Die vertragschliessenden Regierungen vereinbaren, eine Internationale Walfangkommission einzusetzen, bestehend aus je einem Mitglied jeder vertragschliessenden Regierung. Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann von einem oder mehreren Sachverständigen und Beratern begleitet sein.
Die Kommission wählt aus ihrer Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten; sie gibt sich selbst eine Verfahrensordnung. Kommissionsentscheide werden mit einfacher Mehrheit der Stimmenden gefällt, ausgenommen Entscheidungen nach Artikel V, welche die Dreiviertelsmehrheit der Stimmenden erfordern. Die Verfahrensordnung kann Entscheide vorsehen, die nicht an den Kommissionssitzungen gefällt werden.
Die Kommission ernennt ihren eigenen Sekretär und ihr Personal.
Die Kommission kann aus ihren eigenen Mitgliedern, Sachverständigen und Beratern jene Unterkommissionen bestellen, die sie für die Erledigung von Aufgaben, welche sie festlegt, für nötig hält.
Die Spesen eines jeden Kommissionsmitglieds sowie seiner Sachverständigen und Berater werden durch die betreffende Regierung festgesetzt und beglichen.
Da mit den Vereinten Nationen affiliierte Spezialorganisationen sich ebenfalls mit der Erhaltung und der Förderung des Walfangs und seiner Produkte befassen werden und um Doppelspurigkeiten zu vermeiden, werden die vertragschliessenden Regierungen innert zweier Jahre nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung untereinander einen Meinungsaustausch pflegen, um zu entscheiden, ob die Kommission in den Rahmen einer mit den Vereinten Nationen affiliierten Spezialorganisation gestellt werden soll.
In der Zwischenzeit soll die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland unter Absprache mit den andern vertragschliessenden Regierungen die Einberufung der ersten Kommissionssitzung vorbereiten und den Meinungsaustausch nach Absatz 6 in die Wege leiten.
Über die Einberufung der folgenden Kommissionssitzungen entscheidet die Kommission selber.