Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, regelmässig grundlegende Arbeitsstatistiken zu erheben, zusammenzustellen und zu veröffentlichen, die entsprechend seinen Mitteln schrittweise auf die folgenden Gegenstände auszudehnen sind:
- Erwerbsbevölkerung, Beschäftigung, gegebenenfalls Arbeitslosigkeit und, soweit möglich, sichtbare Unterbeschäftigung;
- Struktur und Verteilung der Erwerbsbevölkerung, um eingehende Analysen durchführen zu können und über Ausgangsdaten zu verfügen;
- durchschnittlicher Verdienst und durchschnittliche Arbeitszeit (tatsächlich geleistete Stunden oder bezahlte Stunden) und gegebenenfalls Zeitlohnsätze und Normalarbeitszeit;
- Lohnstruktur und ‑verteilung;
- Arbeitskosten;
- Verbraucherpreisindizes;
- Haushaltsausgaben oder gegebenenfalls Familienausgaben und, soweit möglich, Haushaltseinkommen oder gegebenenfalls Familieneinkommen;
- berufsbedingte Schädigungen und, soweit wie möglich, Berufskrankheiten;
- Arbeitsstreitigkeiten.