Reiseunternehmungen, die ihren Sitz in einem der beiden vertragschliessenden Staaten haben, bedürfen für Fahrten mit Gesellschaftswagen im Gebiet des andern Staates keiner Bewilligung, wenn folgende Bedingungen des Abkommens «Freiheit der Strasse» erfüllt sind:
- Die gleichen Personen werden im gleichen Gesellschaftswagen befördert, und es muss sich um eine Rundreise handeln, die im Lande, in dem das Fahrzeug immatrikuliert ist, beginnt und dort wieder endigen soll;
- Die gleichen Personen werden im gleichen Gesellschaftswagen befördert, und es muss sich um eine Reise handeln, die im Lande, in dem das Fahrzeug immatrikuliert ist, beginnt und im andern Lande endigen soll, wobei aber das Fahrzeug leer in das Herkunftsland zurückkehren oder eine Spezialbewilligung für die Beförderung von Reisenden auf der Rückfahrt besitzen muss.