0.784.021
Änderungsurkunde zu der von den Konferenzen der Bevollmächtigten in Kyoto 1994 und Minneapolis 1998 geänderten Konvention der Internationalen Fernmeldeunion Angenommen in Marrakesch am 18. Oktober 2002 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 17. Januar 2006 In Kraft getreten für die Schweiz am 17. Januar 2006
AS 2006 4041
Übersetzung
(Stand am 11. September 2023)
(Konsolidierte Fassung) 1
Kapitel I Arbeitsweise der Union
Abschnitt 1
Art. 1 Konferenz der Regierungsbevollmächtigten | |
1 |
|
2 |
|
3 |
|
4 |
|
5 |
|
6 |
|
Art. 2 Wahlen und damit verbundene Fragen | |
Rat | |
7 | 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen Sitze unter den in den Nummern 10−12 aufgeführten Bedingungen frei werden, üben die in den Rat gewählten Mitgliedstaaten ihr Amt bis zu dem Zeitpunkt aus, zu dem ein neuer Rat gewählt wird. Sie können wieder gewählt werden. |
8 |
|
9 |
|
10 | 3. Ein Sitz im Rat gilt als frei: |
11 |
|
12 |
|
Gewählte Beamte | |
13 | 1. Der Generalsekretär, der Vizegeneralsekretär und die Direktoren der Büros treten ihr Amt zu dem Zeitpunkt an, den die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten bei ihrer Wahl festsetzt. Sie bleiben in der Regel bis zu dem Zeitpunkt im Amt, den die nächste Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festsetzt; sie können nur einmal wieder gewählt werden. |
14 | 2. Wenn die Stelle des Generalsekretärs frei wird, tritt der Vizegeneralsekretär als Nachfolger das Amt des Generalsekretärs an, das er bis zu dem Zeitpunkt innehat, den die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten bei ihrer nächsten Tagung festsetzt. Wenn der Vizegeneralsekretär das Amt des Generalsekretärs unter diesen Voraussetzungen als Nachfolger antritt, gilt die Stelle des Vizegeneralsekretärs von diesem Zeitpunkt an als unbesetzt, wobei Nummer 15 zur Anwendung kommt. |
15 | 3. Wenn die Stelle des Vizegeneralsekretärs mehr als 180 Tage vor dem Zeitpunkt frei wird, der für den Beginn der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzt worden ist, ernennt der Rat für die verbleibende Amtszeit einen Nachfolger. |
16 | 4. Werden die Stelle des Generalsekretärs und die des Vizegeneralsekretärs gleichzeitig frei, so übernimmt der dienstälteste Direktor das Amt des Generalsekretärs für die Dauer von höchstens 90 Tagen. Der Rat ernennt einen Generalsekretär und, wenn beide Stellen mehr als 180 Tage vor dem Zeitpunkt frei geworden sind, der für den Beginn der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzt worden ist, auch einen Vizegeneralsekretär. Ein so vom Rat ernannter Beamter bleibt bis zum Ende der Amtszeit seines Vorgängers im Amt. |
17 | 5. Wird die Stelle eines Direktors wider Erwarten frei, so trifft der Generalsekretär die erforderlichen Massnahmen, damit die Aufgaben des Direktors wahrgenommen werden, bis der Rat während seiner nächsten ordentlichen Tagung nach dem Zeitpunkt, zu dem die Stelle frei geworden ist, einen neuen Direktor ernennt. Ein so ernannter Direktor bleibt bis zu dem von der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzten Zeitpunkt im Amt. |
18 | 6. Der Rat besetzt unter den in den einschlägigen Bestimmungen dieses Artikels dargelegten Umständen die frei gewordene Stelle des Generalsekretärs oder die des Vizegeneralsekretärs, vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen des Artikels 27 der Konstitution, und zwar während einer seiner ordentlichen Tagungen, wenn die Stelle in den letzten 90 Tagen vor dieser Tagung frei geworden ist, oder während einer Tagung, die sein Präsident innerhalb der in diesen Bestimmungen genannten Zeiträume einberufen hat. |
19 | 7. Die Amtszeit eines Beamten, der unter den in den Nummern 14−18 genannten Bedingungen in das Amt eines gewählten Beamten ernannt wurde, stellt keinen Hinderungsgrund für diesen Beamten dar, bei der Wahl oder der Wiederwahl für dieses Amt zu kandidieren. |
Mitglieder des Funkregulierungsausschusses | |
20 | 1. Die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses treten ihr Amt zu den Zeitpunkten an, welche die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten bei ihrer Wahl festsetzt. Sie bleiben bis zu den Zeitpunkten im Amt, welche die nächste Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festsetzt; sie können nur einmal wieder gewählt werden. |
21 | 2. Wenn in der Zeit zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten ein Mitglied des Ausschusses sein Amt niederlegt oder nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben wahrzunehmen, fordert der Generalsekretär nach Beratung mit dem Direktor des Büros für das Funkwesen die zu der betreffenden Region gehörenden Mitgliedstaaten auf, Kandidaten für die Wahl eines Ersatzmitglieds vorzuschlagen, die der Rat während seiner nächsten Tagung vornimmt. Wird jedoch die Stelle mehr als 90 Tage vor der Tagung des Rates oder nach der Tagung des Rates, die der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten vorangeht, frei, so ernennt der betreffende Mitgliedstaat so bald als möglich, auf jeden Fall aber binnen 90 Tagen, einen anderen Staatsangehörigen zum Ersatzmitglied, der je nach Fall bis zum Amtsantritt des vom Rat gewählten neuen Mitglieds oder bis zum Amtsantritt der von der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gewählten neuen Mitglieder des Ausschusses im Amt bleibt. Das Ersatzmitglied kann je nach Fall als Kandidat für die Wahl durch den Rat oder durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten aufgestellt werden. |
22 | 3. Ein Mitglied des Funkregulierungsausschusses gilt als nicht mehr in der Lage, seine Aufgaben wahrzunehmen, wenn es drei Mal hintereinander den Tagungen des Ausschusses ferngeblieben ist. Der Generalsekretär erklärt nach Beratung mit dem Präsidenten des Ausschusses, dem betreffenden Mitglied des Ausschusses und dem betreffenden Mitgliedstaat, dass eine Stelle im Ausschuss frei ist, und verfährt nach Nummer 21. |
Art. 3 Andere Konferenzen und Versammlungen | |
23 | 1. Nach den einschlägigen Bestimmungen der Konstitution werden in der Zeit zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten normalerweise folgende weltweite Konferenzen und Versammlungen der Union einberufen: |
24 |
|
25 |
|
26 |
|
27 |
|
28 | 2. In der Zeit zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten: |
29 |
|
30 |
|
31 | 3. Diese Massnahmen werden getroffen: |
32 |
|
33 |
|
34 |
|
35 |
|
36 | 4. Eine regionale Funkkonferenz wird einberufen: |
37 |
|
38 |
|
39 |
|
40 |
|
41 |
|
42 |
|
43 |
|
44 |
|
45 |
|
46 |
|
47 | 7. Wenn ein Mitgliedstaat bei den in den Nummern 42, 46, 118, 123 und 138 dieser Konvention und den Nummern 26, 28, 29, 31 und 36 der Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union genannten Befragungen nicht binnen der vom Rat festgesetzten Frist geantwortet hat, wird so verfahren, als habe er sich an diesen Befragungen nicht beteiligt, und er wird bei der Berechnung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Übersteigt die Zahl der eingegangenen Antworten nicht die Hälfte der Zahl der befragten Mitgliedstaaten, so kommt es zu einer zweiten Befragung, deren Ergebnis entscheidend ist, unabhängig von der Zahl der abgegebenen Stimmen. |
48 |
|
49 |
|
Abschnitt 2
Art. 4 Rat | |
50 |
|
50A |
|
51 |
|
52 |
|
53 |
|
54 | 3. Beschlüsse werden vom Rat nur während der Tagungen gefasst. In Ausnahmefällen kann der Rat während einer Tagung beschliessen, dass eine besondere Frage auf schriftlichem Wege geregelt wird. |
55 | 4. Der Rat wählt zu Beginn jeder ordentlichen Tagung unter den Vertretern seiner Mitgliedstaaten und unter Beachtung des Grundsatzes des turnusmässigen Wechsels zwischen den Regionen seinen eigenen Präsidenten und Vizepräsidenten. Diese bleiben bis zur Eröffnung der nächsten ordentlichen Tagung im Amt und können nicht wieder gewählt werden. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten in dessen Abwesenheit. |
56 | 5. Die Person, die von einem Mitgliedstaat des Rates zur Wahrnehmung eines Sitzes in diesem Rat ernannt wird, soll möglichst ein Beamter sein, der in der Fernmeldeverwaltung dieses Mitgliedstaates arbeitet oder ihr gegenüber unmittelbar verantwortlich ist oder in ihrem Namen handelt; diese Person muss durch ihre Erfahrungen im Bereich der Fernmeldedienste qualifiziert sein. |
57 | 6. Nur die Kosten für Reise, Aufenthalt und Versicherungen, die für den Vertreter eines nach der Liste des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) der Gruppe der Entwicklungsländer angehörenden Mitgliedstaates des Rates in Ausübung seiner Tätigkeit bei den Tagungen des Rates entstehen, gehen zu Lasten der Union. |
58 | 7. Der Vertreter eines jeden Mitgliedstaates des Rates hat das Recht, als Beobachter an allen Tagungen der Sektoren der Union teilzunehmen. |
59 | 8. Der Generalsekretär nimmt die Aufgaben eines Sekretärs des Rates wahr. |
