Die Vorschriften dieses Protokolls sind anwendbar:
- auf die Vorhaben der technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten;
- vorbehaltlich des Artikels 6 auch auf Vorhaben der technischen Zusammenarbeit von schweizerischen Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder privaten Organisationen, über die zwischen den beiden Regierungen eine Vereinbarung getroffen worden ist.