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0.814.291.1

Protokoll
zum Internationalen Übereinkommen von 1969
über die zivilrechtliche Haftung
für Ölverschmutzungsschäden2

AS 1988 1464; BBl 1986 II 717

Übersetzung1

Abgeschlossen in London am 19. November 1976
Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 19873
Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 15. Dezember 1987
In Kraft getreten für die Schweiz am 14. März 1988

(Stand am 25. Juli 2007)

Die Vertragsparteien dieses Protokolls,

als Vertragsparteien des am 29. November 1969 4 in Brüssel beschlossenen
internationalen Übereinkommens über die zivilrechtliche Haftung für
Ölverschmutzungsschäden,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. I

Im Sinne dieses Protokolls haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

«Übereinkommen» bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1969 5 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden;

«Organisation» hat die gleiche Bedeutung wie im Übereinkommen;

«Generalsekretär» bedeutet den Generalsekretär der Organisation.

Art. II

Artikel V des Übereinkommens wird wie folgt geändert:

Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «1. Der Eigentümer eines Schiffes ist berechtigt, seine Haftung auf Grund dieses Übereinkommens für jedes Ereignis auf einen Gesamtbetrag von 133 Rechnungseinheiten je Tonne Raumgehalt des Schiffes zu beschränken. Der Gesamtbetrag darf jedoch 14 Millionen Rechnungseinheiten nicht überschreiten.»

Absatz 9 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «9.a) Die in Absatz 1 genannte «Rechnungseinheit» ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Die in Absatz 1 genannten Beträge werden in die Landeswährung des Staates, in dem der Fonds errichtet wird, entsprechend dem Wert dieser Währung gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Errichtung des Fonds umgerechnet. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Vertragsstaats, der Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird nach der vom Internationalen Währungsfonds angewendeten Bewertungsmethode errechnet, die an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen gilt. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Vertragsstaats, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf eine von diesem Staat bestimmte Weise errechnet. b) Dessenungeachtet kann ein Vertragsstaat, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist und dessen Recht die Anwendung des Buchstabens a nicht zulässt, bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung des Übereinkommens oder dem Beitritt zu dem Übereinkommen oder jederzeit danach erklären, dass die in seinem Hoheitsgebiet geltenden Haltungshöchstbeträge des Absatzes 1 für jedes Ereignis ein Gesamtbetrag von 2000 Werteinheiten je Tonne Raumgehalt des Schiffes sind, wobei dieser Gesamtbetrag 210 Millionen Werteinheiten nicht überschreiten darf. Die in diesem Absatz genannte Werteinheit entspricht 65½ Milligramm Gold von 900/1000 Feingehalt. Die Umrechnung dieser Beträge in die Landeswährung erfolgt nach dem Recht des betreffenden Staates. c) Die unter Buchstabe a letzter Satz genannte Berechnung und die unter Buchstabe b genannte Umrechnung erfolgen in der Weise, dass die Beträge in Absatz 1, in der Landeswährung des Vertragsstaats ausgedrückt, soweit wie möglich dem dort in Rechnungseinheiten ausgedrückten tatsächlichen Wert entsprechen. Die Vertragsstaaten teilen dem Depositar die Art der Berechnung nach Buchstabe a oder das Ergebnis der Umrechnung nach Buchstabe b bei der Hinterlegung einer der in Artikel IV genannten Urkunden sowie immer dann mit, wenn sich die Berechnungsart oder das Umrechnungsergebnis ändert.»

Art. III

Dieses Protokoll liegt für jeden Staat, der das Übereinkommen unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist, sowie für jeden Staat, der zur Teilnahme an der vom 17. bis 19. November 1976 in London abgehaltenen Konferenz zur Revision der Bestimmungen über die Rechnungseinheit in dem Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden eingeladen wurde, zur Unterzeichnung auf. Das Protokoll liegt vom 1. Februar 1977 bis zum 31. Dezember 1977 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung auf.

Vorbehaltlich des Absatzes 4 bedarf dieses Protokoll der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Staaten, die es unterzeichnet haben.

Vorbehaltlich des Absatzes 4 liegt dieses Protokoll für Staaten, die es nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt auf.

