Diese Vereinbarung gilt zunächst bis zum 31. Dezember 1996. Sie wird stillschweigend um ein Jahr verlängert, wenn sie nicht unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres gekündigt wird; die Kündigung ist auch der Europäischen Kommission anzuzeigen. Die Vertragsparteien bekunden ihre Absicht, den Verkehr im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 langfristig, möglichst schon ab 1. Januar 1998, einem an ökologischen Kriterien ausgerichteten Regime zu unterwerfen.
Sollte bis zum 31. Dezember 1997 kein bilaterales Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Strassenverkehrs in Kraft getreten sein, wird die Regelung in Artikel 1 Absatz 1, unabhängig von den Bestimmungen der Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 1, überprüft.