Fahrzeuge, welche im Rahmen dieses Abkommens Personen oder Güter befördern, sind im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von sämtlichen Fahrzeugsteuern und allen auf den Besitz oder Betrieb von Fahrzeugen erhobenen Abgaben befreit.
Die Befreiung nach Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für Steuern und Abgaben auf dem Treibstoffverbrauch oder für besondere Gebühren für die Benutzung von Strassen oder einzelnen Brücken und Tunnels.
Der Treibstoff, der sich in den normalen Fahrzeugtanks der vorübergehend eingeführten Fahrzeuge befindet, wird zollfrei und ohne Einfuhrbeschränkungen zugelassen.
Ersatzteile, die zur Instandsetzung eines bestimmten, bereits vorübergehend eingeführten Fahrzeugs dienen, werden zur vorübergehenden Einfuhr zollfrei und ohne Einfuhrverbot oder -beschränkung zugelassen. Die Ersatzteile unterliegen Zollabgaben und anderen Abgaben (Mehrwertsteuer); sie sind wieder auszuführen oder unter der Aufsicht der Zollorgane zu vernichten.