60 | 9. Der Generalsekretär, der Vizegeneralsekretär und die Direktoren der Büros sind kraft ihres Amtes berechtigt, an den Beratungen des Rates teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht. Der Rat darf aber auch Sitzungen abhalten, die den Vertretern seiner Mitgliedstaaten vorbehalten sind. |
60A | 9bis. Ein Mitgliedstaat, der nicht Mitgliedstaat des Rates ist, kann auf seine eigenen Kosten einen Beobachter zu den Sitzungen des Rates, seiner Kommissionen und seiner Arbeitsgruppen entsenden, wenn er den Generalsekretär vorher darüber unterrichtet. Ein Beobachter ist nicht stimmberechtigt. |
60B | 9ter. Die Sektormitglieder können unter den vom Rat auch in Bezug auf ihre Zahl und die Verfahren ihrer Benennung festgelegten Bedingungen an den Sitzungen des Rates, seiner Kommissionen und seiner Arbeitsgruppen als Beobachter teilnehmen. |
61 | 10. Der Rat prüft jedes Jahr den Bericht des Generalsekretärs über die Umsetzung des von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten angenommenen strategischen Plans und trifft die Massnahmen, die er für geeignet hält. |
61A | 10bis. Solange der Rat zu jeder Zeit den von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten verabschiedeten Finanzrahmen einhält, kann er im Bedarfsfalle den strategischen Plan, der die Grundlage der entsprechenden operativen Pläne bildet, überprüfen und aktualisieren und die Mitgliedstaaten und Sektormitglieder davon entsprechend in Kenntnis setzen. |
61B | 10ter. Der Rat beschliesst seine eigene Geschäftsordnung. |
62 | 11. Der Rat überwacht in der Zeit zwischen den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten die allgemeine Führung und Verwaltung der Union. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: |
62A |
|
62B |
|
63 |
|
64 |
|
65 |
|
66 |
|
67 |
|
68 |
|
69 |
|
70 |
|
71 |
|
72 |
|
73 |
|
74 |
|
75 |
|
76 |
|
77 |
|
78 |
|
79 |
|
80 |
|
81 |
|
82 |
|
Abschnitt 3
Art. 5 Generalsekretariat | |
83 | 1. Der Generalsekretär: |
84 |
|
85 |
|
86 |
|
86A |
|
87 |
|
87A |
|
88 |
|
89 |
|
90 |
|
91 |
|
92 |
|
93 |
|
94 |
|
95 |
|
96 |
|
97 |
|
98 |
|
99 |
|
100 |
|
101 |
|
102 |
|
102A |
|
103 |
|
104 |
|
105 | 2. Der Generalsekretär oder der Vizegeneralsekretär darf an den Konferenzen der Union in beratender Eigenschaft teilnehmen; der Generalsekretär oder sein Vertreter darf an allen anderen Tagungen der Union in beratender Eigenschaft teilnehmen. |
Abschnitt 4
Art. 6 Koordinierungsausschuss | |
106 |
|
107 |
|
108 |
|
109 | 2. Der Ausschuss muss bestrebt sein, seine Beschlüsse einstimmig zu fassen. Falls der Präsident nicht von der Mehrheit des Ausschusses unterstützt wird, kann er unter aussergewöhnlichen Umständen Entscheidungen in eigener Verantwortung treffen, wenn er der Ansicht ist, dass die Regelung der betreffenden Fragen dringend ist und dass damit nicht bis zur nächsten Tagung des Rates gewartet werden kann. Unter diesen Umständen erstattet er den Mitgliedstaaten des Rates umgehend schriftlich Bericht über diese Fragen, wobei er die Gründe angibt, die ihn veranlasst haben, diese Entscheidungen zu treffen; gleichzeitig teilt er ihnen die schriftlich dargelegten Standpunkte der anderen Mitglieder des Ausschusses mit. Wenn die unter solchen Umständen untersuchten Fragen nicht vordringlich, aber dennoch wichtig sind, müssen Sie dem Rat während seiner nächsten Tagung zur Prüfung vorgelegt werden. |
110 | 3. Der Präsident beruft den Ausschuss mindestens einmal im Monat ein; im Bedarfsfall kann der Ausschuss auch auf Verlangen zweier seiner Mitglieder zusammentreten. |
111 | 4. Über die Arbeit des Koordinierungsausschusses wird ein Bericht erstellt, der auf Verlangen den Mitgliedstaaten des Rates übermittelt wird. |
Abschnitt 5 Sektor für das Funkwesen
Art. 7 Weltweite Funkkonferenzen | |
112 | 1. Eine weltweite Funkkonferenz wird nach Nummer 90 der Konstitution zur Behandlung besonderer Fragen des Funkwesens einberufen. Eine weltweite Funkkonferenz befasst sich mit den Punkten, die auf der nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Artikels angenommenen Tagesordnung stehen. |
113 |
|
114 |
|
115 |
|
116 |
|
117 |
|
118 |
|
119 |
|
120 |
|
121 |
|
122 |
|
123 |
|
124 | 4. Die Konferenz hat ausserdem folgende Aufgaben: |
125 |
|
126 |
|
127 |
|
128 | 5. Der Präsident und die Vizepräsidenten der Funkversammlung und die Vorsitzenden und Vizevorsitzenden der einschlägigen Studienkommission(en) dürfen an der zugehörigen weltweiten Funkkonferenz teilnehmen. |
Art. 8 Funkversammlung | |
129 | 1. Eine Funkversammlung behandelt Empfehlungen zu Fragen, die sie nach ihren eigenen Verfahren angenommen hat oder die ihr von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, einer anderen Konferenz, vom Rat oder vom Funkregulierungsausschuss vorgelegt werden, und gibt gegebenenfalls zu diesen Fragen Empfehlungen heraus. |
129A | 1bis. Die Funkversammlung ist befugt, die gemäss Nummer 145A der Konstitution für die Abwicklung der Sektortätigkeiten geltenden Arbeitsmethoden und Verfahren zu verabschieden. |
130 | 2. In Bezug auf Nummer 129 hat die Funkversammlung folgende Aufgaben: |
131 |
|
132 |
|
133 |
|
134 |
|
135 |
|
136 |
|
136A |
|
136B |
|
137 | 3. Die Funkversammlung wird von einer Person geleitet, die von der Regierung des Landes, in dem die Tagung stattfindet, benannt wurde, oder, wenn die Tagung am Sitz der Union stattfindet, von einer Person, welche die Versammlung selbst gewählt hat; der Präsident wird von Vizepräsidenten unterstützt, welche die Versammlung gewählt hat. |
137A | 4. Eine Funkversammlung kann spezielle Angelegenheiten, sofern sie in ihre Zuständigkeit fallen und nicht die in der Vollzugsordnung für den Funkdienst geregelten Verfahren betreffen, der Beratenden Gruppe für das Funkwesen zur Stellungnahme vorlegen und die diesbezüglich zu ergreifenden Massnahmen benennen. |
Art. 9 Regionale Funkkonferenzen | |
138 | Die Tagesordnung einer regionalen Funkkonferenz darf nur besondere Fragen des Funkwesens von regionalem Interesse enthalten, einschliesslich der Richtlinien, die dem Funkregulierungsausschuss und dem Büro für das Funkwesen für ihre Tätigkeit in Bezug auf die betreffende Region gegeben werden sollen, vorausgesetzt, dass diese Richtlinien den Interessen anderer Regionen nicht zuwiderlaufen. Von einer solchen Konferenz dürfen nur die Fragen erörtert werden, die auf ihrer Tagesordnung stehen. Die Bestimmungen der Nummern 118−123 dieser Konvention gelten auch für die regionalen Funkkonferenzen, aber nur in Bezug auf die Mitgliedstaaten der betreffenden Region. |
Art. 10 Funkregulierungsausschuss | |
139 | 1. Aufgehoben |
140 | 2. Zusätzlich zu den in Artikel 14 der Konstitution genannten Aufgaben prüft der Ausschuss:
|
141 | 3. Die Mitglieder des Ausschusses sind verpflichtet, an den Funkkonferenzen in beratender Eigenschaft teilzunehmen. In diesem Falle dürfen sie an diesen Konferenzen nicht als Mitglied ihrer nationalen Delegation teilnehmen. |
141A | 3bis. Zwei Mitglieder des Ausschusses, die vom Ausschuss benannt werden, müssen in beratender Eigenschaft an den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten und an den Funkversammlungen teilnehmen. Die vom Ausschuss benannten zwei Mitglieder dürfen dann an den Konferenzen oder Versammlungen nicht als Mitglied ihrer nationalen Delegation teilnehmen. |
142 | 4. Nur die Kosten für Reise, Aufenthalt und Versicherungen, die für die Mitglieder des Ausschusses in Ausübung ihrer Tätigkeit im Dienst der Union entstehen, gehen zu Lasten der Union. |
142A | 4bis. Die Mitglieder des Ausschusses geniessen in Ausübung ihrer in der Konstitution und in der Konvention beschriebenen Tätigkeiten im Dienste der Union bzw. bei der Durchführung von Aufgaben für die Union – vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen der innerstaatlichen Gesetzgebung oder anderer in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Gesetzesbestimmungen – dieselben Vorrechte und Immunitäten, wie sie von den einzelnen Mitgliedstaaten den gewählten Beamten der Union gewährt werden. Diese Vorrechte und Immunitäten im Amt werden den Mitgliedern des Ausschusses im Interesse der Union zuerkannt, nicht zu ihrem persönlichen Vorteil. Die Union kann und muss die einem Ausschussmitglied gewährte Immunität aufheben, sobald sie zu der Ansicht gelangt, dass diese Immunität den geordneten Ablauf der Rechtsprechung behindern könnte und die Interessen der Union durch eine Aufhebung der Immunität keinen Schaden nehmen. |
143 | 5. Die Arbeitsweise des Ausschusses ist folgende: |
144 |
|
145 |
|
146 |
|
147 |
|
Art. 11 Studienkommissionen für das Funkwesen | |
148 | 1. Die Studienkommissionen für das Funkwesen werden von einer Funkversammlung eingesetzt. |
149 |
|
149A |
|
150 |
|
151 |
|
152 |
|
153 |
|
154 |
|
155 |
|
156 | 3. Die Studienkommissionen für das Funkwesen übernehmen auch die vorbereitenden Studien zu technischen, betrieblichen und verfahrensmässigen Fragen, die von den weltweiten und den regionalen Funkkonferenzen behandelt werden sollen, und sie erstellen diesbezügliche Berichte entsprechend dem hierfür von einer Funkversammlung angenommenen Arbeitsprogramm oder nach den vom Rat gegebenen Richtlinien. |
