Jede Vertragspartei verpflichtet sich, den militärischen und zivilen SAR-Luftfahrzeugen (und den von den RCC bezeichneten Luftfahrzeugen) der anderen Vertragspartei, die einen ihrer Flugplätze benutzen, im Rahmen des Römer Abkommens vom 27. Oktober 19862 folgende Formen der Unterstützung bei SAR-Einsätzen und -Übungen zu gewähren:
- Benutzung der Flughäfen;
- Benutzung der Navigations- und Luftverkehrshilfen;
- Treib- und Schmierstoffversorgung;
- Unterhaltsarbeiten der ersten Stufe;
- Reparaturen an beschädigtem Material;
- Überlassung und Inbetriebsetzen von Flugmaterial;
- Mahlzeiten;
- Unterbringung;
- Übermittlungen;
- Transporte;
- Bekleidung;
- ärztliche Pflege und Krankenhauspflege;
- Verfahren bei Schäden Dritter.