führer haben müssen, der imstande ist, seine Tiere dauernd zu führen.»
Absatz 5
«Jeder Fahrzeugführer muss sein Fahrzeug jederzeit beherrschen, um dem Sorgfaltspflichten genügen zu können. Er muss von den Verkehrsregeln und den Verkehrssicherheitsvorschriften Kenntnis haben und sich solcher Faktoren wie Müdigkeit, Einnahme von Medikamenten und Fahren unter Einfluss von Alkohol und Drogen bewusst sein, die sein Fahrverhalten beeinflussen können.»
Zusätzlicher Absatz, der am Ende von Absatz 5 einzufügen ist:
«Es sind in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften besondere Bestimmungen für das Fahren unter dem Einfluss von Alkohol vorzusehen und ein gesetzlich vorgeschriebener Alkoholgehalt im Blut und gegebenenfalls in der Atemluft festzulegen, der mit dem Führen eines Fahrzeugs nicht mehr vereinbar ist. Der in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegte Alkoholgehalt darf auf keinen Fall 0,50 g je Liter reinen Alkohol im Blut oder 0,25 mg je Liter in der Atemluft überschreiten.»
8. Zu Artikel 9 des Übereinkommens (Herden)
Die Bestimmung dieses Artikels, die in dem Übereinkommen eine Empfehlung ist, ist verbindlich.
9 . Zu Artikel 10 des Übereinkommens (Platz auf der Fahrbahn)
Der Titel lautet: «Platz auf der Strasse».
Zusätzlicher Absatz, der unmittelbar nach Absatz 1 einzufügen ist:
- Abgesehen von äussersten Notfällen muss jeder Führer die für Verkehrsteilnehmer seiner Art vorhandenen und bestimmten Fahrbahnen, Fahrstreifen und sonstigen Wege benutzen;
- Führer von Motorfahrrädern, Radfahrer und Führer von motorlosen Fahrzeugen dürfen, wenn kein besonderer Fahrstreifen oder Weg für sie bestimmt ist, jeden ihrer Verkehrsrichtung entsprechenden befahrbaren Seitenstreifen benutzen, wenn dies ohne Behinderung der anderen Verkehrsteilnehmer möglich ist.»
10 . Zu Artikel 11 des Übereinkommens (Überholen und Fahren in Reihen)
Absatz 5 Buchstabe b
Diese Bestimmung wird nicht angewendet.
Absatz 6 Buchstabe b
Aus der Nichtanwendung des Absatzes 5 Buchstabe b ergibt sich, dass der letzte Satzteil dieses Buchstabens nicht angewendet wird.
Absatz 8 Buchstabe b
Dieser Buchstabe lautet: «unmittelbar vor und während des Überquerens von Bahnübergängen ohne Schranken oder Halbschranken, ausser wo der Strassenverkehr durch Verkehrslichtzeichen geregelt ist, wie sie an Kreuzungen verwendet werden.»
Absatz 11
- Artikel 10 Absatz 3 des Übereinkommens gilt nicht für Fahrbahnen in Ortschaften, wo wenigstens zwei durch Längsmarkierungen abgetrennte Fahrstreifen dem Verkehr in der gleichen Richtung vorbehalten sind. Die Führer von Kraftfahrzeugen dürfen den Fahrstreifen benutzen, der am besten ihrem Fahrziel entspricht. Sie dürfen den Fahrstreifen nur wechseln, um nach rechts oder links abzubiegen, um zu überholen, zu halten oder zu parken, wobei sie die für diese Fahrbewegungen geltenden Regeln beachten müssen.
- In dem unter Buchstabe a vorgesehenen Fall gilt nicht als Überholen im Sinne dieses Artikels, wenn die Fahrzeuge auf einem Fahrstreifen schneller fahren als auf einem anderen; Absatz 9 bleibt jedoch anwendbar.