157 | 4. Jede Studienkommission erstellt für die Funkversammlung einen Bericht über den Fortgang der Arbeiten, über die in Übereinstimmung mit dem Befragungsverfahren nach Nummer 149 angenommenen Empfehlungen und über die Entwürfe für neue oder revidierte Empfehlungen, die von der Versammlung geprüft werden müssen. |
158 | 5. Der Sektor für das Funkwesen und der Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen überprüfen ständig, unter Berücksichtigung der Nummer 79 der Konstitution, die Arbeiten, die in den Nummern 151−154 und, was den Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen angeht, in Nummer 193 dieser Konvention aufgeführt sind, um Änderungen, die bei der Aufteilung der von den beiden Sektoren behandelten Fragen vorzunehmen sind, einvernehmlich festzulegen. Die beiden Sektoren arbeiten eng zusammen und nehmen geeignete Verfahren an, damit sie rechtzeitig und wirkungsvoll die Arbeiten überprüfen und eine Einigung über die Aufteilung erzielen können. Kann keine Einigung erzielt werden, so kann die Angelegenheit durch Vermittlung des Rates der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten zur Beschlussfassung vorgelegt werden. |
159 | 6. Die Studienkommissionen für das Funkwesen müssen bei ihrer Arbeit sowohl im regionalen als auch im internationalen Bereich der Untersuchung der Fragen und der Ausarbeitung der Empfehlungen, die mit dem Aufbau, der Entwicklung und der Verbesserung des Fernmeldewesens in den Entwicklungsländern unmittelbar zusammenhängen, gebührende Aufmerksamkeit schenken. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Union ihre Vorrangstellung auf dem Gebiet des Fernmeldewesens behaupten muss, tragen sie bei ihrer Arbeit der Arbeit der nationalen und regionalen sowie der anderen internationalen Organisationen, die sich mit dem Funkwesen befassen, gebührend Rechnung und arbeiten mit ihnen zusammen. |
160 | 7. Um die Überprüfung der Tätigkeit des Sektors für das Funkwesen zu erleichtern, sollten geeignete Massnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit und der Koordinierung mit anderen Organisationen, die sich mit dem Funkwesen befassen, mit dem Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen und dem Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens getroffen werden. Eine Funkversammlung legt die besonderen Verpflichtungen, die Bedingungen für die Mitwirkung und die Verfahrensgrundsätze für die Durchführung solcher Massnahmen fest. |
Art. 11A Beratende Gruppe für das Funkwesen | |
160A | 1. An den Arbeiten der Beratenden Gruppe für das Funkwesen können sich die Vertreter der Verwaltungen der Mitgliedstaaten und die Vertreter der Sektormitglieder sowie die Vorsitzenden der Studienkommissionen und der anderen Gruppen beteiligen; die Beratende Gruppe handelt durch ihren Direktor. |
160B | 2. Die Beratende Gruppe für das Funkwesen: |
160C |
|
160CA |
|
160D |
|
160E |
|
160F |
|
160G |
|
160H |
|
160I |
|
Art. 12 Büro für das Funkwesen | |
161 | 1. Der Direktor des Büros für das Funkwesen organisiert und koordiniert die Arbeiten des Sektors für das Funkwesen. Die Aufgaben des Büros werden ergänzt durch diejenigen, die in der Vollzugsordnung für den Funkdienst aufgeführt sind. |
162 | 2. Der Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben: |
163 |
|
164 |
|
165 |
|
166 |
|
167 |
|
168 |
|
169 |
|
170 |
|
171 |
|
172 |
|
173 |
|
174 |
|
175 |
|
175A |
|
175B |
|
176 |
|
177 |
|
178 |
|
179 |
|
180 |
|
181 |
|
181A |
|
182 | 3. Der Direktor wählt das technische Personal und das Verwaltungspersonal des Büros im Rahmen des vom Rat genehmigten Budgets aus. Der Generalsekretär ernennt dieses Personal im Einvernehmen mit dem Direktor. Die endgültige Entscheidung über die Ernennung oder Entlassung liegt beim Generalsekretär. |
183 | 4. Der Direktor leistet dem Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens im Rahmen der Bestimmungen der Konstitution und dieser Konvention die notwendige technische Hilfe. |
Abschnitt 6 Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen
Art. 13 Weltweite Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen | |
184 | 1. Eine weltweite Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen wird nach Nummer 104 der Konstitution zur Behandlung besonderer Fragen der Standardisierung im Fernmeldewesen einberufen. |
184A | 1bis. Die weltweite Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen ist befugt, die für die Abwicklung der Tätigkeiten des Sektors nach Nummer 145A der Konstitution geltenden Arbeitsmethoden und Verfahren zu verabschieden. |
185 | 2. Die Fragen, die eine weltweite Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen zu untersuchen hat und über die Empfehlungen herausgegeben werden, sind diejenigen, die sie nach ihren eigenen Verfahren angenommen hat oder die ihr von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, einer anderen Konferenz oder vom Rat vorgelegt werden. |
186 | 3. Nach Nummer 104 der Konstitution hat die Versammlung folgende Aufgaben: |
187 |
|
188 |
|
189 |
|
190 |
|
191 |
|
191bis |
|
191ter |
|
191A | 4. Eine weltweite Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen kann spezielle Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, der Beratenden Gruppe für die Standardisierung im Fernmeldewesen zuweisen, wobei sie angibt, welche Massnahmen im Zusammenhang mit diesen Angelegenheiten zu ergreifen sind. |
191B | 5. Die weltweite Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen wird von einem von der Regierung des Landes, in dem die Tagung stattfindet, benannten Präsidenten, oder, wenn die Tagung am Sitz der Union stattfindet, von einem von der Versammlung selbst gewählten Präsidenten geleitet; der Präsident wird durch von der Versammlung gewählte Vizepräsidenten unterstützt. |
Art. 14 Studienkommissionen für die Standardisierung im Fernmeldewesen | |
192 |
|
193 |
|
194 |
|
195 | 2. Der Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen und der Sektor für das Funkwesen überprüfen ständig, unter Berücksichtigung der Nummer 105 der Konstitution, die Arbeiten, die in Nummer 193 und, was den Sektor für das Funkwesen angeht, in den Nummern 151−154 dieser Konvention aufgeführt sind, um Änderungen, die bei der Aufteilung der von den beiden Sektoren behandelten Fragen vorzunehmen sind, einvernehmlich festzulegen. Die beiden Sektoren arbeiten eng zusammen und nehmen geeignete Verfahren an, damit sie rechtzeitig und wirkungsvoll die Arbeiten überprüfen und eine Einigung über die Aufteilung erzielen können. Kann keine Einigung erzielt werden, so kann die Angelegenheit durch Vermittlung des Rates der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten zur Beschlussfassung vorgelegt werden. |
196 | 3. Die Studienkommissionen für die Standardisierung im Fernmeldewesen müssen bei ihrer Arbeit sowohl im regionalen als auch im internationalen Bereich der Untersuchung der Fragen und der Ausarbeitung der Empfehlungen, die mit dem Aufbau, der Entwicklung und der Verbesserung des Fernmeldewesens in den Entwicklungsländern unmittelbar zusammenhängen, gebührende Aufmerksamkeit schenken. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Union ihre Vorrangstellung auf dem Gebiet der weltweiten Standardisierung im Fernmeldewesen behaupten muss, tragen sie bei ihrer Arbeit der Arbeit der nationalen und regionalen sowie der anderen internationalen Standardisierungsorganisationen gebührend Rechnung und arbeiten mit ihnen zusammen. |
197 | 4. Um die Überprüfung der Tätigkeit des Sektors für die Standardisierung im Fernmeldewesen zu erleichtern, sollten geeignete Massnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit und der Koordinierung mit anderen Organisationen, die sich mit Standardisierung befassen, mit dem Sektor für das Funkwesen und dem Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens getroffen werden. Eine weltweite Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen legt die besonderen Verpflichtungen, die Bedingungen für die Mitwirkung und die Verfahrensgrundsätze für die Durchführung solcher Massnahmen fest. |
Art. 14A Beratende Gruppe für die Standardisierung im Fernmeldewesen | |
197A | 1. An den Arbeiten der Beratenden Gruppe für die Standardisierung im Fernmeldewesen können sich die Vertreter der Verwaltungen der Mitgliedstaaten und die Vertreter der Sektormitglieder sowie die Vorsitzenden der Studienkommissionen und anderen Gruppen beteiligen. |
197B | 2. Die Beratende Gruppe für die Standardisierung im Fernmeldewesen: |
197C |
|
197CA |
|
197D |
|
197E |
|
197F |
|
197G |
|
197H |
|
197I |
|
Art. 15 Büro für die Standardisierung im Fernmeldewesen | |
198 | 1. Der Direktor des Büros für die Standardisierung im Fernmeldewesen organisiert und koordiniert die Arbeiten des Sektors für die Standardisierung im Fernmeldewesen. |
199 | 2. Der Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben: |
200 |
|
201 |
|
202 |
|
