Die Vorrechte dieses Abschnittes sind nicht anwendbar in Bezug auf Flugplätze, die zu militärischen Zwecken, unter Ausschluss internationaler regelmässiger Luftverkehrslinien, gebraucht werden. In Gegenden, wo Feindseligkeiten ausgebrochen oder die militärisch besetzt sind sowie in Kriegszeiten längs der Nachschublinien zu solchen Gegenden, soll die Ausübung dieser Vorrechte der Genehmigung der zuständigen militärischen Stellen unterliegen.
Jeder Vertragsstaat gewährt den andern Vertragsstaaten die folgenden Luftfreiheiten in Bezug auf regelmässige internationale Luftverkehrslinien:
- das Vorrecht, sein Gebiet ohne Zwischenlandung zu überfliegen;
- das Vorrecht zu nichtkommerziellen Landungen.
Die Ausübung der vorgenannten Vorrechte soll im Einklang sein mit den Bestimmungen der Provisorischen Vereinbarung über die Internationale Luftfahrt und, nach seinem Inkrafttreten, mit den Bestimmungen des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt 1 , beide abgeschlossen in Chicago am 7. Dezember 1944.
AbschnittEin Vertragsstaat, welcher den Luftverkehrsunternehmungen eines andern Vertragsstaates das Vorrecht zu nichtkommerziellen Landungen gewährt, kann verlangen, dass diese Unternehmungen einen vernünftigen kommerziellen Dienst an den Punkten zur Verfügung stellen, an denen solche Landungen erfolgen. Eine solche Forderung soll keine unterschiedliche Behandlung zwischen den die gleiche Strecke befliegenden Unternehmungen bewirken, soll der Kapazität der Luftfahrzeuge Rechnung tragen und soll in solcher Weise gestellt werden, dass der gewöhnliche Betrieb der betreffenden internationalen Luftverkehrslinien oder die Rechte und Pflichten der andern Vertragsstaaten nicht beeinträchtigt werden.
AbschnittJeder Vertragsstaat kann, vorbehältlich der Bestimmungen dieser Vereinbarung:
- die von einer internationalen Luftverkehrslinie in seinem Gebiet einzuhaltende Flugstrecke und die Flugplätze bezeichnen, welche von dieser Luftverkehrslinie benützt werden dürfen;
- jeder solchen internationalen Luftverkehrslinie für die Benützung dieser Flugplätze und anderer Einrichtungen gerechte und vernünftige Abgaben auferlegen oder zulassen, dass sie auferlegt werden; diese Abgaben sollen nicht höher sein als die, welche für die Benützung dieser Flugplätze und Einrichtungen durch seine eigenen, auf gleichartigen internationalen Luftverkehrslinien eingesetzten Luftfahrzeuge entrichtet würden; vorbehalten bleibt, dass auf Vorstellung eines interessierten Vertragsstaates hin die für die Benützung der Flugplätze und anderer Einrichtungen erhobenen Abgaben Gegenstand einer Überprüfung durch den Rat bilden, der durch das vorgenannte Abkommen errichtet worden ist und der hierüber Bericht erstattet und dem oder den betroffenen Staaten Empfehlungen unterbreitet.
Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, die Betriebsbewilligung für eine Luftverkehrsunternehmung eines andern Staates jeweilen dann zu verweigern oder zu widerrufen, wenn er nicht davon überzeugt ist, dass ein wesentlicher Teil des Eigentums und das tatsächliche Bestimmungsrecht innerhalb dieser Unternehmung in Händen von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates liegen, oder wenn eine solche Luftverkehrsunternehmung sich den Gesetzen des Staates, über dessen Gebiet sie Luftverkehr betreibt, nicht unterzieht, oder wenn sie die ihr aus dieser Vereinbarung zufallenden Pflichten nicht erfüllt.