Die Vertragsparteien des Übereinkommens können dieses Protokoll ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten.

Art. IV

Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer förmlichen Urkunde beim Generalsekretär.

Jede Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, die hinterlegt wird, nachdem eine Änderung dieses Protokolls für alle Vertragsparteien in Kraft getreten ist oder nachdem alle für das Inkrafttreten der Änderung für diese Vertragsparteien notwendigen Massnahmen getroffen worden sind, gilt für das Protokoll in der geänderten Fassung.

Art. V

Dieses Protokoll tritt für die Staaten, die es ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder die ihm beigetreten sind, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem acht Staaten, darunter fünf Staaten mit jeweils mindestens einer Million Bruttoregistertonnen Tankerraum, Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden beim Generalsekretär hinterlegt haben.

Für jeden Staat, der dieses Protokoll später ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde durch den betreffenden Staat in Kraft.

Art. VI

Dieses Protokoll kann von jeder Vertragspartei jederzeit gekündigt werden, nachdem es für die betreffende Vertragspartei in Kraft getreten ist.

Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär.

Die Kündigung wird nach Ablauf eines Jahres oder eines längeren in der Kündigungsurkunde genannten Zeitraums nach Hinterlegung der Urkunde beim Generalsekretär wirksam.

Art. VII

Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Protokolls einberufen.

Die Organisation hat eine Konferenz der Vertragsparteien zur Revision oder
Änderung des Protokolls einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsparteien dies verlangt.

Art. VIII

Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär hinterlegt.

Der Generalsekretär

  1. unterrichtet alle Staaten, die das Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, i)von jeder weiteren Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Urkunde unter Angabe des Zeitpunkts;ii)vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls;iii)von der Hinterlegung jeder Urkunde zur Kündigung dieses Protokolls unter Angabe des Zeitpunkts, zu dem die Kündigung wirksam wird;iv)von jeder Änderung dieses Protokolls.
  2. übermittelt allen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.

Art. IX

Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, übermittelt der Generalsekretär dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift des Protokolls zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Art. X

Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Amtliche Übersetzungen in die russische und spanische Sprache werden angefertigt und mit der unterzeichneten Urschrift hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu London am 19. November 1976.

(Es folgen die Unterschriften)

0.814.291.1

Geltungsbereich am 25. Juli 20076

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)

Inkrafttreten

Ägypten

3. Februar

1989 B

4. Mai

1989

Albanien

6. April

1994 B

5. Juli

1994

Antigua und Barbuda

23. Juni

1997 B

21. September

1997

Aserbaidschan

16. Juli

2004 B

14. Oktober

2004

Australien

7. November

1983 B

5. Februar

1984

Bahamas

3. März

1980

8. April

1981

Bahrain

3. Mai

1996 B

1. August

1996

Barbados

6. Mai

1994 B

4. August

1994

Belgien

15. Juni

1989 B

13. September

1989

Belize

2. April

1991 B

1. Juli

1991

Brunei

29. September

1992 B

28. Dezember

1992

Costa Rica

8. Dezember

1997 B

8. März

1998

Dänemark

3. Juni

1981 B

1. September

1981

Deutschland

28. August

1980

8. April

1981

El Salvador

2. Januar

2002 B

2. April

2002

Finnland

8. Januar

1981 B

8. April

1981

Frankreich

7. November

1980

8. April

1981

Georgien

25. August

1995 B

23. November

1995

Griechenland

10. Mai

1989 B

8. August

1989

Indien

1. Mai

1987 B

30. Juli

1987

Island

24. März

1994 B

22. Juni

1994

Italien

3. Juni

1983 B

1. September

1983

Japan

24. August

1994 B

22. November

1994

Jemen

4. Juni

1979 B

8. April

1981

Kambodscha

8. Juni

2001 B

6. September

2001

Kamerun

14. Mai

1984 B

12. August

1984

Kanada

24. Januar

1989 B

24. April

1989

Korea (Süd-)

