Italienische Staatsangehörige, die in Anwendung von Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Zusatzvereinbarung die Überweisung der Beiträge verlangen, haben ihr Gesuch bei der zuständigen Provinzialstelle des INPS 5 einzureichen und zu diesem Zweck das besondere Formular für Überweisungsgesuche zu benutzen.
Die Schweizerische Ausgleichskasse entscheidet über das Gesuch und stellt ihre Verfügung dem Gesuchsteller zu; eine Durchschrift sendet sie an die zuständige Provinzialstelle des INPS und nimmt gegebenenfalls die beantragte Überweisung vor.
Artikel 8 der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963 gilt entsprechend.
Gleichzeitig mit der Überweisung der Beiträge an die Generaldirektion des INPS übermittelt die Schweizerische Ausgleichskasse dieser in zweifacher Ausfertigung ein Verzeichnis der Versicherten, zu deren Gunsten die Beiträge überwiesen worden sind.