- Buchstabe a ist nicht anwendbar auf Autobahnen und andere dem Verkehr mit Kraftfahrzeugen vorbehaltene Strassen, die als solche ordnungsgemäss gekennzeichnet sind und zu denen von den angrenzenden Grundstücken keine Zufahrt besteht; er gilt ebenfalls nicht für Fahrbahnen mit einer zulässigen Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h (50 Meilen).»
11 . Zu Artikel 12 des Übereinkommens (Ausweichen)
Absatz 2
Dieser Absatz lautet: «Auf Gebirgsstrassen und auf steilen Strassen mit gleichartigen Merkmalen, wo das Ausweichen unmöglich oder schwierig ist, obliegt es dem Führer des bergabfahrenden Fahrzeugs, sein Fahrzeug zur Seite zu fahren, um jedes bergauffahrende Fahrzeug vorbeifahren zu lassen, ausser da, wo längs der Fahrbahn Ausweichstellen, die es den Fahrzeugen ermöglichen, zur Seite zu fahren, so angeordnet sind, dass unter Berücksichtigung der Geschwindigkeit und des Standorts der Fahrzeuge dem bergauffahrenden Fahrzeug eine vor ihm liegende Ausweichstelle zur Verfügung steht und eines der Fahrzeuge rückwärts fahren müsste, wenn das bergauffahrende Fahrzeug jene Ausweichstelle nicht benutzte. Wenn eines der beiden Fahrzeuge, die einander ausweichen wollen, zu diesem Zweck rückwärts fahren muss, haben miteinander verbundene Fahrzeuge Vorrang vor Einzelfahrzeugen, schwere Fahrzeuge vor leichten und Kraftomnibusse vor Lastkraftwagen; bei Fahrzeugen derselben Art muss der Führer des bergabfahrenden Fahrzeugs rückwärts fahren, es sei denn, dass dies für den bergauffahrenden Führer einfacher ist, insbesondere wenn eine Ausweichstelle in seiner Nähe ist.»
12. Zu Artikel 13 des Übereinkommens (Geschwindigkeit und Abstand zwischen Fahrzeugen)
Absatz 1
«Jeder Fahrzeugführer muss bei der Wahl der Geschwindigkeit seines Fahrzeugs ständig die Umstände berücksichtigen, insbesondere die örtlichen Verhältnisse, den Strassenzustand, den Zustand und die Beladung seines Fahrzeugs, die Witterungsverhältnisse und die Dichte des Verkehrs, um innerhalb der nach vorne übersehbaren Strecke und vor jedem vorhersehbaren Hindernis sein Fahrzeug anhalten zu können. Er muss langsamer fahren und, wenn nötig, anhalten, sobald die Umstände es verlangen, namentlich wenn die Sicht nicht gut ist.»
Absatz 6
Dieser Absatz einschliesslich seiner Buchstaben a und b lautet: «Um das Überholen zu erleichtern, müssen ausserhalb von Ortschaften auf Strassen mit nur einem Fahrstreifen für die betreffende Verkehrsrichtung die Führer von Fahrzeugen, die einer besonderen Geschwindigkeitsbeschränkung unterliegen, oder von Einzelfahrzeugen und von miteinander verbundenen Fahrzeugen mit mehr als 7 m (23 Fuss) Gesamtlänge – ausser wenn sie überholen oder sich anschicken, dies zu tun – zu vorausfahrenden Kraftfahrzeugen einen so grossen Abstand halten, dass sich ein überholendes Fahrzeug gefahrlos vor das überholte einordnen kann. Dies gilt nicht, wenn der Verkehr sehr dicht oder das Überholen verboten ist.»
