In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
- «Gebiet»
in bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in bezug auf Finnland das Gebiet der Republik Finnland; - «Staatsangehöriger»
in bezug auf die Schweiz einen Schweizer Bürger, in bezug auf Finnland einen Staatsangehörigen der Republik Finnland; - «Gesetzgebung»
die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze und Verordnungen der Vertragsstaaten; - «Rentenversicherung»
in bezug auf die Schweiz die schweizerische Alters‑ und Hinterlassenenversicherung sowie die schweizerische Invalidenversicherung, in bezug auf Finnland die Beschäftigtenrentensysteme des öffentlichen und privaten Sektors sowie die Volksrenten‑ und allgemeine Familienrentenversicherung; - «zuständige Behörde» in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung, in bezug auf Finnland das Sozial‑ und Gesundheitsministerium;
- «Träger»
die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Gesetzgebung obliegt; - «Versicherungszeiten»
die Beitragszeiten, Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die in der Gesetzgebung, nach der sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind; - «Geldleistung» oder «Rente» eine Geldleistung oder Rente einschliesslich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen;
- «wohnen»
sich gewöhnlich aufhalten, - «Wohnsitz»
im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches2 grundsätzlich den Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; - «Arbeitnehmer»
im Sinne des finnischen Rechtes grundsätzlich alle Arbeitnehmer und öffentlichen Bediensteten.