Für die Anwendung dieser Vereinbarung bedeuten die Ausdrücke:
- «Angehöriger»
in bezug auf die Schweiz eine Person schweizerischer Staatsangehörigkeit und in bezug auf Quebec eine Person kanadischer Staatsangehörigkeit, die in Quebec wohnt, oder die, wenn sie nicht in Quebec wohnt, der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Gesetzgebung unterstellt ist oder unterstellt war; - «Gesetzgebung»
die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze und Verordnungen; - «zuständige Behörde» in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung und in bezug auf Quebec den für die Anwendung der in Artikel 2 aufgeführten Gesetzgebung zuständigen Minister;
- «Träger»
die Einrichtung oder die Behörde, welche für die Durchführung der in Artikel 2 aufgeführten Gesetzgebungen zuständig ist; - «wohnen»
in bezug auf die Schweiz, sich gewöhnlich aufhalten; - «Wohnsitz»
im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches3 den Ort, wo sich eine Person mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält; - «Versicherungszeit»
in bezug auf die Schweiz eine Zeit, während der Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet wurden oder eine Zeit, die einer solchen Zeit in der genannten Versicherung gleichgestellt ist und
in bezug auf Quebec jedes Jahr, für welches Beiträge entrichtet worden sind oder eine Invalidenrente nach dem Gesetz über die Rentenversicherung von Quebec ausgezahlt worden ist, sowie jedes als gleichgestellt geltende Jahr.
In diesem Artikel nicht definierte Ausdrücke haben die Bedeutung, die ihnen nach der anwendbaren Gesetzgebung zukommt.