13. Zu Artikel 14 des Übereinkommens (Allgemeine Vorschriften für die Fahrbewegungen)
Absatz 1
Dieser Absatz lautet: «Jeder Fahrzeugführer, der eine Fahrbewegung ausführen will, wie Herausfahren aus einer oder Einfahren in eine Parkreihe, Wechseln nach rechts oder nach links auf der Fahrbahn, insbesondere bei Fahrstreifenwechsel, Abbiegen nach links oder rechts in eine andere Strasse oder in ein angrenzendes Grundstück, muss sich zuvor vergewissern, dass er es ohne Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer tun kann, die hinter ihm oder vor ihm sind oder die ihm begegnen, und zwar unter Berücksichtigung ihres Standorts, ihrer Richtung und ihrer Geschwindigkeit.»
14. Zu Artikel 15 des Übereinkommens (Sondervorschriften bezüglich der Fahrzeuge des öffentlichen Linienverkehrs)
Die Bestimmung dieses Artikels, die im Übereinkommen eine Empfehlung ist, ist verbindlich.
15. Zu Artikel 18 des Übereinkommens (Kreuzungen und Pflicht, die Vorfahrt zu gewähren)
Absatz 3
Dieser Absatz lautet: «Jeder Fahrzeugführer, der aus einem angrenzenden Grundstück auf eine Strasse einführt muss den auf dieser Strasse fahrenden Verkehrsteilnehmern die Vorfahrt gewähren.»
Absatz 4 Buchstabe b
Dieser Buchstabe lautet: «wird in Staaten mit Linksverkehr die Vorfahrt an Kreuzungen durch ein Strassenverkehrszeichen oder eine Strassenmarkierung geregelt.»
Zusätzlicher Absatz, der unmittelbar nach Absatz 7 einzufügen ist:
«Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete daran, die in Absatz 2 genannte Vorfahrt auf alle Strassenverkehrsteilnehmer auszudehnen.»
16. Zu Artikel 20 des Übereinkommens (Vorschriften für Fussgänger)
Absatz 1
Dieser Absatz lautet: «Fussgänger müssen nach Möglichkeit die Fahrbahn meiden; wenn sie sie jedoch benutzen, müssen sie dies mit Vorsicht tun und dürfen den Verkehr nicht unnötig behindern oder stören.»
Zusätzlicher Absatz, der unmittelbar nach Absatz 2 einzufügen ist:
Dieser Absatz lautet: «Ungeachtet des Absatzes 2 dürfen Körperbehinderte, die in einem Krankenfahrstuhl fahren, in allen Fällen die Fahrbahn benutzen.»
Absatz 4
Dieser Absatz lautet: «Wenn Fussgänger entsprechend dem Absatz 2, dem zusätzlichen Absatz, der unmittelbar nach Absatz 2 einzufügen ist, und dem Absatz 3 die Fahrbahn benutzen, müssen sie sich so dicht wie möglich an den Fahrbahnrand halten. »
Absatz 5
Dieser Absatz lautet:
- Wenn Fussgänger ausserhalb von Ortschaften die Fahrbahn benutzen, müssen sie, ausser wenn dies ihre Sicherheit gefährden würde oder besondere Umstände vorliegen, auf der der Verkehrsrichtung entgegengesetzten Seite gehen. Jedoch müssen Personen, die ein Fahrrad, ein Motorfahrrad oder ein Kraftrad schieben, Körperbehinderte, die in einem Krankenfahrstuhl fahren, sowie Fussgängergruppen, die von einer Aufsichtsperson geführt werden oder einen Umzug bilden, sich an die Fahrbahnseite halten, die der Verkehrsrichtung entspricht. Ausser wenn sie einen Umzug bilden, müssen die die Fahrbahn benutzenden Fussgänger, wenn es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, insbesondere bei schlechter Sicht oder bei starker Dichte des Fahrzeugsverkehr, nach Möglichkeit in einer Reihe gehen.
- Buchstabe a kann in den Ortschaften angewendet werden.»
Absatz 6 Buchstabe c
Dieser Absatz lautet: «Um ausserhalb eines als solchen gekennzeichneten oder durch Markierungen auf der Fahrbahn begrenzten Fussgängerüberweges die Fahrbahn zu überschreiten, dürfen die Fussgänger diese nicht betreten, bevor sie sich vergewissert haben, dass sie es ohne Behinderung des Fahrzeugverkehrs tun können. Die Fussgänger müssen die Fahrbahn auf dem kürzesten Weg überschreiten.»
