Wenn und soweit nicht das Verrechnungsinstitut im Einvernehmen mit dem anderen Verrechnungsinstitut seinen Entscheid zugunsten des Antragstellers abändert, übermittelt es den Antrag innerhalb eines Monats nach seinem Eingang sowie die Beilagen dem landeseigenen Mitglied der Schiedsstelle. Dabei hat es mitzuteilen, wann der angefochtene Entscheid dem Antragsteller zugegangen und wann der Antrag eingegangen oder zur Post aufgegeben worden ist. Seine Stellungnahme zu dem Antrag hat das Verrechnungsinstitut schriftlich in dreifacher Ausfertigung beizulegen.
Innerhalb der gleichen Monatsfrist (Abs. 1, Satz 1) kann das Verrechnungsinstitut des anderen Landes dem bezeichneten Mitglied der Schiedsstelle seine Stellungnahme in dreifacher Ausfertigung übermitteln.
Die Monatsfrist (Abs. 1, Satz 1, Abs. 2) kann auf Antrag verlängert werden.
Je eine Ausfertigung der eingegangenen Stellungnahmen (Abs. 1, Satz 3, Abs. 2) wird dem Antragsteller zugestellt. Dabei kann ihm eine Frist für eine schriftliche Gegenäusserung gesetzt werden. Diese Gegenäusserung ist beiden Verrechnungsinstituten mitzuteilen.
Auf Anforderung der Schiedsstelle haben ihr die Verrechnungsinstitute ihre den Fall betreffenden Akten zur Einsichtnahme zu übersenden.