Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich1, eine Einrichtung zu unterhalten, um unfreiwillig Arbeitslosen, für die dieses Übereinkommen gilt, eine der folgenden Leistungen zu sichern:
- eine «Versicherungsleistung», d. h. eine Leistung gemäss den Beiträgen, die an die Pflichtversicherung oder an die freiwillige Versicherung auf Grund der Beschäftigung des Leistungsempfängers entrichtet wurden; oder
- eine «Unterstützung», d.h. eine Leistung, die weder eine Versicherungsleistung noch eine Hilfe im Rahmen der allgemeinen Massnahmen der Bedürftigenfürsorge darstellt, die aber in einer Vergütung für Beschäftigung bei Notstandsarbeiten nach Massgabe der Bestimmungen des Art. 9 bestehen kann; oder
- eine Verbindung von Versicherungsleistung und Unterstützung.
die unter Abs. 1 dieses Artikels vorgesehene Versicherungsleistung oder Unterstützung ist allen durch dieses Übereinkommen erfassten Personen zu gewährleisten. Unter dieser Voraussetzung kann die Einrichtung bestehen in:
- einer Pflichtversicherung;
- einer freiwilligen Versicherung;
- einer Verbindung von Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung;
- einer der vorgenannten Einrichtungen, ergänzt durch eine Fürsorge.
Die Gesetzgebung bestimmt gegebenenfalls die Voraussetzungen, unter denen Arbeitslose von der Versicherung in die Fürsorge übergehen.