Als «gewerbliche Betriebe» im Sinne dieses Übereinkommens gelten insbesondere:
- Bergwerke, Steinbrüche und andere Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen;
- Gewerbe, in denen Gegenstände hergestellt, umgeändert, gereinigt, ausgebessert, verziert, fertiggestellt, verkaufsbereit gemacht oder in denen Stoffe umgearbeitet werden, mit Einschluss des Schiffbaues, der Abbruchunternehmungen, der Erzeugung, Umformung und Übertragung von motorischer Kraft irgendwelcher Art und von Elektrizität;
- der Bau, der Wiederaufbau, die Instandhaltung, die Ausbesserung, der Umbau oder der Abbruch von Bauwerken, Eisenbahnen, Strassenbahnen, Häfen, Docks, Dämmen, Kanälen, Anlagen für die Binnenschifffahrt, Strassen, Tunnels, Brücken, Strassenüberführungen, Abwasserkanälen, Brunnenschächten, Telegraf‑ und Telefonanlagen, elektrischen Anlagen, Gas‑ und Wasserwerken und andern Bauarbeiten sowie die dazu nötigen Vor- und Grundarbeiten;
- die Beförderung von Personen oder Gütern auf Strassen und Eisenbahnen, inbegriffen der Verkehr mit Gütern in Docks, auf Ausladeplätzen, Werften und in Lagerhäusern, mit Ausnahme der Handbeförderung.
In jedem Land bestimmt die zuständige Behörde die Grenze zwischen Gewerbe einerseits, Handel und Landwirtschaft anderseits.