Die beiden Vertragsparteien lassen auf ihren Gebieten Luftfahrzeuge für die Aufnahme und die Abgabe von Verkehr frei zu, die von den im nachstehenden Artikel 2 dieses Abkommens erwähnten Beförderern betrieben werden, wenn ihnen der Flugplan nach den Richtlinien der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation mitgeteilt wird, ohne «Vorschriften, Bedingungen oder Einschränkungen» aufzuerlegen, zu welchen die beiden Vertragsparteien nach Artikel 5 Absatz 2 des am 7. Dezember 19442 in Chikago abgeschlossenen Übereinkommens über die Internationale Zivilluftfahrt ermächtigt sind, wenn diese Luftfahrzeuge für eine der nachfolgenden Tätigkeiten gebraucht werden:
- Beförderungen, die für humanitäre Zwecke oder im Fall von zwingender Notwendigkeit durchgeführt werden;
- gelegentliche, auf Bestellung durchgeführte Beförderungen von Fluggästen mit Taxi- oder Ambulanzflügen, vorausgesetzt, dass das Flugzeug nicht über ein Fassungsvermögen von mehr als zehn Fluggast-Sitzen verfügt, der Bestimmungsort durch den Besteller bestimmt und kein Teil des Fassungsvermögens der Öffentlichkeit abgetreten wird.