Für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Familienzulagen gemäss der genferischen Gesetzgebung haben die in Artikel 3, Absatz 1, des Abkommens bezeichneten Grenzgänger, durch Vermittlung ihres Arbeitgebers, bei der Ausgleichskasse, der dieser angeschlossen ist, ein Gesuch einzureichen.
Absatz 2Der Nachweis des Wohnsitzes in der Grenzzone wird durch Vorlegen einer Bescheinigung des Polizeikommissariats, oder dort wo ein solches fehlt, der zuständigen Gemeindeverwaltung (Mairie) erbracht.
Absatz 3Das Vorhandensein von Kindern und ihr Alter wird durch Vorlegen des Familienbüchleins, einer Vaterschaftsanerkennungs-Urkunde oder eines die Vaterschaft feststellenden Urteils, zusammen mit einer Lebensbescheinigung nachgewiesen. Bei ausserehelichen Müttern kann an die Stelle des Familienbüchleins ein zivilstandsamtlicher Familienschein (Fiche familiale d’état civil) treten.