Im Falle wo ein Luftfahrzeug der durch die eine der Vertragsparteien bezeichneten Unternehmung auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei sich in Not befindet, eine Notlandung ausführt oder einen Unfall erleidet, hat diese Vertragspartei in Berücksichtigung der Umstände und im Rahmen des Möglichen:
- Nachforschung nach dem verschwundenen Luftfahrzeug einzuleiten;
- alle nötigen Massnahmen zu treffen, um bei der Landung des in Not geratenen Luftfahrzeuges Hilfe zu leisten;
- jede Unterstützung zu gewähren, die für die Besatzung und die Fluggäste an Bord des durch das Ereignis betroffenen Luftfahrzeuges nötig sein könnten;
- den Schutz der Waren, des Gepäcks und der Postsendungen, welche durch das vom Ereignis berührte Luftfahrzeug befördert wurden, zu gewährleisten und die Waren und die Postsendungen nach ihren Bestimmungsorten weiterzuleiten;
- das Luftfahrzeug und anderes Eigentum der bezeichneten Unternehmung zu beschützen;
- die Beweisstücke für die Zwecke der Untersuchung aufzubewahren.
Die Vertragspartei, auf deren Gebiet sich der Vorfall ereignete unterrichtet darüber unverzüglich die Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei und gewährt den Vertretern der bezeichneten Unternehmung, welche das Luftfahrzeug betrieb und den Vertretern der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei, unter Aufsicht durch die eigenen Behörden, freien Zugang zu den Örtlichkeiten des Vorfalles, und sie gestattet auch, dass diese Vertreter an Ort und Stelle Hilfsmassnahmen treffen.
Im Falle einer Notlandung oder eines Unfalles, welcher den Tod von Personen, schwere Verletzungen oder erhebliche Schäden am Luftfahrzeug oder am Boden zur Folge hat, oder das Vorhandensein schwerer technischer Mängel am Luftfahrzeug oder in den Flugsicherungseinrichtungen anzeigt, muss die Vertragspartei, auf deren Gebiet der Unfall sich ereignet hat, unverzüglich eine Untersuchung über die Umstände des Unfalles eröffnen. Gleichzeitig hat diese Vertragspartei die Luftfahrtbehörde und die bezeichnete Unternehmung der anderen Vertragspartei einzuladen, ihre Vertreter zu entsenden, um an der Untersuchung teilzunehmen. Auf Verlangen der einen oder der anderen Vertragspartei sind auch die Vertreter des Herstellerwerkes des verunfallten Luftfahrzeuges einzuladen, um an der Untersuchung ebenfalls teilzunehmen. Die Vertragspartei, welche diese Untersuchung durchführt, hat der anderen Vertragspartei den Bericht und die Schlussfolgerungen über den Unfall zuzustellen.
Die Kosten und Auslagen, welche durch die Dienste und andere Handlungen der bezeichneten Unternehmung der einen der Vertragsparteien gemäss den Bestimmungen dieses Artikels entstanden sind, werden durch die bezeichnete Unternehmung der anderen Vertragspartei gedeckt werden.