203 |
|
204 |
|
205 |
|
205A |
|
205B |
|
205C |
|
206 | 3. Der Direktor wählt das technische Personal und das Verwaltungspersonal des Büros für die Standardisierung im Fernmeldewesen im Rahmen des vom Rat genehmigten Budgets aus. Der Generalsekretär ernennt dieses Personal im Einvernehmen mit dem Direktor. Die endgültige Entscheidung über die Ernennung oder Entlassung liegt beim Generalsekretär. |
207 | 4. Der Direktor leistet dem Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens im Rahmen der Bestimmungen der Konstitution und dieser Konvention die notwendige technische Hilfe. |
Abschnitt 7 Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens
Art. 16 Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens | |
207A | 1. Die weltweite Konferenz zur Entwicklung des Fernmeldewesens ist befugt, die Arbeitsmethoden und Verfahren für die Abwicklung der Tätigkeiten ihres Sektors gemäss Nummer 145A der Konstitution festzulegen. |
208 | 1bis. Die Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens haben nach Nummer 118 der Konstitution folgende Aufgaben: |
209 |
|
209A |
|
209B |
|
210 |
|
211 |
|
212 |
|
213 | 2. Der Entwurf der Tagesordnung für die Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens wird vom Direktor des Büros für die Entwicklung des Fernmeldewesens erstellt; der Generalsekretär legt ihn für eine weltweite Konferenz mit Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedstaaten, für eine regionale Konferenz mit Zustimmung der Mehrheit der zu der betreffenden Region gehörenden Mitgliedstaaten dem Rat zur Genehmigung vor, vorbehaltlich der Nummer 47 dieser Konvention. |
213A | 3. Eine Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens kann spezielle Fragen, die in ihre Zuständigkeit fallen, der Beratenden Gruppe für die Entwicklung des Fernmeldewesens übertragen und auf die in Bezug auf diese Fragen empfohlenen Massnahmen hinweisen. |
Art. 17 Studienkommissionen für die Entwicklung des Fernmeldewesens | |
214 | 1. Die Studienkommissionen für die Entwicklung des Fernmeldewesens behandeln besondere Fragen des Fernmeldewesens, die für die Entwicklungsländer von Bedeutung sind, einschliesslich der in Nummer 211 dieser Konvention erwähnten. Die Zahl der Studienkommissionen ist begrenzt; sie werden nur für einen bestimmten Zeitraum eingesetzt, in Abhängigkeit von den verfügbaren Ressourcen. Die Studienkommissionen haben spezifische Mandate, behandeln Fragen und Probleme von vorrangigem Interesse für die Entwicklungsländer und arbeiten aufgabenorientiert. |
215 | 2. Der Sektor für das Funkwesen, der Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen und der Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens überprüfen ständig, unter Berücksichtigung der Nummer 119 der Konstitution, die behandelten Fragen, um die Arbeit einvernehmlich aufzuteilen, die Bemühungen zu harmonisieren und die Koordinierung zu verbessern. Die Sektoren nehmen geeignete Verfahren an, damit sie rechtzeitig und wirkungsvoll die Arbeiten überprüfen und eine Einigung über die Aufteilung erzielen können. |
215A | 3. Jede Studienkommission für die Entwicklung des Fernmeldewesens erstellt für die weltweite Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens einen Bericht über den Fortgang der Arbeiten sowie über die Entwürfe für neue oder revidierte Empfehlungen, die von der Konferenz geprüft werden müssen. |
215B | 4. Die Studienkommissionen für die Entwicklung des Fernmeldewesens behandeln Fragen und arbeiten Empfehlungsentwürfe aus, die nach den in den Nummern 246A−247 dieser Konvention dargelegten Verfahren angenommen werden müssen. |
Art. 17A Beratende Gruppe für die Entwicklung des Fernmeldewesens | |
215C | 1. An den Arbeiten der Beratenden Gruppe für die Entwicklung des Fernmeldewesens können sich die Vertreter der Verwaltungen der Mitgliedstaaten und die Vertreter der Sektormitglieder sowie die Vorsitzenden und die Vizevorsitzenden der Studienkommissionen und der anderen Gruppen beteiligen. |
215D | 2. Die Beratende Gruppe für die Entwicklung des Fernmeldewesens: |
215E |
|
215EA |
|
215F |
|
215G |
|
215H |
|
215I |
|
215J |
|
215JA |
|
215K | 3. Der Direktor kann Vertreter bilateraler Einrichtungen der Zusammenarbeit und der Entwicklungshilfe sowie multilateraler Entwicklungseinrichtungen zur Teilnahme an den Tagungen der beratenden Gruppe einladen. |
Art. 18 Büro für die Entwicklung des Fernmeldewesens | |
216 | 1. Der Direktor des Büros für die Entwicklung des Fernmeldewesens organisiert und koordiniert die Arbeiten des Sektors für die Entwicklung des Fernmeldewesens. |
217 | 2. Der Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben: |
218 |
|
219 |
|
220 |
|
221 |
|
222 |
|
223 |
|
223A |
|
223B |
|
224 | 3. Der Direktor arbeitet mit den anderen gewählten Beamten zusammen und ist bestrebt, die Rolle der Union als treibende Kraft bei der Förderung der Entwicklung des Fernmeldewesens zu stärken; er trifft in Zusammenarbeit mit dem Direktor des betreffenden Büros die erforderlichen Vorkehrungen für geeignete Massnahmen, indem er zum Beispiel Tagungen einberuft, die über die Tätigkeit des betreffenden Sektors informieren sollen. |
225 | 4. Auf Antrag der interessierten Mitgliedstaaten führt der Direktor, mit Unterstützung der Direktoren der anderen Büros und gegebenenfalls des Generalsekretärs, über Fragen des nationalen Fernmeldewesens dieser Staaten Studien durch und gibt Ratschläge zu diesen Fragen. Falls die Untersuchung dieser Fragen den Vergleich mehrerer technischer Lösungsmöglichkeiten einschliesst, können wirtschaftliche Faktoren berücksichtigt werden. |
226 | 5. Der Direktor wählt das technische Personal und das Verwaltungspersonal des Büros für die Entwicklung des Fernmeldewesens im Rahmen des vom Rat genehmigten Budgets aus. Der Generalsekretär ernennt dieses Personal im Einvernehmen mit dem Direktor. Die endgültige Entscheidung über die Ernennung oder Entlassung liegt beim Generalsekretär. |
227 | 6. Aufgehoben |
Abschnitt 8 Gemeinsame Bestimmungen für alle drei Sektoren
Art. 19 Teilnahme von anderen Gremien und Organisationen als den Verwaltungen an den Arbeiten der Union | |
228 | 1. Der Generalsekretär und die Direktoren der Büros laden die nachstehend genannten Gremien und Organisationen zu einer verstärkten Teilnahme an den Arbeiten der Union ein: |
229 |
|
230 |
|
231 |
|
232 | 2. Die Direktoren der Büros arbeiten eng mit den Gremien und Organisationen zusammen, die zur Teilnahme an den Arbeiten eines oder mehrerer Sektoren der Union zugelassen sind. |
233 | 3. Jeder nach den einschlägigen Bestimmungen der Konstitution und dieser Konvention gestellte Antrag eines der in Nummer 229 genannten Gremien auf Teilnahme an den Arbeiten eines Sektors muss, nachdem er von dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigt ist, von diesem an den Generalsekretär gerichtet werden. |
234 | 4. Jeder Antrag eines der in Nummer 230 genannten Gremien, der von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegt wird, wird nach einem vom Rat festgelegten Verfahren behandelt. Ein solcher Antrag wird vom Rat auf seine Übereinstimmung mit diesem Verfahren hin geprüft. |
234A | 4bis. Ein Antrag eines der in Nummer 229 oder 230 genannten Gremien auf Aufnahme als Sektormitglied darf auch unmittelbar an den Generalsekretär gesandt werden. Mitgliedstaaten, die diese Gremien ermächtigen, einen Antrag unmittelbar an den Generalsekretär zu senden, müssen Letzteren darüber unterrichten. Gremien aus einem Mitgliedstaat, der den Generalsekretär nicht entsprechend unterrichtet hat, haben nicht die Möglichkeit, sich unmittelbar an ihn zu wenden. Der Generalsekretär muss die Liste der Mitgliedstaaten, die ihrer Zuständigkeit oder ihrer Souveränität unterliegende Gremien ermächtigt haben, sich unmittelbar an ihn zu wenden, regelmässig aktualisieren und veröffentlichen. |
234B | 4ter. Erhält der Generalsekretär unmittelbar von einem Gremium einen Antrag nach Nummer 234A, so achtet er unter Berücksichtigung der vom Rat definierten Kriterien darauf, dass Funktion und Zielsetzungen des Bewerbers mit dem Zweck der Union in Einklang stehen. Der Generalsekretär unterrichtet dann unverzüglich den Mitgliedstaat über diesen Antrag und fordert ihn auf, ihn zu genehmigen. Geht dem Generalsekretär binnen vier Monaten kein Einspruch des Mitgliedstaates zu, so schickt er ihm ein Erinnerungstelegramm. Geht dem Generalsekretär binnen vier Monaten nach Absendung des Erinnerungstelegramms kein Einspruch zu, so gilt der Antrag als genehmigt. Geht dem Generalsekretär ein Einspruch des Mitgliedstaates zu, so fordert der Generalsekretär den Antragsteller auf, sich mit dem betreffenden Mitgliedstaat in Verbindung zusetzen. |
234C | 4quater. Erteilt ein Mitgliedstaat die Ermächtigung zur unmittelbaren Zusendung von Anträgen an den Generalsekretär, so kann er diesen darüber unterrichten, dass er ihm die Vollmacht überträgt, jeden Antrag zu genehmigen, den ein seiner Zuständigkeit oder seiner Souveränität unterliegendes Gremium gestellt hat. |
