In den Zeiten, in denen die Chloridkonzentration im Rhein den Orientierungswert von 200 mg/l an der deutsch‑niederländischen Grenze überschreitet, wird die französische Regierung zusätzlich zu der seit dem 5. Januar 1987 stattfindenden Reduzierung um 20 kg/s Chlorid‑Ionen gemäss Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens eine regulierende Reduzierung auf französischem Hoheitsgebiet durchführen entsprechend den näheren Einzelheiten und technischen Grundlagen in Anhang I. Die aufgrund der regulierenden Reduzierung anfallenden Chloridmengen werden vorübergehend auf Land aufgehaldet.
Die französische Regierung wird den übrigen Vertragsparteien jährlich über die aufgrund der regulierenden Reduzierung aufgehaldeten Chloridmengen und die damit verbundenen Kosten Bericht erstatten.
Die regulierende Reduzierung nach diesem Zusatzprotokoll stellt die Ausführung der Bestimmungen aus den Absätzen 1, 3 und 4 von Artikel 2 und Absatz 3 von Artikel 7 des Übereinkommens dar.