Unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen des Abkommens und seines Schlussprotokolls haben luxemburgische Staatsangehörige unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ordentlichen Renten der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
Luxemburgische Staatsangehörige ohne Wohnsitz in der Schweiz, die ihre Beschäftigung oder Tätigkeit in diesem Land infolge Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, gelten, solange sie Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung erhalten oder in der Schweiz verbleiben, für die Begründung des Anspruchs auf eine ordentliche Rente als Versicherte im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung und haben Beiträge zu entrichten, als hätten sie Wohnsitz in der Schweiz.
In bezug auf den Anspruch auf ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung gelten luxemburgische Staatsangehörige, die einem luxemburgischen System der Pensionsversicherung angehören, als Versicherte im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung.
Als einem luxemburgischen System der Pensionsversicherung im Sinne von Absatz 3 angehörend gelten luxemburgische Staatsangehörige,
- wenn der Eintritt des Versicherungsfalles nach den schweizerischen Rechtsvorschriften in einen Monat fällt, für den ein gültiger Beitrag zur luxemburgischen Pensionsversicherung entrichtet wurde, oder
- wenn der Eintritt des Versicherungsfalles nach den schweizerischen Rechtsvorschriften in eine Zeit fällt, die nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften über die Aufrechterhaltung von Ansprüchen eine gleichgestellte Zeit ist.
Ordentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, werden luxemburgischen Staatsangehörigen nur gewährt, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz beibehalten.