Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens sind: in der Schweiz in Spanien
- die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf, nachstehend als «Schweizerische Ausgleichskasse» bezeichnet, für die Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung,
- die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern, nachstehend als «SUVA» bezeichnet, für die Versicherung gegen Berufs‑ und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten,
- das Bundesamt für Sozialversicherung in Bern, für die Familienzulagen, die im Schlussprotokoll enthaltenen Regelungen über die Krankenversicherung sowie, gegebenenfalls, für die Anwendung von Artikel 24 Absatz 1 dieser Vereinbarung;
- das Nationale Institut für Soziale Sicherheit.
Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei behalten sich die Bezeichnung anderer Verbindungsstellen vor; sie unterrichten einander hierüber.