Als «gewerbliche Betriebe» im Sinne dieses Übereinkommens gelten insbesondere:
- Bergwerke, Steinbrüche und andere Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen;
- Gewerbe, in denen Gegenstände hergestellt, umgeändert, gereinigt, ausgebessert, verziert, fertig gestellt oder verkaufsbereit gemacht oder in denen Stoffe umgearbeitet werden, einschliesslich des Schiffsbaues, der Abbruchunternehmungen, der Erzeugung, Umformung und Übertragung von Elektrizität oder sonstiger motorischer Kraft irgendwelcher Art;
- der Bau, der Wiederaufbau, die Instandhaltung, die Ausbesserung, der Umbau oder der Abbruch von Bauwerken, Eisenbahnen, Strassenbahnen, Häfen, Docks, Hafendämmen, Kanälen, Anlagen für die Binnenschifffahrt, Strassen, Tunneln, Brücken, Strassenüberführungen, Abwasserkanälen, Brunnenschächten, Telegrafen- und Telefonanlagen, elektrischen Anlagen, Gas- und Wasserwerken und anderen Bauarbeiten sowie die dazu nötigen Vor- und Fundierungsarbeiten;
- die Beförderung von Personen oder Gütern auf Strassen, Eisenbahnen, Binnengewässern, einschliesslich des Verkehrs mit Gütern in Docks, auf Ausladeplätzen, Werften und in Lagerhäusern, jedoch mit Ausnahme der Handbeförderung.
Diese Aufzählung gilt unter Vorbehalt der besonderen Ausnahmen für einzelne Länder, die in dem Übereinkommen von Washington 2 betreffend die Begrenzung der Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben auf acht Stunden täglich und achtundvierzig Stunden wöchentlich vorgesehen sind, soweit diese Ausnahmen auf das vorliegende Übereinkommen anwendbar sind.
In Ergänzung der vorstehenden Aufzählung kann jedes Mitglied erforderlichenfalls die Grenze zwischen Gewerbe einerseits, Handel und Landwirtschaft andererseits bestimmen.