Dieses Abkommen findet Anwendung
A. in der Türkei:
- auf die Gesetzgebungen betreffend die Sozialversicherung der Arbeitnehmer (Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Tod, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten);
- auf die Gesetzgebung betreffend die Pensionskasse der Beamten und Angestellten des Staates;
- 3 auf die Gesetzgebungen betreffend die Sozialversicherung der Selbständig-erwerbenden;
- 4 auf die Gesetzgebungen betreffend die Pensionskassen der Banken, der Industrie- und Handelskammer, der Versicherungsgesellschaften und der Börsen.
B. in der Schweiz:
- a) auf die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
- auf die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung;
- auf die Bundesgesetzgebung über die Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten;
- auf die Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern.
Dieses Abkommen findet auch auf alle Gesetze und Verordnungen Anwendung, welche die in Absatz 1 dieses Artikels angeführten Gesetzgebungen kodifizieren, ändern oder ergänzen.
Dieses Abkommen findet auch Anwendung
- auf Rechtsvorschriften, die einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit einführen, wenn dies zwischen den Vertragsparteien so vereinbart wird;
- auf Rechtsvorschriften, welche die bestehenden Versicherungssysteme auf neue Kategorien von Personen ausdehnen, wenn von der betreffenden Vertragspartei nicht innert drei Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung der genannten Vorschriften eine gegenteilige Mitteilung an die andere Vertragspartei erfolgt.