Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Begriff:
- «Transportunternehmer» jede natürliche oder juristische in der Schweiz oder in Iran niedergelassene Person, die nach den in ihrem Land geltenden Vorschriften berechtigt ist, im internationalen Verkehr Personen oder Güter auf der Strasse zu befördern;
- «Fahrzeug» ein Strassenfahrzeug mit mechanischem Antrieb, gegebenenfalls mit Anhänger oder Sattelanhänger, das:a)für die Personenbeförderung von mehr als neun Reisenden, Fahrer/in eingeschlossen, oder für die Güterbeförderung gebaut ist,b)im Staatsgebiet einer Vertragspartei zum Verkehr zugelassen ist. Bei einer Fahrzeugkombination (Zugfahrzeug und Anhänger) muss das Zugfahrzeug zugelassen sein;
- «Genehmigung» jede behördliche Berechtigung oder Bewilligung, wie Lizenz oder Konzession, die nach den geltenden Rechtsvorschriften im Land der jeweiligen Vertragspartei verlangt wird.