235 | 5. Jeder Antrag einer der in Nummer 231 genannten Organisationen (mit Ausnahme der in den Nummern 260 und 261 dieser Konvention erwähnten) auf Teilnahme an den Arbeiten eines Sektors wird dem Generalsekretär übermittelt und nach den vom Rat festgelegten Verfahren behandelt. |
236 | 6. Jeder Antrag einer der in den Nummern 260−262 dieser Konvention genannten Organisationen auf Teilnahme an den Arbeiten eines Sektors wird dem Generalsekretär übermittelt, und die betreffende Organisation wird in die in Nummer 237 erwähnten Listen eingetragen. |
237 | 7. Der Generalsekretär erstellt für jeden Sektor Listen mit allen in den Nummern 229−231 sowie 260−262 dieser Konvention erwähnten Gremien und Organisationen, die zur Teilnahme an den Arbeiten der Sektoren zugelassen sind, und bringt diese Listen laufend auf den neuesten Stand. Er veröffentlicht diese Listen in angemessenen Zeitabständen und übermittelt sie allen Mitgliedstaaten und den betreffenden Sektormitgliedern sowie dem Direktor des betreffenden Büros. Der jeweilige Direktor teilt den betreffenden Gremien und Organisationen mit, wie über ihren Antrag entschieden worden ist, und unterrichtet die betroffenen Mitgliedstaaten entsprechend. |
238 | 8. Die Bedingungen für die Teilnahme der Gremien und Organisationen, die auf den in Nummer 237 erwähnten Listen stehen, an den Arbeiten der Sektoren sind in diesem Artikel, in Artikel 33 und in anderen einschlägigen Bestimmungen dieser Konvention enthalten. Die Bestimmungen der Nummern 25−28 der Konstitution finden keine Anwendung auf sie. |
239 | 9. Ein Sektormitglied darf im Namen des Mitgliedstaates handeln, der es genehmigt hat, vorausgesetzt der Mitgliedstaat teilt dem Direktor des betreffenden Büros mit, dass es von ihm hierzu ermächtigt worden ist. |
240 | 10. Alle Sektormitglieder haben das Recht, ihre Teilnahme durch eine an den Generalsekretär zu richtende Notifikation zu kündigen. Die Teilnahme kann gegebenenfalls auch durch den betreffenden Mitgliedstaat oder, im Falle eines nach Nummer 234C genehmigten Sektormitglieds, nach den vom Rat festgelegten Kriterien und Verfahren gekündigt werden. Die Kündigung wird wirksam nach Ablauf eines Jahres, vom Tag des Eingangs der Notifikation beim Generalsekretär an gerechnet. |
241 | 11. Der Generalsekretär streicht von der Liste der Gremien und Organisationen die Namen derjenigen Gremien und Organisationen, die nicht mehr zur Teilnahme an den Arbeiten eines Sektors zugelassen sind, wobei er die vom Rat festgelegten Kriterien und Verfahren beachtet. |
241A | 12. Die Versammlung oder die Konferenz eines Sektors kann beschliessen, Gremien oder Organisationen als assoziierte Teilnehmer zu den Arbeiten einer bestimmten Studienkommission oder der ihr untergeordneten Gruppen zuzulassen, wobei die folgenden Grundsätze zu beachten sind: |
241B |
|
241C |
|
241D |
|
241E |
|
Art. 20 Arbeitsweise der Studienkommissionen | |
242 | 1. Die Funkversammlung, die weltweite Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen und die weltweite Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens ernennen für jede Studienkommission den Vorsitzenden und einen oder mehrere Vizevorsitzende. Bei der Ernennung der Vorsitzenden und der Vizevorsitzenden sind ganz besonders die Sachkenntnis, eine ausgewogene geographische Verteilung sowie die Notwendigkeit zu berücksichtigen, eine wirksamere Beteiligung der Entwicklungsländer zu fördern. |
243 | 2. Wenn es der Umfang der Arbeiten der Studienkommissionen erfordert, ernennt die Versammlung oder die Konferenz so viele Vizevorsitzende, wie sie für nötig hält. |
244 | 3. Wenn der Vorsitzende einer Studienkommission zwischen zwei Versammlungen oder Konferenzen des betreffenden Sektors nicht in der Lage ist, seine Tätigkeit auszuüben, und wenn nur ein Vizevorsitzender ernannt worden ist, tritt dieser an die Stelle des Vorsitzenden. Handelt es sich um eine Studienkommission, für die mehrere Vizevorsitzende ernannt worden sind, so wählt die Studienkommission bei ihrer nächsten Tagung aus den Vizevorsitzenden ihren neuen Vorsitzenden und, wenn nötig, einen neuen Vizevorsitzenden aus ihren Mitgliedern. Sie wählt auch dann einen neuen Vizevorsitzenden, wenn einer ihrer Vizevorsitzenden nicht in der Lage ist, seine Tätigkeit im betreffenden Zeitraum auszuüben. |
245 | 4. Die den Studienkommissionen zugewiesenen Arbeiten werden so weit wie möglich auf schriftlichem Wege, mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel, erledigt. |
246 | 5. Nach Beratung mit dem Generalsekretär und entsprechender Koordinierung, wie in der Konstitution und der Konvention vorgeschrieben, stellt der Direktor des Büros eines jeden Sektors den allgemeinen Plan für die Tagungen der Studienkommissionen auf, wobei er die Beschlüsse der Zuständigen Konferenz oder Versammlung berücksichtigt. |
246A |
|
246B |
|
246C |
|
246D |
|
246E |
|
246F |
|
246G |
|
246H |
|
247 | 6. Die Studienkommissionen dürfen Massnahmen einleiten, um für Empfehlungen, die in der Zeit zwischen zwei Versammlungen oder Konferenzen erstellt werden, bei den Mitgliedstaaten die Genehmigung einzuholen. Die Verfahren für die Einholung einer solchen Genehmigung sind die von der zuständigen Versammlung oder Konferenz genehmigten. |
247A | 6bis. Die in Anwendung der Nummer 246B oder 247 genehmigten Empfehlungen haben den gleichen Status wie die von der Konferenz oder der Versammlung selbst genehmigten. |
248 | 7. Bei Bedarf können für die Untersuchung von Fragen, welche die Beteiligung von Sachverständigen mehrerer Studienkommissionen erfordert, gemischte Arbeitsgruppen gebildet werden. |
248A | 7bis. Der Direktor eines Büros kann, nach Beratung mit dem Vorsitzenden der betreffenden Studienkommission und gemäss einem von dem betreffenden Sektor entwickelten Verfahren, eine Organisation, die nicht an den Arbeiten des Sektors teilnimmt, einladen, Vertreter zur Teilnahme an der Untersuchung einer bestimmten Frage in der betreffenden Studienkommission oder in einer der ihr untergeordneten Gruppen zu entsenden. |
248B | 7ter. Ein assoziierter Teilnehmer im Sinne der Nummer 241A dieser Konvention ist zu den Arbeiten einer bestimmten Studienkommission zugelassen, wobei er sich jedoch weder an den Entscheidungsprozessen noch an den Verbindungstätigkeiten dieser Studienkommission beteiligen darf. |
249 | 8. Der Direktor des betreffenden Büros schickt die Schlussberichte der Studienkommissionen einschliesslich einer Liste der nach Nummer 247 angenommenen Empfehlungen an die Verwaltungen, Organisationen und Gremien, die an den Arbeiten des Sektors teilnehmen. Diese Berichte werden so bald wie möglich, auf jeden Fall aber so rechtzeitig versandt, dass sie den Empfängern mindestens einen Monat vor der nächsten zuständigen Konferenz zugehen. |
Art. 21 Empfehlungen einer Konferenz an eine andere | |
250 | 1. Jede Konferenz kann einer anderen Konferenz der Union Empfehlungen vorlegen, die in ihre Zuständigkeit fallen. |
251 | 2. Diese Empfehlungen sind dem Generalsekretär so rechtzeitig zu übermitteln, dass er sie nach Nummer 320 dieser Konvention sammeln, koordinieren und bekannt geben kann. |
Art. 22 Beziehungen der Sektoren untereinander und zu internationalen Organisationen | |
252 | 1. Die Direktoren der Büros können nach entsprechender Beratung und Koordinierung, wie in der Konstitution, der Konvention und in den Beschlüssen der zuständigen Konferenzen oder Versammlungen vorgeschrieben, beschliessen, gemeinsame Tagungen von Studienkommissionen von zwei oder drei Sektoren zu veranstalten, bei denen zu Fragen von gemeinsamem Interesse Studien durchgeführt und Entwürfe für Empfehlungen vorbereitet werden sollen. Diese Empfehlungsentwürfe werden den zuständigen Konferenzen oder Versammlungen der betreffenden Sektoren vorgelegt. |
253 | 2. An den Konferenzen oder Tagungen eines Sektors können der Generalsekretär, der Vizegeneralsekretär, die Direktoren der Büros der anderen Sektoren oder ihre Vertreter sowie die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses in beratender Eigenschaft teilnehmen. Bei Bedarf können diese Konferenzen oder Tagungen Vertreter des Generalsekretariats oder eines anderen Sektors, der es nicht für erforderlich gehalten hat, einen Vertreter zu entsenden, einladen, in beratender Eigenschaft an ihren Sitzungen teilzunehmen. |
254 | 3. Wird ein Sektor eingeladen, an einer Tagung einer internationalen Organisation teilzunehmen, so ist sein Direktor berechtigt, unter Berücksichtigung der Nummer 107 dieser Konvention die Teilnahme eines Vertreters des Sektors in beratender Eigenschaft sicherzustellen. |
Kapitel
II
Besondere Bestimmungen für die Konferenzen und Versammlungen
Art. 23 Zulassung zu den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten | |
255–266 | Aufgehoben |
267 | 1. Zu den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten sind zugelassen: |
268 |
|
268A |
|
268B |
|
269 |
|
269A |
|
269B |
|
269C |