17 Zu Artikel 21 des Übereinkommens (Verhalten der Führer gegenüber Fussgängern)
«Absatz 3
Wenn kein als solcher gekennzeichneter oder durch Markierungen auf der Fahrbahn begrenzter Fussgängerüberweg vorhanden ist, müssen die Fahrzeugführer unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 und des Artikels 13 Absatz 1 beim Abbiegen in eine andere Strasse die Fussgänger, die sich auf die Fahrbahn begeben haben, vorbeilassen; nötigenfalls müssen sie anhalten. Sie müssen ebenso ganz besonders auf Fussgänger achten, die die Fahrbahn überqueren, ehe sie in ein öffentliches Verkehrsmittel einsteigen oder nachdem sie ausgestiegen sind.»
Zusätzliche Absätze, die am Ende dieses Artikels einzufügen sind:
- Wenn auf Strassen, die dem Fussgängerverkehr vorbehalten sind, bestimmte Fahrzeuge unter bestimmten Bedingungen zugelassen sind, kann die gemeinsame Nutzung in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften so geregelt werden, dass jeglicher Konflikt zwischen den einzelnen Verkehrsteilnehmern vermieden wird, und eine Höchstgeschwindigkeit festgelegt werden, bei der die Fahrzeugführer rechtzeitig anhalten können und somit eine Gefährdung der Fussgänger vermieden wird.
- Beim Heranfahren an einen Fussgängerüberweg muss sich der Fahrzeugführer zunächst versichern, dass ein Anhalten auf dem Fussgängerüberweg nicht erforderlich wird.
- Die Fahrzeugführer, die aus einem angrenzenden Grundstück auf eine Strasse einfahren oder die von einer Strasse in ein angrenzendes Grundstück abbiegen, müssen den Fussgängern den Vorrang einräumen.»
18 . Zu Artikel 23 des Übereinkommens (Halten und Parken)
Absatz 2 Buchstabe b
Dieser Absatz lautet: «Fahrzeuge ausser zweirädrigen Fahrrädern, zweirädrigen Motorfahrrädern oder zweirädrigen Krafträdern ohne Beiwagen dürfen auf der Fahrbahn nicht in doppelter Reihe parken. Haltende oder parkende Fahrzeuge müssen, ausser wo die örtlichen Verhältnisse etwas anderes erlauben, parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt werden.»
Absatz 3 Buchstabe a
Dieser Buchstabe lautet «Jedes Halten und Parken eines Fahrzeugs auf der Fahrbahn ist verboten
- in einer Entfernung von weniger als 5 m vor Fussgängerüberwegen und Radfahrüberwegen, auf Fussgängerüberwegen, auf Radfahrüberwegen und auf Bahnübergängen;
- auf den Schienen von Strassenbahnen oder Eisenbahnen auf der Strasse oder so dicht an den Schienen, dass der Verkehr dieser Strassenbahnen oder
Eisenbahnen behindert werden könnte;»
Zusätzliche Ziffer, die unmittelbar nach Buchstabe a Ziffer ii einzufügen ist:
Dieser Text lautet: «an Kreuzungen in einer Entfernung von weniger als 5 m (16 1 / 2 Fuss) von der Verlängerung des nächstliegenden Fahrbahnrandes der Querstrasse und auf Kreuzungen, wenn nicht durch ein Strassenverkehrszeichen oder eine Strassenmarkierung etwas anderes bestimmt ist.»
Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i
Diese Bestimmung lautet: «an Bahnübergängen innerhalb der in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Entfernung sowie mindestens 15 m (50 Fuss) vor und hinter den Omnibus-, Oberleitungsomnibus- und Schienenfahrzeug-Haltestellen, ausser wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften eine geringere Entfernung vorschreiben;»
Absatz 5
Dieser Absatz lautet:
- Jedes Kraftfahrzeug ausser einem zweirädrigen Motorfahrrad oder einem zweirädrigen Kraftrad ohne Beiwagen und jeder angekuppelte oder nicht angekuppelte Anhänger, die ausserhalb einer Ortschaft auf der Fahrbahn abgestellt wurden, müssen gekennzeichnet sein, um herankommende Führer rechtzeitig zu warnen, i)wenn ein Führer gezwungen war, sein Fahrzeug an einer Stelle anzuhalten, wo das Halten nach Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i oder ii dieses
Artikels des Übereinkommens verboten ist,ii)wenn die Verhältnisse so sind, dass die herankommenden Führer das durch das Fahrzeug gebildete Hindernis nicht oder nur schwer rechtzeitig erkennen können.
- Buchstabe a kann in den Ortschaften angewendet werden.
- Für die Anwendung dieser Bestimmungen wird empfohlen, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Benutzung einer der in Anhang 5 Absatz 56 des Übereinkommens genannten Vorrichtungen vorzusehen.»
Zusätzlicher Absatz, der unmittelbar am Ende dieses Artikels einzufügen ist:
- Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können behinderten Personen gestatten, ihr Fahrzeug auf öffentlichen Strassen, wo ansonsten ein Parkverbot gilt, oder an Stellen mit eingeschränkter Parkdauer über die festgelegte Zeit hinaus, zu parken.
- Die Staaten können behinderten Personen mit verringerter Mobilität einen Ausweis ausstellen, der zumindest mit dem internationalen Behindertensymbol und dem Namen des Inhabers versehen sein muss. Dieser Ausweis ist in geeigneter Weise auszulegen, wenn der Behinderte die unter Buchstabe a genannten Vergünstigungen in Anspruch nimmt. Die Vertragsparteien erkennen die Gültigkeit von Ausweisen, die von anderen Vertragsparteien ausgestellt wurden, an und gestatten den Ausweisinhabern, die unter a) aufgeführten Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen.»
19. Zu Artikel 25 des Übereinkommens (Autobahnen und ähnliche Strassen)
Absatz 1
Dieser Absatz lautet: «Auf den Autobahnen und auf den besonderen Zu- und Abfahrtsstrassen der Autobahnen
- ist der Verkehr verboten für Fussgänger, Tiere und Fahrräder, für Motorfahrräder, wenn sie nicht den Krafträdern gleichgestellt sind, und für alle anderen Fahrzeuge, die nicht Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) oder deren Anhänger sind, sowie für Kraftfahrzeuge oder ihre Anhänger, die auf ebener Strasse eine in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzte durch die Bauart bestimmte Geschwindigkeit nicht erreichen können, die jedoch nicht weniger als 40 km/h (25 Meilen) betragen darf;
- ist es den Führern verboten, i)mit ihren Fahrzeugen anderswo als auf den gekennzeichneten Parkplätzen zu halten oder zu parken; der Führer eines liegengebliebenen Fahrzeugs muss sich bemühen, sein Fahrzeug von der Fahrbahn und auch von dem befestigten Seitenstreifen zu entfernen, und, wenn er dies nicht kann, sofort das Fahrzeug in ausreichender Entfernung zu kennzeichnen, um herankommende Führer rechtzeitig zu warnen; wenn es sich um eines der Fahrzeuge handelt, für die Artikel 23 Absatz 5 des Übereinkommens gilt, wird empfohlen, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Benutzung einer der in Anhang 5 Artikel 56 des Übereinkommens genannten Vorrichtungen vorzusehen;ii)zu wenden, rückwärts zu fahren oder den Mittelstreifen einschliesslich der die beiden Fahrbahnen verbindenden Überfahrt zu benutzen.
- sind Umzüge, Demonstrationen, Zusammenkünfte und Fahrzeugkolonnen zu Werbezwecken, sportliche Veranstaltungen sowie Testfahrten zur Erprobung von Fahrgestell‑ und Kraftfahrzeugprototypen unter Vorbehalt möglicher Regelungen im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften verboten.»
