Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 16 Buchstabe a) des Abkommens sind: in der Schweiz in den Niederlanden
- die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf, nachstehend als «Schweizerische Ausgleichskasse» bezeichnet, für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
- die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern, nachstehend als «SUVA» bezeichnet, für die schweizerische Unfallversicherung,
- 3 das Bundesamt für Sozialversicherung in Bern für die Familienzulagen, die im Schlussprotokoll enthaltenen Regelungen betreffend die Krankenversicherung sowie gegebenenfalls die Anwendung der Artikel 20, 22 Absatz 2 und 25 zweiter Satz der Verwaltungsvereinbarung vom 29. Mai 1970 in der Fassung der vorliegenden Verwaltungsvereinbarung;
- die «Sociale Verzekeringsbank» (Sozialversicherungsanstalt) in Amsterdam für die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie für die Familienzulagen,
- der «Gemeenschappelijk Administratiekantoor» (Zentralverwaltung für Sozialversicherung) in Amsterdam für die Invalidenversicherung sowie die schweizerische Unfallversicherung mit Ausnahme der Sachleistungen,
- der «Zickenfondsraad» (Krankenkassenrat) in Amsterdam für die Sachleistungen der schweizerischen Unfallversicherung sowie die im Schlussprotokoll enthaltenen Regelungen betreffend die Krankenversicherung.
Die zuständigen schweizerischen und niederländischen Behörden behalten sich die Bezeichnung anderer Verbindungsstellen vor; sie unterrichten einander hierüber.