Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Geltungsbereich
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
Zweiter Abschnitt: Berechtigung zur Fischerei
§ 3 Berechtigung im Gebiet der allgemeinen Fischerei
§ 4 Berechtigung im Bereich der privaten Fischereirechte
§ 5 Gebiet der allgemeinen Fischerei
§ 6 Fischerkarten
§ 7 Erteilung und Entzug der Fischerkarte
§ 8 Berufsfischerkarte
§ 9 Fischer‑Gehilfenkarte
§ 10 Sportfischer‑Jahreskarte
§ 11 Sportfischer‑Monatskarte
§ 12 Zuständigkeiten für die Erteilung und den Entzug der Fischerkarte
§ 13 Private Fischereikarte
Dritter Abschnitt: Ausübung der Fischerei
§ 14 Grundsatz
§ 15 Fischerei mit Netzen
§ 15 a
Fischerei mit Netzen: Niedere Netze
§ 15 b
Fischerei mit Netzen: Hohe Netze
§ 15 c
Setzen und Heben von Netzen
§ 16 Fischerei mit Reusen
§ 17 Fischerei mit der Reihenangel
§ 18 Fischerei mit der Angel
§ 19 Köderfischfang
§ 20 Gemeinsamer Fischfang
§ 21 Reiser
§ 22 Zeitbestimmungen
§ 23 Seefeiertage
Vierter Abschnitt: Schutz der Fischbestände, Bewirtschaftung, Fischereiaufsicht
§ 24 Verbotene Fanggeräte und Fangmethoden
§ 25 Schonzeiten, Mindestmasse und sonstige Einschränkungen
§ 26 Bewirtschaftung
§ 27 Laichfischfang, Fang von Fischnährtieren und Sonderfänge
§ 28 Fischereiabgabe
§ 29 Fischereiaufsicht
§ 30 Überprüfung und Kennzeichnung der Fanggeräte
§ 31 Mitführen von Fanggeräten und sonstigen Fangmitteln
Fünfter Abschnitt: Bevollmächtigte, Fischereikommission
§ 32 Bevollmächtigte
§ 33 Fischereikommission
Sechster Abschnitt: Zuwiderhandlungen
§ 34 Ahndung von Zuwiderhandlungen
§ 35 Verfolgung von Zuwiderhandlungen
§ 36 Verwarnungsgeld (Ordnungsbussen)
Siebenter Abschnitt: Übergangs‑ und Schlussbestimmungen
§ 37 Änderungen des Vertrages
§ 38 Anordnung von Abweichungen
§ 39 Amtshilfe
§ 40 Meldung der Fänge und Fischeinsätze
§ 41 Übergangsbestimmungen
§ 42 Inkrafttreten
Geschehen auf der Reichenau am 2. November 1977 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Anlage 2
Tabelle zur Berechnung der Netzhöhe nach der Anzahl der Maschen gemäss § 15 Absatz 1 Satz 3
Protokoll
Zur Ergänzung des Vertrages haben die Vertragsstaaten folgendes vereinbart:
- Die in der Unterseefischereiordnung enthaltenen Zeitangaben gelten auch bei Anwendung der Sommerzeit; die Vorstellzeit ist nicht zu berücksichtigen.
- Zu § 28: Die Vertragsstaaten sind sich darüber einig, dass als Förderung auch die fischereiwissenschaftliche Forschung zur Beschaffung von Grundlagen und Gewinnung von Erkenntnissen für die Bewirtschaftung des Untersees anzusehen ist.
- Zu § 29: Das Land Baden‑Württemberg verpflichtet sich, das in Absatz 3 Satz 3 vorbehaltene innerstaatliche Weisungsrecht über das Landratsamt Konstanz nicht im Widerspruch zu den gemeinsamen Weisungen der Bevollmächtigten auszuüben.
- Zu § 31: Fischer, die ihr Boot im Geltungsbereich dieses Vertrages liegen haben, dürfen nicht zugelassene Fanggeräte oder sonstige Fangmittel fangfertig mitführen, wenn sie damit im Obersee erlaubt den Fischfang ausüben wollen.
- Zu § 36: Soweit deutsches Strafrecht anwendbar ist, sind sich die Vertragsstaaten darüber einig, dass die Fischwilderei nicht als geringfügiger Verstoss im Sinne des Absatzes 1 angesehen werden darf. Jeder Vertragsstaat wird dafür Sorge tragen, dass die Fischereiaufseher des anderen Vertragsstaates berechtigt sind, in seinem Hoheitsgebiet bei geringfügigen Verstössen im Sinne des § 36 Absatz 1 den Betroffenen zu verwarnen und ein Verwarnungsgeld (eine Ordnungsbusse) zu erheben.
Geschehen auf der Reichenau am 2. November 1977 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.