Zusätzlicher Absatz, der unmittelbar nach Absatz 1 einzufügen ist:
Dieser Absatz lautet: «Bei einer Autobahn mit drei oder mehr Fahrstreifen in einer Verkehrsrichtung ist es den Führern von Lastkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t (7700 Pfund) oder von miteinander verbundenen Fahrzeugen von mehr als 7 m Länge (23 Fuss) verboten, andere Fahrstreifen zu benutzen als jene beiden, die entsprechend der Verkehrsrichtung dem Fahrbahnrand am nächsten liegen.»
Zusätzlicher Absatz, der unmittelbar nach Absatz 3 einzufügen ist:
«Vorbehaltlich der in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen besonderen Abweichungen, ist behelfsmässig abgeschleppten Fahrzeugen die Zufahrt auf Autobahnen verboten. Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen. Als behelfsmässige Abschleppvorrichtungen gelten insbesondere Seile, Kabel und dergleichen.»
Absatz 4
«Die vorgenannten Absätze gelten ausser für Autobahnen auch für Strassen, die dem Verkehr mit Kraftfahrzeugen vorbehalten und als solche ordnungsgemäss gekennzeichnet sind und zu denen von den angrenzenden Grundstücken keine Zufahrt besteht.»
20. Zu Artikel 27 des Übereinkommens (Besondere Vorschriften für Radfahrer, Führer von Motorfahrrädern und von Krafträdern)
Absatz 2
Dieser Absatz lautet: «Den Radfahrern ist es verboten zu fahren, ohne zumindest mit einer Hand die Lenkstange zu halten, sich von einem anderen Fahrzeug ziehen zu lassen oder Gegenstände zu befördern, zu ziehen oder zu schieben, die sie beim Fahren behindern oder die andere Verkehrsteilnehmer gefährden. Dieselben Bestimmungen gelten für die Führer von Motorfahrrädern und von Krafträdern; diese müssen aber die Lenkstange mit beiden Händen halten, ausser um ein nach dem Übereinkommen vorgeschriebenes Zeichen zu geben.»
Absatz 4
Dieser Absatz lautet:
«Den Führern von Motorfahrrädern kann erlaubt werden, den Radstreifen oder den Radweg zu benutzen, und nötigenfalls verboten werden, den übrigen Teil der Fahrbahn zu benutzen. In innerstaatlichen Rechtsvorschriften wird geregelt, unter welchen Umständen andere Verkehrsteilnehmer den Radstreifen oder den Radweg benutzen oder queren dürfen, wobei zu keiner Zeit die Sicherheit der Radfahrer beeinträchtigt werden darf.»
Zusätzlicher Absatz, der am Ende dieses Artikels einzufügen ist:
«Die Führer von Motorfahrrädern und Krafträdern und ihre Beifahrer müssen während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen, es sei denn, dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften Ausnahmen vorsehen.»
Nach Absatz 20 des Anhangs zum Europäischen Zusatzübereinkommen wird folgender neuer Absatz angefügt:
20 bis . Zusätzliche Artikel, die unmittelbar nach Artikel 27 des Übereinkommens einzufügen sind:
Diese Artikel lauten:
«Artikel 27bis Besondere Regeln für verkehrsberuhigte Wohnbereiche, die als solche gekennzeichnet sind
In einem als solchen gekennzeichneten verkehrsberuhigten Wohnbereich
- dürfen die Fussgänger die ganze Strassenbreite benutzen. Spiele auf der Fahrbahn sind gestattet;
- dürfen die Fahrzeugführer nur mit sehr geringer Geschwindigkeit fahren, die in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt ist und in keinem Fall mehr als 20 km/h (12 Meilen) betragen darf;
- dürfen die Fahrzeugführer die Fussgänger weder gefährden noch behindern, wenn nötig müssen sie anhalten;
- dürfen die Fussgänger den Fahrzeugverkehr nicht grundlos behindern;
- ist das Parken ausser auf den entsprechend gekennzeichneten Plätzen nicht gestattet;
- müssen an Kreuzungen die Verkehrsteilnehmer, die aus einem verkehrsberuhigten Wohnbereich kommen, den anderen Verkehrsteilnehmern die Vorfahrt, gewähren, es sei denn, dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften anderweitige Bestimmungen vorsehen.
