Zuständig für die Genehmigung der Beschlüsse der Gläubigerversammlungen der Anleihen im Sinne von Artikel 1176 des schweizerischen Obligationenrechts ist die oberste kantonale Nachlassbehörde des Kantons Aargau.
Für die Beschlüsse der Gläubigerversammlungen der Anleihen der in Artikel 1 genannten Grenzkraftwerke werden die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts hiermit als anwendbar anerkannt. Für solche Beschlüsse, die spätestens bis zum 31. Dezember 1954 gefasst werden, gelten, soweit die Anleihensbedingungen nicht weiterhin vertragsgemäss voll erfüllt werden, in Abweichung von den Vorschriften des Artikels 1170, Ziffer 1, 3, 4 und 5, des Artikels 1172 und des Artikels 1177, Ziffer 2, des schweizerischen Obligationenrechts die folgenden Erleichterungen:
- Die Ermässigung des Zinsfusses der Anleihen im Sinne von Artikel 1170, Ziffer 3, des schweizerischen Obligationenrechts kann für die neu festzusetzende Laufzeit dieser Anleihen in einem einzigen Beschluss für alle Obligationäre der betreffenden Anleihe verbindlich beschlossen werden.
- Die Amortisationsfrist für diese Anleihen kann auf Grund eines neuen Amortisationsplanes, unter Einbezug der fällig gewordenen Tilgungsraten, in einem einzigen Beschluss für alle Obligationäre der betreffenden Anleihe verbindlich 15 Jahre über den Fälligkeitstermin für die Rückzahlung der Anleihe hinaus, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 1970, verlängert werden. Die Anleihen oder Teilbeträge können unabhängig von dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit entsprechend gestundet werden.
- Die bis zum 31. Dezember 1948 fällig gewordenen Zinsen der Anleihen können in einem einzigen Beschluss für alle Obligationäre der betreffenden Anleihe verbindlich bis zum 31. Dezember 1957 gestundet werden.
- Für die Feststellung des im Umlauf befindlichen Kapitals fallen, abgesehen von Titeln, die kein Stimmrecht gewähren (Artikel 1172, Absatz 1, des schweizerischen Obligationenrechts), die folgenden Obligationen ausser Betracht, soweit sie nicht vorgelegt und in den Gläubigerversammlungen vertreten werden:–Obligationen, welche gemäss Paragraph 6 des deutschen Bundesgesetzes über die Bereinigung der Auslandsbonds vom 25. August 1952 als zu Tilgungszwecken erworben gelten,–Obligationen, die gemäss der auf Grund von Paragraph 56, Absatz 2, des deutschen Bundesgesetzes über die Bereinigung der Auslandsbonds erlassenen Aufforderungen des Amtes für Wertpapierbereinigung bei den deutschen Prüfstellen als in Verlust geraten angemeldet wurden.
- Die Genehmigung dieser Beschlüsse kann auf Grund von Artikel 1177, Ziffer 2, des schweizerischen Obligationenrechts nicht verweigert werden.