|
269D |
|
269E |
|
269F | 2. Das Generalsekretariat und die drei Büros der Union sind in beratender Eigenschaft bei der Konferenz vertreten. |
Art. 24 Zulassung zu den Funkkonferenzen | |
270–275 | Aufgehoben |
276 | 1. Zu den Funkkonferenzen sind zugelassen: |
277 |
|
278 |
|
279 |
|
280 |
|
281 | Aufgehoben |
282 |
|
282A |
|
Art. 25 Zulassung zu den Funkversammlungen, den weltweiten Versammlungen für die Standardisierung im Fernmeldewesen und den Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens | |
283–294 | Aufgehoben |
295 | 1. Zu der Versammlung oder Konferenz sind zugelassen: |
296 |
|
297 |
|
298 | Aufgehoben |
298A |
|
298B |
|
298C |
|
298D |
|
298E |
|
298F |
|
298G | 2. Je nach Bedarf sind die gewählten Beamten, das Generalsekretariat und die Büros der Union bei der Versammlung oder der Konferenz in beratender Eigenschaft vertreten. An den Funkversammlungen müssen zwei Mitglieder des Funkregulierungsausschusses, die von diesem zu benennen sind, in beratender Eigenschaft teilnehmen. |
Art.26–30 Aufgehoben | |
Art. 31 Vollmachten bei den Konferenzen | |
324 | 1. Die von einem Mitgliedstaat zu einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, einer Funkkonferenz oder einer weltweiten Konferenz für internationale Fernmeldedienste entsandte Delegation muss entsprechend den Bestimmungen der Nummern 325−331 ordnungsgemäss akkreditiert sein. |
325 |
|
326 |
|
327 |
|
328 | 3. Die Vollmachten werden anerkannt, wenn sie von einer der in den Nummern 325−327 genannten zuständigen Amtspersonen unterzeichnet sind und eine der folgenden Bedingungen erfüllen: |
329 |
|
330 |
|
331 |
|
332 |
|
333 |
|
334 | 5. Die Vollmachten müssen so bald wie möglich beim Sekretariat der Konferenz hinterlegt werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten ihre Vollmachten vor Beginn der Konferenz dem Generalsekretariat zuleiten, das sie an das Konferenzsekretariat weiterleitet, sobald dieses gebildet ist. Der Ausschuss nach Nummer 68 der Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union ist beauftragt, sie zu prüfen; er legt der Plenarsitzung innerhalb einer von dieser gesetzten Frist einen Bericht über das Ergebnis der Prüfung vor. Solange die Plenarversammlung noch keine Entscheidung getroffen hat, ist jede Delegation berechtigt, sich an den Arbeiten zu beteiligen und das Stimmrecht des betreffenden Staates auszuüben. |
335 | 6. Im Allgemeinen müssen die Mitgliedstaaten bestrebt sein, ihre eigenen Delegationen zu den Konferenzen der Union zu entsenden. Wenn jedoch ein Mitgliedstaat aus besonderen Gründen keine eigene Delegation entsenden kann, darf er der Delegation eines anderen Mitgliedstaates die Vollmacht erteilen, in seinem Namen abzustimmen und zu unterzeichnen. Diese Vollmachtsübertragung muss in einer Urkunde niedergelegt sein, die von einer der in Nummer 325 oder 326 genannten Amtspersonen unterzeichnet ist. |
336 | 7. Eine stimmberechtigte Delegation darf eine andere stimmberechtigte Delegation bevollmächtigen, ihr Stimmrecht in einer oder mehreren Sitzungen auszuüben, an denen sie nicht teilnehmen kann. In einem solchen Fall muss sie den Präsidenten der Konferenz hierüber rechtzeitig schriftlich unterrichten. |
337 | 8. Eine Delegation darf nicht mehr als ein übertragenes Stimmrecht ausüben. |
338 | 9. Telegrafisch übermittelte Vollmachten und Vollmachtsübertragungen werden nicht anerkannt. Telegrafische Antworten auf Rückfragen des Präsidenten oder des Sekretariats der Konferenz bezüglich einer Vollmacht werden jedoch anerkannt. |
339 | 10. Mitgliedstaaten oder zugelassene Gremien bzw. Organisationen, die beabsichtigen, eine Delegation oder Vertreter zu einer weltweiten Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen, zu einer Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens oder zu einer Funkversammlung zu entsenden, teilen dies dem Direktor des Büros des betreffenden Sektors unter Angabe des Namens und der Funktion der Mitglieder der Delegation oder der Vertreter mit. |
Kapitel III Aufgehoben
Art. 32 Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union | |
339A | 1. Die Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union wird von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten angenommen. Die Bestimmungen über das Verfahren für die Änderung der Geschäftsordnung und über das Inkrafttreten der Änderungen sind in der Geschäftsordnung selbst enthalten. |
340 | 2. Die Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union gilt unbeschadet der in Artikel 55 der Konstitution und in Artikel 42 dieser Konvention enthaltenen Bestimmungen über das Änderungsverfahren. |
Art. 32A Stimmrecht | |
340A | 1. Die Delegation eines Mitgliedstaates, die von diesem für die Teilnahme an einer Konferenz, einer Versammlung oder einer anderen Tagung ordnungsgemäss akkreditiert ist, hat nach Artikel 3 der Konstitution in allen Sitzungen der Konferenz, Versammlung oder anderen Tagung das Recht auf eine Stimme. |
340B | 2. Die Delegation eines Mitgliedstaates übt ihr Stimmrecht unter den in Artikel 31 dieser Konvention festgelegten Bedingungen aus. |
340C | 3. Wird ein Mitgliedstaat bei einer Funkversammlung, einer weltweiten Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen oder einer Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens nicht durch eine Verwaltung vertreten, so haben, vorbehaltlich der Nummer 239 dieser Konvention, die Vertreter der anerkannten Betriebsunternehmen des betreffenden Mitgliedstaates ungeachtet ihrer Zahl insgesamt Anspruch auf nur eine Stimme. Die Bestimmungen der Nummern 335−338 dieser Konvention über die Vollmachtsübertragungen gelten auch für die vorgenannten Konferenzen und Versammlungen. |
Art.32B Vorbehalte | |
340D | 1. Im Allgemeinen sollen sich die Delegationen, deren Auffassung von den übrigen Delegationen nicht geteilt wird, nach Möglichkeit bemühen, sich der Ansicht der Mehrheit anzuschliessen. |
340E | 2. Jeder Mitgliedstaat, der sich bei einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten das Recht vorbehält, Vorbehalte zu formulieren, indem er eine entsprechende Erklärung bei der Unterzeichnung der Schlussakten abgibt, darf zu einer Änderung der Konstitution und dieser Konvention so lange Vorbehalte formulieren, bis er seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Änderung beim Generalsekretär hinterlegt hat. |
340F | 3. Wenn eine Delegation glaubt, dass irgendein Beschluss ihre Regierung daran hindern könnte, die Verbindlichkeit der revidierten Vollzugsordnungen anzuerkennen, kann sie bei Abschluss der Konferenz, welche die betreffende Revision annimmt, vorläufige oder endgültige Vorbehalte gegen diesen Beschluss formulieren; solche Vorbehalte können auch von einer Delegation im Namen eines Mitgliedstaates formuliert werden, der an der zuständigen Konferenz nicht teilnimmt und der nach Artikel 31 dieser Konvention dieser Delegation zur Unterzeichnung der Schlussakten eine Vollmacht erteilt hat. |
340G | 4. Ein bei Abschluss einer Konferenz formulierter Vorbehalt ist nur dann rechtswirksam, wenn der Mitgliedstaat, der ihn formuliert hat, ihn zu dem Zeitpunkt offiziell bestätigt, zu dem er notifiziert, dass er die Verbindlichkeit der geänderten oder revidierten Urkunde anerkennt, wie sie von der Konferenz, bei deren Abschluss er den betreffenden Vorbehalt formuliert hat, angenommen wurde. |
341–467 | Aufgehoben |
Kapitel IV Andere Bestimmungen
Art. 33 Finanzen | |
468 |
|
468A |
|
468B |
|
469 |
|
470 |
|
471 | Aufgehoben |
472 |
|
473 |
|
474 | 3. Die geschuldeten Summen werden vom Beginn des vierten Monats eines jeden Rechnungsjahres der Union an verzinst. Der Zinssatz wird für die drei folgenden Monate auf 3 % (drei vom Hundert) jährlich und vom Anfang des siebenten Monats an auf 6 % (sechs vom Hundert) jährlich festgesetzt. |
475 | Aufgehoben |
476 |
|
477 |
|
478–479 | Aufgehoben |
480 |
|
480A |
|
481–483 | Aufgehoben |
483A | 4bis. Die assoziierten Teilnehmer im Sinne der Nummer 241A dieser Konvention beteiligen sich nach den vom Rat festgelegten Modalitäten an den Ausgaben des Sektors, der Studienkommission und der untergeordneten Gruppen, an deren Arbeiten sie teilnehmen. |
484 | 5. Der Rat legt die Kriterien fest, nach denen für bestimmte Produkte und Dienste Kostendeckung erreicht werden soll. |
485 | 6. Die Union unterhält einen Reservefonds als Betriebskapital, der es ermöglicht, die unerlässlichen Ausgaben zu decken und ausreichende Bargeldreserven zu halten, damit die Aufnahme von Darlehen möglichst vermieden wird. Der Rat setzt jährlich den Betrag des Reservefonds entsprechend dem voraussichtlichen Bedarf fest. Am Ende jedes Budgetzeitraums von zwei Jahren werden alle Budgetmittel, die nicht ausgegeben oder investiert worden sind, im Reservefonds angelegt. Weitere Einzelheiten über diesen Reservefonds sind in den Finanzvorschriften enthalten. |
486 |
|
487 |
|
Art. 34 Verantwortlichkeit der Konferenzen im finanziellen Bereich | |
