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0.741.619.163.8

Vereinbarung
zwischen dem Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs-
und Energiewirtschaftsdepartements und dem Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich
betreffend Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich
vom 22. Oktober 19581 über den grenzüberschreitenden Verkehr
mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen2

AS1995 4414

Originaltext

Abgeschlossen am 30. Juni 1995
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. September 1995

(Stand am 1. Januar 2000)

Der Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs‑ und Energiewirtschaftsdepartements
und
der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich

haben nach Konsultation der Europäischen Kommission folgendes vereinbart:

Art. 1

Die Vertragsparteien bestimmen für den Strassengütertransit (gewerblicher Verkehr, Werkverkehr und Leerfahrten) Schweizer Motorfahrzeuge mit mehr als 7,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht inklusive Anhänger durch das Gebiet Österreichs ein jährliches Kontingent von 28 000 Transitgenehmigungen, jeweils gültig für eine einfache Fahrt. 3

Eine Liste der Ausnahmen ist im Anhang enthalten.

Art. 24

Die Vertragsparteien überprüfen die Situation des Strassengütertransits jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres. Als Ergebnis dieser Überprüfung können der Vorsteher des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich die Höhe dieser Kontingente gemeinsam und nach Konsultation der Europäischen Kommission neu festlegen.

Art. 3

Diese Vereinbarung gilt zunächst bis zum 31. Dezember 1996. Sie wird stillschweigend um ein Jahr verlängert, wenn sie nicht unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres gekündigt wird; die Kündigung ist auch der Europäischen Kommission anzuzeigen. Die Vertragsparteien bekunden ihre Absicht, den Verkehr im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 langfristig, möglichst schon ab 1. Januar 1998, einem an ökologischen Kriterien ausgerichteten Regime zu unterwerfen.

Sollte bis zum 31. Dezember 1997 kein bilaterales Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Strassenverkehrs in Kraft getreten sein, wird die Regelung in Artikel 1 Absatz 1, unabhängig von den Bestimmungen der Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 1, überprüft.

Art. 4

Eine gemischte Kommission erarbeitet die für die Durchführung erforderlichen Regelungen und überwacht den Vollzug.

Art. 5

Diese Vereinbarung tritt am 1. September 1995 unter der Voraussetzung in Kraft, dass die beiden Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt mitgeteilt haben, dass die für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Andernfalls tritt diese Vereinbarung mit dem Beginn des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die beiden Vertragsparteien einander die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen mitgeteilt haben. Geschehen zu Crans‑Montana am 30. Juni 1995 in zwei Originalausfertigungen in deutscher Sprache.

Der Vorsteher
des Eidgenössischen Verkehrs- und
Energiewirtschaftsdepartements:

Adolf Ogi

Der Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
der Republik Österreich:

Viktor Klima

Anhang5

Beförderungen, für die keine Transitgenehmigung benötigt wird

  1. Die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste.
  2. Die Beförderung von Gepäck in Anhängern an Kraftfahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäss Reisende befördert werden, und die Beförderung von Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher Art nach und von Flughäfen.
  3. Die Beförderung von Postsendungen.
  4. Die Beförderung beschädigter oder reparaturbedürftiger Fahrzeuge.
  5. Die Beförderung von Müll und Fäkalien.
  6. Die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung.
  7. Die Beförderung von Bienen und Fischbrut.
  8. Die Überführung von Leichen.
  9. Die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen oder für gewerbliche Zwecke.
  10. Die gelegentliche Beförderung von Gütern ausschliesslich zur Werbung oder Unterrichtung.
  11. Die Beförderung von Umzugsgut durch Unternehmen, die über entsprechende Fachkräfte und Ausrüstung verfügen.
  12. Die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater‑, Musik‑, Film‑, Sport‑ und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen oder Jahrmärkten sowie zu oder von Rundfunk‑, Film- oder Fernsehaufnahmen.
  13. Die Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe und Flugzeuge.
  14. Die Leerfahrten eines im Güterverkehr eingesetzten Fahrzeugs, das ein Fahrzeug ersetzen soll, welches auf der Transitfahrt ausgefallen ist, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch das Ersatzfahrzeug mit der für das ausgefallene Fahrzeug erteilten Genehmigung.
  15. Die Beförderung medizinischer Versorgungsgüter zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen).
  16. Die Beförderung hochwertiger Waren (z. B. Edelmetalle) in Spezialfahrzeugen, die von Polizei oder anderen Sicherheitskräften begleitet werden.
  17. Beförderungen und Leerfahrten, die mit CEMT‑Genehmigung durchgeführt werden.
  18. Beförderungen mit Lastkraftwagen bis zu 7,5 Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht inklusive Anhänger.

Beförderungen, die mit einer Zählkarte ausgeführt werden

Samnaun-Verkehr

Zur Sicherstellung einer kontinuierlichen Versorgung der schweizerischen Fremdenverkehrs- und Zollfreihandelszone Samnaun im Kanton Graubünden wird der Strassentransit über die Bundesstrasse 184 (Engadiner Strasse), den Grenzübergang Pfunds, die Landesstrasse 348 (Spisser Landesstrasse) und den Grenzübergang Spiss nach Samnaun und umgekehrt durch ein Zählkartensystem geregelt.

Briefwechsel vom 20. Januar 1998/6. April 1998 betreffend
die vorliegende Vereinbarung (Notstandsklausel)6

Der Vorsteher
des Eidgenössischen Departementes
für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation

Bern, 6. April 1998

Herrn Bundesminister
Caspar Einem

Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr

Wien

Herr Bundesminister

Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 20. Januar 1998, worin Sie auf unsere am 26. August 1997 in Bern erzielte Einigung Bezug nehmen. Diese sieht vor, die Vereinbarung vom 30. Juni 1995 mit der folgenden Notstandsklausel zu ergänzen:

  1. «Sollte auf der Grundlage neuer Verkehrszählungen in repräsentativen Monaten sowie angesichts der bereits ausgegebenen und verbrauchten Transitgenehmigungen eine Fahrtenzahl absehbar sein, die zum Ende des laufenden Geschäftsjahres die Zahl von 28 000 überschreiten würde, so kann die Schweiz auf ein Reservekontingent von höchstens 500 Transitgenehmigungen, jeweils gültig für eine einfache Fahrt, zurückgreifen. Dieses Reservekontingent kann nur nach schriftlicher Mitteilung an Österreich beansprucht werden.»

Wie Sie vorgeschlagen haben, bilden Ihr Brief vom 20. Januar 1998 und dieses Schreiben eine Vereinbarung über diese Notstandsklausel, welche die Vereinbarung vom 30. Juni 1995 entsprechend ändern und ergänzen.

Im Weiteren lasse ich Ihnen ein unterzeichnetes Exemplar der Vereinbarung 7 zwischen dem Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich zur Änderung und Ergänzung der Vereinbarung vom 30. Juni 1995 zukommen. Sie trat mit der zweiten Unterzeichnung, also am 24. März 1998, in Kraft.

Ich versichere Sie, Herr Bundesminister, meiner vorzüglichen Hochachtung.

Mit freundlichen Grüssen:
Moritz Leuenberger