Auf dem Flughafen Genf-Cointrin werden auf schweizerischem Hoheitsgebiet im Hauptflughof, im Zentrum für die allgemeine Luftfahrt (auch C 2 genannt), im Gebäude (C 3 genannt) und in der Frachthalle nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen für die Abfertigung von Reisenden und Waren aus der Schweiz mit Bestimmungsort in Frankreich oder umgekehrt errichtet.
Die französischen Zoll- und Polizeibehörden nehmen dort unter den im Abkommen vom 28. September 1960 5 festgelegten Bedingungen auch die Abfertigung von Reisenden und Waren aus andern Ländern als der Schweiz mit Bestimmungsort in Frankreich oder umgekehrt vor.
Die schweizerische und die französische Ein- und Ausgangsabfertigung im Zentrum für die allgemeine Luftfahrt (C 2) und im Gebäude (C 3) ist auf Personen sowie ihr Gepäck und die von ihnen mitgeführten Privatwaren beschränkt. Die in der Frachthalle vorzunehmenden Kontrollen beschränken sich auf Waren.