Kommt es zwischen den Vertragsparteien zu einer Streitigkeit über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens und lässt sich diese Streitigkeit weder durch die in Artikel 7 vorgesehene Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden noch durch die Gemischte Kommission gemäss Artikel 8 beilegen, so konsultieren sich die Vertragsparteien auf diplomatischem Wege.
Kann die Streitigkeit auch auf diese Weise nicht beigelegt werden, so wird sie auf Antrag der einen oder anderen der Vertragsparteien vor ein aus drei Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht gebracht. Dieses Schiedsgericht kann frühestens sechs Monate nach der ersten Befassung der in Artikel 8 erwähnten Gemischten Kommission angerufen werden, es sei denn, die Vertragsparteien beschliessen im gemeinsamen Einvernehmen, ihre Streitigkeit vor Ablauf dieser Frist vor das erwähnte Schiedsgericht zu bringen. Jede Vertragspartei bestellt einen Schiedsrichter. Die beiden bestellten Schiedsrichter wählen einen Obmann, der nicht Staatsangehöriger der Schweiz oder Liechtensteins sein darf.
Bestellt eine der Vertragsparteien keinen Schiedsrichter und kommt sie der von der anderen Partei an sie gerichteten Aufforderung nicht nach, diese Bestellung innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen, so wird der Schiedsrichter auf Antrag der letztgenannten Partei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
Können sich die beiden Schiedsrichter innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bestellung nicht auf die Wahl eines Obmanns einigen, so wird dieser auf Antrag einer der Parteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels vorgesehenen Fällen verhindert oder ist er Staatsangehöriger der Schweiz oder Liechtensteins, so werden die Ernennungen vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist dieser verhindert oder ist er Staatsangehöriger der Schweiz oder Liechtensteins, so werden die Ernennungen vom ältesten Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger der Schweiz oder Liechtensteins ist.
Soweit die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen, legt das Schiedsgericht seine Verfahrensregeln selber fest. Es trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit.
Diese Entscheidungen des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien bindend.