8. Dezember

1992 B

8. März

1993

Kuwait

1. Juli

1981 B

29. September

1981

Liberia

17. Februar

1981 B

8. April

1981

Luxemburg

14. Februar

1991 B

15. Mai

1991

Malediven

14. Juni

1981 B

12. September

1981

Marshallinseln

24. Januar

1994 B

24. April

1994

Mauretanien

17. November

1995 B

15. Februar

1996

Mauritius

6. April

1995 B

5. Juli

1995

Mexiko

13. Mai

1994 B

11. August

1994

Nicaragua

4. Juni

1996 B

2. September

1996

Niederlande

3. August

1982 B

1. November

1982

Norwegen

17. Juli

1978 B

8. April

1981

Oman

24. Januar

1985 B

24. April

1985

Peru

24. Februar

1987 B

25. Mai

1987

Polen*

30. Oktober

1985 B

28. Januar

1986

Portugal

2. Januar

1986 B

2. April

1986

Russland*

Saudi-Arabien

15. April

1993 B

14. Juli

1993

Schweden

7. Juli

1978

8. April

1981

Schweiz*

15. Dezember

1987 B

14. März

1988

Singapur

15. Dezember

1981 B

15. März

1982

Spanien

22. Oktober

1981 B

20. Januar

1982

Vanuatu

13. Januar

1989 B

13. April

1989

Venezuela

21. Januar

1992 B

20. April

1992

Vereinigte Arabische Emirate

14. März

1984 B

12. Juni

1984

Zypern

19. Juni

1989 B

17. September

1989

  1. Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.

0.814.291.1

Vorbehalte und Erklärungen

Polen

Polen wird nunmehr die finanziellen Verbindlichkeiten im Fall der Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen und der Haftung im Rahmen des Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden auf der Grundlage des Sonderziehungsrechts des Internationalen Währungsfonds berechnen.

Diese Sonderziehungsrechte werden jedoch nach der von Polen bestimmten Methode umgerechnet, da Polen nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist. Die Umrechnungsmethode ist folgende: Die polnische Nationalbank wird einen Wechselkurs von Sonderziehungsrecht zu polnischem Zloty festsetzen, indem sie das Sonderziehungsrecht entsprechend den von Reuter veröffentlichten jeweils gültigen Wechselkursen in US-Dollar umrechnet. Der Betrag in US-Dollar wird dann zu dem von der polnischen Nationalbank ihrer jeweils gültigen Tabelle der Kurse fremder Währungen entnommenen Wechselkurs in polnischen Zloty umgerechnet.

Die genannte Berechnungsmethode steht im Einklang mit Artikel II Absatz 9 Buchstabe a (in fine) des Protokolls zum Internationalen Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und Artikel II des Protokolls zum Internationalen Übereinkommen über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden.

Russland

Gemäss Artikel V Absatz 9c) des Internationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden, im Wortlaut von Artikel II des Protokolls von 1976 zum erwähnten Übereinkommen, wird erklärt, dass der in russischen Rubeln ausgedrückte Wert des «Sonderziehungsrechts» berechnet wird auf der Grundlage des Wechselkurses des Dollars der Vereinigten Staaten gegenüber dem «Sonderziehungsrecht», wie er vom Internationalen Währungsfonds am Tag der Berechnung festgelegt wird und auf der Grundlage des Wechselkurses des Dollars der Vereinigten Staaten gegenüber dem russischen Rubel, wie er von der Staatsbank Russland am selben Tag festgelegt wird.

Schweiz

Der schweizerische Bundesrat erklärt, mit Bezug auf Artikel V Absatz 9 Buchstaben a und c des Internationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden, die aufgrund von Artikel II des Protokolls vom 19. November 1976 eingeführt worden sind, dass die Schweiz den in Sonderziehungsrechten (SZR) ausgedrückten Wert ihrer Landeswährung wie folgt berechnet:

Die Schweizerische Nationalbank (SNB) meldet täglich dem Internationalen Währungsfond (IWF) den Mittelkurs des Dollars der Vereinigten Staaten von Amerika auf dem Devisenmarkt von Zürich. Der in Schweizerfranken ausgedrückte Gegenwert eines SZR bestimmt sich nach diesem Dollarkurs und dem vom IWF errechneten Kurs des Dollars zu den SZR. Basierend auf diesen Werten errechnet die SNB einen Mittelkurs des SZR, den sie in ihrem Monatsbericht veröffentlicht.