488 | 1. Bevor die Konferenzen der Union Vorschläge annehmen oder Beschlüsse fassen, die finanzielle Auswirkungen haben, berücksichtigen sie alle Budgetansätze der Union, um sicherzustellen, dass diese Vorschläge oder Beschlüsse keine Ausgaben nach sich ziehen, welche die Mittel übersteigen, die der Rat genehmigen darf. |
489 | 2. Beschlüsse einer Konferenz werden dann nicht wirksam, wenn sie unmittelbar oder mittelbar dazu führen, dass die Ausgaben höher sind als die Mittel, die der Rat genehmigen darf. |
Art. 35 Sprachen | |
490 |
|
491 |
|
492 |
|
493 |
|
494 |
|
495 | 2. Alle in den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 29 der Konstitution erwähnten Dokumente dürfen in einer anderen als den dort vorgesehenen Sprachen unter der Bedingung veröffentlicht werden, dass die Mitgliedstaaten, die dies beantragen, sich verpflichten, die gesamten für die Übersetzung und Veröffentlichung entstehenden Kosten zu tragen. |
Kapitel V Verschiedene Bestimmungen über den Betrieb der Fernmeldedienste
Art. 36 Gebühren und Gebührenfreiheit | |
496 | Die Bestimmungen über die Fernmeldegebühren und die verschiedenen Fälle, in denen Gebührenfreiheit gewährt wird, sind in den Vollzugsordnungen niedergelegt. |
Art. 37 Aufstellung und Begleichung von Rechnungen | |
497 | 1. Die Begleichung internationaler Rechnungen gilt als laufende Transaktion und wird in Übereinstimmung mit den laufenden internationalen Verpflichtungen der beteiligten Mitgliedstaaten und Sektormitglieder erledigt, wenn deren Regierungen diesbezügliche Abmachungen getroffen haben. Wenn Abmachungen dieser Art oder nach Artikel 42 der Konstitution getroffene besondere Vereinbarungen nicht bestehen, wird diese Begleichung nach den Bestimmungen der Vollzugsordnungen durchgeführt. |
498 | 2. Die Verwaltungen der Mitgliedstaaten und die Sektormitglieder, die internationale Fernmeldedienste wahrnehmen, müssen sich über den Betrag ihrer Zahlungsverpflichtungen und -forderungen einigen. |
499 | 3. Die Rechnungen, die sich auf die in Nummer 498 erwähnten Zahlungsverpflichtungen und -forderungen beziehen, werden nach den Bestimmungen der Vollzugsordnungen aufgestellt, wenn nicht zwischen den beteiligten Parteien besondere Vereinbarungen getroffen worden sind. |
Art. 38 Währungseinheit | |
500 | Wenn keine besonderen Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten bestehen, wird bei der Festsetzung der Abrechnungsgebühren für die internationalen Fernmeldedienste und der Aufstellung der internationalen Rechnungen als Währungseinheit:
verwendet, wie sie in den Vollzugsordnungen näher bestimmt sind. Die Durchführungsbestimmungen sind in Anhang 1 der Vollzugsordnung für internationale Fernmeldedienste enthalten. |
Art. 39 Gegenseitiger Verkehr | |
501 | 1. Die Funkstellen des mobilen Funkdienstes sind verpflichtet, im Rahmen ihrer normalen Aufgaben ohne Rücksicht auf das von ihnen benutzte Funksystem Funknachrichten gegenseitig auszutauschen. |
502 | 2. Die Bestimmungen der Nummer 501 sollen jedoch den Fortschritt der Wissenschaft nicht hemmen; sie stehen daher der Verwendung eines Funksystems nicht entgegen, das den Verkehr mit anderen Systemen nicht aufnehmen kann, vorausgesetzt, dass dieses Unvermögen auf der Eigenart dieses Systems beruht und nicht etwa auf der Verwendung von Vorrichtungen, deren einziger Zweck eine Verhinderung des gegenseitigen Verkehrs ist. |
503 | 3. Ungeachtet der Bestimmungen der Nummer 501 kann eine Funkstelle einem eingeschränkten internationalen Fernmeldedienst zugeordnet werden, wenn der Zweck dieses Dienstes oder andere von dem benutzten System unabhängige Umstände es verlangen. |
Art. 40 Geheime Sprache | |
504 | 1. Staats- und Diensttelegramme dürfen in allen Verkehrsbeziehungen in geheimer Sprache abgefasst werden. |
505 | 2. Privattelegramme in geheimer Sprache dürfen im Verkehr zwischen allen Mitgliedstaaten zugelassen werden, mit Ausnahme der Mitgliedstaaten, die über den Generalsekretär im Voraus bekannt gegeben haben, dass sie für diese Telegrammart die geheime Sprache nicht zulassen. |
506 | 3. Die Mitgliedstaaten, die abgehende oder ankommende Privattelegramme in geheimer Sprache für ihr eigenes Hoheitsgebiet nicht zulassen, müssen solche Telegramme im Durchgang zulassen, es sei denn, der Dienst wäre nach Artikel 35 der Konstitution eingestellt worden. |
Kapitel VI Schiedsgerichtsbarkeit und Änderung der Konvention
Art. 41 Schiedsgerichtsbarkeit: Verfahren (s. Artikel 56 der Konstitution4) | |
507 | 1. Die Partei, die ein Schiedsgericht in Anspruch nehmen will, leitet das Verfahren ein, indem sie dies der anderen Partei mitteilt. |
508 | 2. Die Parteien entscheiden im gegenseitigen Einverständnis, ob das Schiedsrichteramt Personen, Verwaltungen oder Regierungen zu übertragen ist. Das Schiedsrichteramt wird Regierungen übertragen, wenn sich die Parteien nicht binnen eines Monats, von dem Tag an gerechnet, an dem die Absicht, ein Schiedsgericht in Anspruch zu nehmen, mitgeteilt worden ist, über diesen Punkt geeinigt haben. |
509 | 3. Wenn das Schiedsrichteramt Personen übertragen wird, dürfen die Schiedsrichter weder Staatsangehörige eines Staates sein, der in dem Streitfall Partei ist, noch dürfen sie ihren Wohnsitz in einem dieser Staaten haben oder in ihren Diensten stehen. |
510 | 4. Wenn das Schiedsrichteramt Regierungen oder Verwaltungen dieser Regierungen übertragen wird, müssen diese unter den Mitgliedstaaten ausgewählt werden, die nicht in den Streitfall verwickelt, jedoch Vertragsparteien des Abkommens sind, dessen Anwendung den Streitfall verursacht hat. |
511 | 5. Jede der beiden streitenden Parteien benennt einen Schiedsrichter binnen drei Monaten nach Eingang der Mitteilung darüber, dass die Absicht besteht, ein Schiedsgericht in Anspruch zu nehmen. |
512 | 6. Wenn mehr als zwei Parteien in den Streitfall verwickelt sind, benennt jede der beiden Gruppen von Parteien, die in dem Streitfall gemeinsame Belange haben, einen Schiedsrichter nach dem in den Nummern 510 und 511 vorgesehenen Verfahren. |
513 | 7. Die beiden so benannten Schiedsrichter benennen in gegenseitigem Einverständnis einen dritten Schiedsrichter; dieser muss, wenn die beiden ersten Schiedsrichter nicht Regierungen oder Verwaltungen, sondern Personen sind, den in Nummer 509 festgelegten Bestimmungen entsprechen und ferner eine andere Staatsangehörigkeit als die beiden anderen haben. Können sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl des dritten Schiedsrichters nicht einigen, so schlägt jeder Schiedsrichter einen dritten Schiedsrichter vor, der an dem Streitfall in keiner Weise beteiligt ist. Der Generalsekretär bestimmt dann den dritten Schiedsrichter durch das Los. |
514 | 8. Die streitenden Parteien können übereinkommen, dass sie ihren Streitfall von nur einem Schiedsrichter beilegen lassen, der in gegenseitigem Einverständnis benannt wird; sie können auch je einen Schiedsrichter benennen und den Generalsekretär bitten, diesen einen Schiedsrichter durch das Los zu bestimmen. |
515 | 9. Der oder die Schiedsrichter entscheiden nach freiem Ermessen über den Ort der Schiedsgerichtsbarkeit und die auf diese Schiedsgerichtsbarkeit anzuwendenden Verfahrensregeln. |
516 | 10. Die Entscheidung des Einzelschiedsrichters ist endgültig und bindend für die streitenden Parteien. Wenn das Schiedsgericht aus mehreren Schiedsrichtern besteht, ist die Entscheidung, welche die Schiedsrichter mit Stimmenmehrheit treffen, endgültig und für die Parteien bindend. |
517 | 11. Jede Partei trägt die Kosten, die ihr durch die Untersuchung und die Einberufung des Schiedsgerichts entstanden sind. Die nicht von den Parteien selbst verursachten Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens werden gleichmässig auf die streitenden Parteien verteilt. |
518 | 12. Die Union erteilt alle den Streitfall betreffenden Auskünfte, welche der oder die Schiedsrichter etwa benötigen. Wenn die streitenden Parteien dies vereinbaren, wird die Entscheidung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter dem Generalsekretär für künftige Referenzzwecke mitgeteilt. |
Art. 42 Bestimmungen zur Änderung dieser Konvention | |
519 | 1. Jeder Mitgliedstaat kann einen Änderungsvorschlag zu dieser Konvention einreichen. Ein solcher Vorschlag muss, damit er allen Mitgliedstaaten rechtzeitig übermittelt und von ihnen geprüft werden kann, beim Generalsekretär spätestens acht Monate vor dem für die Eröffnung der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegten Zeitpunkt eingehen. Der Generalsekretär übermittelt einen solchen Vorschlag allen Mitgliedstaaten so bald wie möglich, jedoch spätestens sechs Monate vor dem letztgenannten Zeitpunkt. |
520 | 2. Ein Vorschlag zur Änderung eines nach Nummer 519 eingereichten Änderungsvorschlags kann jedoch jederzeit von einem Mitgliedstaat oder von seiner Delegation bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten eingereicht werden. |