Artikel 27ter Fussgängerzonen
Die nationalen Rechtsvorschriften können Fussgängerzonen vorsehen, die aus einer oder mehreren, dem Fussgängerverkehr vorbehaltenen Strassen bestehen, und die Bedingungen für die ausnahmsweise Zulassung von Fahrzeugverkehr festlegen.
Artikel27quater Besondere Vorschrift für Personen, die auf der Fahrbahn oder am Fahrbahnrand arbeiten
Personen, die Bau- oder Unterhaltsarbeiten im Strassenraum durchführen, müssen fluoreszierende und rückstrahlende Kleidung tragen, durch die sie sowohl bei Tag als auch bei Nacht gut sichtbar sind.»
21. Zu Artikel 29 des Übereinkommens (Schienenfahrzeuge)
Absatz 2
Dieser Absatz lautet: «Hinsichtlich des Verkehrs von Schienenfahrzeugen auf der Strasse können besondere Vorschriften erlassen werden, die von denen des Kapitels II des Übereinkommens abweichen. Diese Vorschriften dürfen jedoch den in Artikel 18 Absatz 7 enthaltenen Vorschriften nicht zuwiderlaufen.»
Zusätzlicher Absatz, der am Ende dieses Artikels anzufügen ist:
Dieser Absatz lautet: «Das Überholen von haltenden oder fahrenden Schienenfahrzeugen, deren Schienen sich auf der Fahrbahn befinden, muss auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite erfolgen. Kann das Vorbeifahren und das Überholen wegen Platzmangels nicht auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite erfolgen, so können diese Fahrbewegungen auf der der Verkehrsrichtung entgegengesetzten Seite erfolgen, wenn dadurch die aus der anderen Richtung kommenden Verkehrsteilnehmer weder behindert noch gefährdet werden. Auf Einbahnstrassen kann das Überholen auf der der Verkehrsrichtung entgegengesetzten Seite erfolgen, wenn dies auf Grund der Verkehrslage gerechtfertigt ist.»
22. Zu Artikel 30 des Übereinkommens (Ladung der Fahrzeuge)
«Absatz 4
Die nach vorn, nach hinten oder seitlich über das Fahrzeug hinausragenden Ladungen müssen in allen Fällen, wo ihre Umrisse von den Führern anderer Fahrzeuge nicht bemerkt werden könnten, gut sichtbar gekennzeichnet sein; zwischen dem Einbruch der Nacht und dem Tagesanbruch sowie zu anderen Zeiten, wenn die Sicht ungenügend ist, muss diese Kennzeichnung vorn durch ein weisses Licht und eine weisse Rückstrahlvorrichtung und hinten durch ein rotes Licht und eine rote Rückstrahlvorrichtung erfolgen. Insbesondere müssen auf Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern
- Ladungen, die mehr als 1 m nach hinten oder nach vorn über das äusserste Ende des Fahrzeugs hinausragen, stets gekennzeichnet sein;
- Ladungen, die mehr als 1 m nach hinten über das äusserste Ende des Fahrzeugs hinausragen, mit einem viereckigen oder dreieckigen Schild mit einer Seitenlänge von mindestens 0,40 m gekennzeichnet sein, welches am äussersten Ende der Ladung so befestigt ist, dass es sich dauernd in einer lotrechten, senkrechten Ebene zur Längsmittelebene des Fahrzeugs befindet, oder mit einem dreidimensionalen Körper (pyramidenförmig, prismatisch oder zylindrisch), der am äussersten Ende der Ladung befestigt ist und eine ausreichende Projektionsfläche besitzt. Das Schild muss rot-weiss gestreift, der dreidimensionale Körper rot-weiss gestreift oder an den Seiten mit einem hellen Anstrich versehen sein. Die rot und weiss gestrichenen Teile müssen mit Rückstrahlern ausgestattet oder mit einem rückstrahlenden Material beschichtet sein. Der höchste Punkt der leuchtenden oder rückstrahlenden Fläche der genannten Sicherungsmittel darf nicht mehr als 1,60 m über der Fahrbahn liegen. Der niedrigste Punkt darf nicht mehr als 0,40 m über der Fahrbahn liegen.
