Das zuständige Personal ist, wenn der Einsatz verlangt wird, ermächtigt, mit der eigenen Ausrüstung jederzeit die Grenze zu Land oder zu Wasser, auch ausserhalb der zugelassenen Übergänge, zu überqueren. Im letzteren Fall müssen die nächstgelegenen Grenzpolizei- und Zollstellen durch die ersuchende Partei telefonisch vorgängig benachrichtigt werden.
Es kann einzig verlangt werden, dass sich der Leiter des Detachements mit einem Dokument über seine Eigenschaft ausweist. Er hat überdies den Organen der Grenzpolizei eine Liste des ihn begleitenden Personals zu übergeben.
Die Erlaubnis zum freien Grenzübertritt erstreckt sich auf das Material, die Ausrüstung und die Transportmittel, die zur ordnungsgemässen Durchführung des Einsatzes nötig sind. Beim Grenzübergang, oder so schnell als möglich, wird ein Inventar der Ausrüstungen, besonderen Einsatzmittel und des Materials hinterlegt.
Die Fahrzeuge, Boote und Luftfahrzeuge sowie das für den Einsatz nötige Material werden auf dem Gebiet des ersuchenden Staates als unter dem Regime der temporären Einfuhr zugelassen betrachtet; Treibstoffe und Verbrauchsmaterialien sind von Grenz- und allen anderen bei der Einfuhr erhobenen Abgaben insoweit befreit, als sie im Einsatz und während dessen ganzen Abwicklung verbraucht werden.