521 | 3. In einer Plenarsitzung der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten ist die Beschlussfähigkeit für die Prüfung eines Änderungsvorschlags zu dieser Konvention oder einer Änderung eines solchen Änderungsvorschlags erst dann erreicht, wenn mehr als die Hälfte der bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten akkreditierten Delegationen anwesend sind. |
522 | 4. Damit ein Vorschlag zur Änderung eines Änderungsvorschlags sowie der Änderungsvorschlag als Ganzes, ob er nun geändert worden ist oder nicht, angenommen wird, muss er in einer Plenarsitzung von mehr als der Hälfte der bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten akkreditierten stimmberechtigten Delegationen genehmigt werden. |
523 | 5. Sofern in den vorhergehenden Absätzen dieses Artikels, die massgebend sind, nichts anderes bestimmt ist, gilt die Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union. |
524 | 6. Alle von einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten angenommenen Änderungen dieser Konvention treten insgesamt und in Form einer einzigen Änderungsurkunde zu einem von der Konferenz festgelegten Zeitpunkt zwischen den Mitgliedstaaten in Kraft, die bis zu diesem Zeitpunkt ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Konvention und zur Änderungsurkunde hinterlegt haben. Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt zu nur einem Teil dieser Änderungsurkunde ist ausgeschlossen. |
525 | 7. Ungeachtet der Nummer 524 kann die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten beschliessen, dass eine Änderung dieser Konvention erforderlich ist, damit eine Änderung der Konstitution richtig durchgeführt werden kann. In diesem Fall tritt die Änderung der Konvention nicht vor dem Inkrafttreten der Änderung der Konstitution in Kraft. |
526 | 8. Der Generalsekretär notifiziert allen Mitgliedstaaten die Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde. |
527 | 9. Nach dem Inkrafttreten einer solchen Änderungsurkunde gilt die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt nach den Artikeln 52 und 53 der Konstitution für die geänderte Konvention. |
528 | 10. Der Generalsekretär lässt eine solche Änderungsurkunde nach ihrem Inkrafttreten beim Sekretariat der Organisation der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen5 registrieren. Nummer 241 der Konstitution gilt auch für jede Änderungsurkunde. |
Anlage
Definition einiger in dieser Konvention und in den Vollzugsordnungen der Internationalen Fernmeldeunion verwendeter Begriffe
Für die Zwecke der oben genannten Grundsatzdokumente der Union haben die folgenden Begriffe die ihnen nachstehend beigegebene Bedeutung. | |
1001 | Sachverständiger: Eine Person, die entsandt wird von:
um sich an den Aufgaben der Union zu beteiligen, die in ihre fachliche Zuständigkeit fallen. |
1002 | Beobachter: Eine Person, die nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Konvention entsandt wird:
|
1003 | Mobiler Funkdienst: Funkdienst zwischen mobilen und ortsfesten Funkstellen oder zwischen mobilen Funkstellen. |
1004 | Wissenschaftliche Institution oder industrielles Unternehmen: Jede Institution oder jedes Unternehmen, die bzw. das keine staatliche Einrichtung oder Stelle ist und sich mit der Untersuchung von Fernmeldeproblemen und der Planung oder Herstellung von Einrichtungen für Fernmeldedienste beschäftigt. |
1005 | Funkverkehr: Fernmeldeverkehr mit Hilfe von Funkwellen. Anmerkung 1: Vereinbarungsgemäss sind Funkwellen elektromagnetische Wellen, deren Frequenzen unterhalb 3000 GHz liegen und die sich ohne künstliche Führung im freien Raum ausbreiten. Anmerkung 2: Für die Zwecke der Nummern 149−154 dieser Konvention umfasst der Begriff «Funkverkehr» auch den Fernmeldeverkehr, der mit Hilfe von elektromagnetischen Wellen abgewickelt wird, deren Frequenzen oberhalb 3000 GHz liegen und die sich ohne künstliche Führung im freien Raum ausbreiten. |
1006 | Dienstfernmeldeverbindung: Fernmeldeverbindung, die sich auf die internationalen öffentlichen Fernmeldedienste bezieht und hergestellt wird zwischen:
|
0.784.021
Geltungsbereich am 11. September 20236
Vertragsstaaten | Ratifikation | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
Afghanistan* | 5. November | 2006 | 5. November | 2006 |
Ägypten | 8. Juli | 2004 | 8. Juli | 2004 |
Albanien | 24. Juni | 2005 | 24. Juni | 2005 |
Angola | 10. November | 2006 | 10. November | 2006 |
Argentinien* | 6. August | 2007 | 6. August | 2007 |
Australien | 3. März | 2005 | 3. März | 2005 |
Bahrain* | 20. September | 2004 | 20. September | 2004 |
Belarus | 9. August | 2006 | 9. August | 2006 |
Botsuana | 14. November | 2006 | 14. November | 2006 |
Brasilien | 10. Februar | 2010 | 10. Februar | 2010 |
Bulgarien | 3. August | 2004 | 3. August | 2004 |
Dänemark | 20. Juni | 2003 | 1. Januar | 2004 |
Deutschland | 6. Dezember | 2006 | 6. Dezember | 2006 |
Ecuador | 16. Juni | 2004 | 16. Juni | 2004 |
El Salvador | 9. Oktober | 2013 | 9. Oktober | 2013 |
Estland | 12. Januar | 2005 | 12. Januar | 2005 |
Finnland* | 19. Oktober | 2004 | 19. Oktober | 2004 |
Frankreich | 23. April | 2008 | 23. April | 2008 |
Gabun | 21. Juli | 2004 | 21. Juli | 2004 |
Grenada | 11. Oktober | 2010 | 11. Oktober | 2010 |
Indonesien* | 3. Februar | 2005 | 3. Februar | 2005 |
Irak | 8. Februar | 2006 B | 8. Februar | 2006 |
Iran | 22. Juni | 2009 | 22. Juni | 2009 |
Italien | 10. Juli | 2012 | 10. Juli | 2012 |
Japan | 2. Juli | 2004 | 2. Juli | 2004 |
Kambodscha | 18. Dezember | 2003 | 1. Januar | 2004 |
Kanada* | 26. April | 2004 | 26. April | 2004 |
Katar | 22. Dezember | 2004 | 22. Dezember | 2004 |
Kiribati | 10. Januar | 2007 B | 10. Januar | 2007 |
Kongo (Kinshasa) | 25. März | 2009 B | 25. März | 2009 |
Korea (Süd-) | 5. Mai | 2004 | 5. Mai | 2004 |
Kuba* | 25. Januar | 2012 | 25. Januar | 2012 |
Kuwait | 10. September | 2007 | 10. September | 2007 |
Lettland | 25. November | 2005 | 24. November | 2005 |
Libanon | 3. März | 2009 B | 3. März | 2009 |
Liberia | 8. Oktober | 2008 B | 8. Oktober | 2008 |
Libyen | 10. Juli | 2007 | 10. Juli | 2007 |
Liechtenstein* | 13. April | 2006 | 13. April | 2006 |
Litauen | 7. Dezember | 2006 | 7. Dezember | 2006 |
Luxemburg | 27. April | 2007 | 27. April | 2007 |
Malaysia | 24. Dezember | 2004 | 24. Dezember | 2004 |
Malta | 6. April | 2004 | 6. April | 2004 |
Marokko | 27. April | 2011 | 27. April | 2011 |
Mexiko* | 18. Oktober | 2005 | 18. Oktober | 2005 |
Moldau | 15. September | 2004 | 15. September | 2004 |
Monaco | 29. Juli | 2004 B | 29. Juli | 2004 |
Montenegro | 21. Juli | 2006 B | 21. Juli | 2006 |
Myanmar | 25. März | 2009 | 25. März | 2009 |
Neuseeland | 20. Juni | 2006 | 20. Juni | 2006 |
Niederlande* | 21. November | 2008 | 21. November | 2008 |
Aruba* | 21. November | 2008 | 21. November | 2008 |
Curaçao* | 21. November | 2008 | 21. November | 2008 |
Karibische Gebiete (Bonaire, | 21. November | 2008 | 21. November | 2008 |
Sint Maarten* | 21. November | 2008 | 21. November | 2008 |
Nigeria | 23. Juni | 2014 | 23. Juni | 2014 |
Norwegen | 7. Dezember | 2017 | 7. Dezember | 2017 |
Oman | 25. Oktober | 2004 | 25. Oktober | 2004 |
Österreich* | 27. Januar | 2006 | 27. Januar | 2006 |
Pakistan | 10. Januar | 2007 | 10. Januar | 2007 |
Panama | 27. August | 2004 | 27. August | 2004 |
Paraguay | 9. Januar | 2009 | 9. Januar | 2009 |
Peru | 18. Oktober | 2006 | 18. Oktober | 2006 |
Ruanda | 5. Oktober | 2006 | 5. Oktober | 2006 |
Rumänien* | 17. Juli | 2008 | 17. Juli | 2008 |
San Marino | 14. Februar | 2006 | 14. Februar | 2006 |
Saudi-Arabien* | 20. September | 2005 | 20. September | 2005 |
Schweden | 22. Dezember | 2003 | 1. Januar | 2004 |
Schweiz* | 17. Januar | 2006 | 17. Januar | 2006 |
Serbien | 1. September | 2010 | 1. September | 2010 |
Sierra Leone | 26. November | 2010 | 26. November | 2010 |
Singapur | 11. Juni | 2004 | 11. Juni | 2004 |
Slowakei | 15. März | 2004 | 15. März | 2004 |
Slowenien | 13. September | 2007 | 13. September | 2007 |
Somalia | 24. Juni | 2005 B | 24. Juni | 2005 |
Spanien* | 16. Mai | 2006 | 16. Mai | 2006 |
St. Kitts und Nevis | 15. März | 2006 B | 15. März | 2006 |
Südafrika | 18. Oktober | 2006 | 18. Oktober | 2006 |
Sudan | 23. Juni | 2006 | 23. Juni | 2006 |
Südsudan | 3. Oktober | 2011 B | 3. Oktober | 2011 |
Syrien | 14. Februar | 2007 | 14. Februar | 2007 |
Timor-Leste | 24. August | 2010 | 24. August | 2010 |
Togo | 9. Juli | 2014 | 9. Juli | 2014 |
Trinidad und Tobago | 16. Februar | 2004 B | 16. Februar | 2004 |
Tschechische Republik | 18. Dezember | 2003 | 1. Januar | 2004 |
Türkei | 3. März | 2006 | 3. März | 2006 |
Ungarn | 28. September | 2011 | 28. September | 2011 |
Usbekistan | 19. Januar | 2007 B | 19. Januar | 2007 |
Vatikanstadt | 22. Juli | 2009 | 22. Juli | 2009 |
Vereinigte Arabische Emirate | 6. Januar | 2005 | 6. Januar | 2005 |
Vereinigtes Königreich | 2. August | 2017 | 2. August | 2017 |
Vereinigte Staaten* | 16. Januar | 2009 | 16. Januar | 2009 |
Vietnam | 12. November | 2003 | 1. Januar | 2004 |
Zypern | 30. Mai | 2008 | 30. Mai | 2008 |
| ||||