- Für Gelegenheitsverkehre über kurze Entfernungen können die innerstaatlichen Rechtsvorschriften eine einfachere Kennzeichnung vorsehen.»
23. …
24. Zu Artikel 31 des Übereinkommens (Verhalten bei Unfällen)
Absatz 1
Zusätzlicher Buchstabe, der am Ende dieses Absatzes anzufügen ist:
Dieser Buchstabe lautet: «wenn durch den Unfall nur Sachschaden entstanden und kein Geschädigter anwesend ist, müssen die am Unfall Beteiligten nach Möglichkeit an Ort und Stelle Namen und Anschrift hinterlassen und auf alle Fälle diese Angaben auf dem direkten Wege oder in Ermangelung dessen über die Polizei dem Geschädigten schnellstens mitteilen.»
25. …
26. Zu Artikel 34 des Übereinkommens (Ausnahmen)
Absatz 2 lautet:
«Die Führer von bevorrechtigten Fahrzeugen brauchen alle oder einen Teil der gegebenenfalls durch dieses Zusatzübereinkommen geänderten Bestimmungen des Kapitels 11 des Übereinkommens, ausser denen in Artikel 6 Absatz 2 nicht zu beachten, wenn sie ihre Fahrt mit den besonderen Warnvorrichtungen des Fahrzeugs ankündigen, und unter der Voraussetzung, dass sie die anderen Verkehrsteilnehmer nicht gefährden. Die Führer solcher Fahrzeuge dürfen diese Warnvorrichtungen nur benutzen, wenn die Dringlichkeit ihres Einsatzes dies rechtfertigt.»
27. Zu Artikel 44 des Übereinkommens (Bedingungen für die Zulassungen der Fahrräder und Motorfahrräder zum internationalen Verkehr)
Absatz 1
Zusätzlicher Buchstabe, der am Ende des Absatzes einzufügen ist:
- «an den Längsseiten mit gelben Speichenrückstrahlern oder mit ringförmig zusammenhängenden Rückstrahlvorrichtungen ausgerüstet sein.»
Absatz 2 Buchstabe d
- hinten mit einem roten Rückstrahler, vorne mit einem Scheinwerfer für weisses oder hellgelbes Licht und an der Rückseite mit einer Schlussleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein;»
Zusätzlicher Buchstabe, der am Ende von Absatz 2 einzufügen ist:
- «an den Seiten mit gelben Rückstrahlern oder ringförmig zusammenhängenden Rückstrahlvorrichtungen ausgerüstet sein.»
28. Zu Anhang 1 des Übereinkommens (Abweichungen von der Verpflichtung zur Zulassung von Kraftfahrzeugen und Anhängern zum internationalen Verkehr)
Zusätzlicher Absatz, der unmittelbar nach Absatz 7 dieses Artikels einzufügen ist
Dieser Absatz lautet:
«7 bis ) die Vertragsparteien können die Zulassung von Kraftfahrzeugen, deren höchste zulässige Gesamtmasse 3500 kg übersteigt, zum internationalen Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet davon abhängig machen, dass diese Fahrzeuge Schneeketten oder andere gleichermassen wirksame Vorrichtungen bei winterlichen Verhältnissen mit sich führen.»