Unternehmer des Gelegenheitsverkehrs (Ausflugswagen‑ und Mietwagenverkehr), die ihren Sitz in einem der beiden Staaten haben, bedürfen für Ausflugswagen‑ und Mietwagenfahrten in und durch das Gebiet des anderen Staates keiner weiteren Genehmigung, wenn im Sinne des Abkommens «Freiheit der Strasse» folgende Bedingungen erfüllt sind:
- dass die gleichen Personen im gleichen Kraftfahrzeug während der ganzen Reise, die in dem Lande, in welchem das Fahrzeug immatrikuliert (amtlich zugelassen) ist, beginnen und endigen muss, befördert werden, oder
- dass die gleichen Personen im gleichen Kraftfahrzeug befördert werden und die Reise in einem See‑ oder Lufthafen des Landes, in dem das Fahrzeug immatrikuliert (amtlich zugelassen) ist, beginnt und in einem anderen derartigen Hafen in dem anderen Lande endigt und das Kraftfahrzeug leer zum Abfahrtsort zurückkehrt.
Die Unternehmer haben lediglich einen Ausweis ihres Heimatstaates mitzuführen, der sie berechtigt, über die Grenze in den anderen Staat zu fahren. Dieser Ausweis wird an die schweizerischen Unternehmer nur beim Vorliegen der persönlichen Zuverlässigkeit des Unternehmers und der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes und an die deutschen Unternehmer nur beim Vorliegen einer Genehmigung nach deutschem Recht erteilt.
Der Ausweis ist längstens bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu befristen.
Die Vertragsschliessenden werden sich auf Wunsch gegenseitig Angaben über die erteilten Ausweise machen.